Gemäß § 537 ZPO sind Richter, wegen derer Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage angebracht wird, von der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen. Der Kläger strebt zwar auch die Nichtigerklärung der in dritter Instanz ergangenen Entscheidung an, führt aber nicht aus, daß die Entscheidung 7 Ob 503, 504, 1505/96 von ausgeschlossenen (befangenen) Richtern gefällt worden sei. Der erkennende Senat hat daher in seiner geschäftsordnungsgemäßen Besetzung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 537, ZPO sind Richter, wegen derer Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage angebracht wird, von der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen. Der Kläger strebt zwar auch die Nichtigerklärung der in dritter Instanz ergangenen Entscheidung an, führt aber nicht aus, daß die Entscheidung 7 Ob 503, 504, 1505/96 von ausgeschlossenen (befangenen) Richtern gefällt worden sei. Der erkennende Senat hat daher in seiner geschäftsordnungsgemäßen Besetzung zu entscheiden.
Die Nichtigkeitsklage ist nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt: Der Kläger hat beim Landesgericht Wels zwei Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und sechs Richter des Landesgerichtes Wels auf Unterlassung von bestimmten Gerichtshandlungen geklagt. Die nicht beklagten Richter des Landesgerichtes Wels haben sich teils wegen freundschaftlicher, teils wegen kollegialer Kontakte zu den beklagten Richtern für befangen erklärt. Nachdem das Oberlandesgericht Linz nur die mit den beklagten Richtern befreundeten Richter als in dieser Rechtssache für befangen erachtet hatte, hat der erkennende Senat mit seiner Entscheidung 7 Ob 121/98i ausgesprochen, daß auch die wegen der kollegialen Kontakte zu den beklagten Richtern beim Landesgericht Wels tätigen Richter befangen im Sinn des § 19 Z 2 JN sind. Der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO liegt aber nur dann vor, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 19 Z 1 ZPO) und erfaßt demnach nicht den Ablehnungsgrund des § 19 Z 2 ZPO wegen Befangenheit (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 529). Verhältnisse der in erster und zweiter Instanz im Vorprozeß tätig gewesenen Richter iSd § 20 Z 1-5 JN, die einen gesetzlichen Ausschluß von der Ausübung richterlicher Geschäfte begründen, liegen hier aber nicht vor. Soweit sich der Kläger auch darauf beruft, daß in den Vorinstanzen im Vorprozeß tätige Richter (später) von ihm in einem anderen Verfahren geklagt worden seien, ist ebenfalls auf § 20 JN zu verweisen, nach dessen Z 1 Richter nur in solchen Sachen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind, in welchen sie selbst Partei sind. Das war aber im Vorprozeß nicht der Fall. Ist somit kein gesetzlicher Anfechtungsgrund gegeben, dann ist die Nichtigkeitsklage gemäß § 538 ZPO schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsklage ist nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt: Der Kläger hat beim Landesgericht Wels zwei Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und sechs Richter des Landesgerichtes Wels auf Unterlassung von bestimmten Gerichtshandlungen geklagt. Die nicht beklagten Richter des Landesgerichtes Wels haben sich teils wegen freundschaftlicher, teils wegen kollegialer Kontakte zu den beklagten Richtern für befangen erklärt. Nachdem das Oberlandesgericht Linz nur die mit den beklagten Richtern befreundeten Richter als in dieser Rechtssache für befangen erachtet hatte, hat der erkennende Senat mit seiner Entscheidung 7 Ob 121/98i ausgesprochen, daß auch die wegen der kollegialen Kontakte zu den beklagten Richtern beim Landesgericht Wels tätigen Richter befangen im Sinn des Paragraph 19, Ziffer 2, JN sind. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt aber nur dann vor, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war (Paragraph 19, Ziffer eins, ZPO) und erfaßt demnach nicht den Ablehnungsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, ZPO wegen Befangenheit (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 529,). Verhältnisse der in erster und zweiter Instanz im Vorprozeß tätig gewesenen Richter iSd Paragraph 20, Ziffer eins -, 5, JN, die einen gesetzlichen Ausschluß von der Ausübung richterlicher Geschäfte begründen, liegen hier aber nicht vor. Soweit sich der Kläger auch darauf beruft, daß in den Vorinstanzen im Vorprozeß tätige Richter (später) von ihm in einem anderen Verfahren geklagt worden seien, ist ebenfalls auf Paragraph 20, JN zu verweisen, nach dessen Ziffer eins, Richter nur in solchen Sachen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind, in welchen sie selbst Partei sind. Das war aber im Vorprozeß nicht der Fall. Ist somit kein gesetzlicher Anfechtungsgrund gegeben, dann ist die Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 538, ZPO schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.
Da der Kläger somit keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund geltend macht und die Klage deshalb zurückzuweisen ist, ist auch die Rechtsverfolgung aussichtslos. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO war daher der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.Da der Kläger somit keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund geltend macht und die Klage deshalb zurückzuweisen ist, ist auch die Rechtsverfolgung aussichtslos. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO war daher der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.