Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der Schadenbehandlungsversicherung um eine Versicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958, BGBl. 2/1959) handle. Die für eine Versicherung maßgebenden Merkmale seien bei der Schadenbehandlungsversicherung nicht vorhanden.Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der Schadenbehandlungsversicherung um eine Versicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958, Bundesgesetzblatt 2 aus 1959,) handle. Die für eine Versicherung maßgebenden Merkmale seien bei der Schadenbehandlungsversicherung nicht vorhanden.
Dem Revisionswerber ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Schadenbehandlungsversicherung im § 62 Abs. 3 KFG ausdrücklich als Versicherung bezeichnet wird. Abs. 5 dieser Gesetzesstelle enthält außerdem eine Verordnungsermächtigung für die Erlassung eigener Versicherungsbedingungen und eines Geschäftsplanes für die Schadenbehandlungsversicherung. Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, daß die Schadenbehandlungsversicherung nach der Absicht des Gesetzgebers als Versicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes zu betrachten ist. Auch aus der Ergänzung des Geschäftsplanes für die Schadenbehandlungsversicherung (die Versicherung umfaßt auch Schadensereignisse und ist ... ) ergibt sich eindeutig, daß eine Versicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes vorliegt (Wahle - Grubmann, Das Versicherungsvertragsgesetz, 321 f.).Dem Revisionswerber ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Schadenbehandlungsversicherung im Paragraph 62, Absatz 3, KFG ausdrücklich als Versicherung bezeichnet wird. Absatz 5, dieser Gesetzesstelle enthält außerdem eine Verordnungsermächtigung für die Erlassung eigener Versicherungsbedingungen und eines Geschäftsplanes für die Schadenbehandlungsversicherung. Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, daß die Schadenbehandlungsversicherung nach der Absicht des Gesetzgebers als Versicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes zu betrachten ist. Auch aus der Ergänzung des Geschäftsplanes für die Schadenbehandlungsversicherung (die Versicherung umfaßt auch Schadensereignisse und ist ... ) ergibt sich eindeutig, daß eine Versicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes vorliegt (Wahle - Grubmann, Das Versicherungsvertragsgesetz, 321 f.).
Entgegen den Revisionsausführungen weist die Schadenbehandlungsversicherung auch alle von der Lehre für eine Versicherung geforderten wesentlichen Merkmale auf: Gemeinschaft, Gefährdete, Gleichartigkeit (Homogenität), Bedarfsdeckung, Wechselseitigkeit (Entgeltlichkeit), Rechtsanspruch und Selbständigkeit (Bruck - Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz[8] I, 96 ff.).Entgegen den Revisionsausführungen weist die Schadenbehandlungsversicherung auch alle von der Lehre für eine Versicherung geforderten wesentlichen Merkmale auf: Gemeinschaft, Gefährdete, Gleichartigkeit (Homogenität), Bedarfsdeckung, Wechselseitigkeit (Entgeltlichkeit), Rechtsanspruch und Selbständigkeit (Bruck - Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz[8] römisch eins, 96 ff.).
Das versicherte Risiko der Schadenbehandlungsversicherung besteht nach Art. 1 Z. 1 des Geschäftsplanes in der Verpflichtung des Versicherers, gegen den Versicherungsnehmer gestellte Entschädigungsansprüche aus einem von diesem in Österreich verursachten Verkehrsunfall im eigenen Namen für Rechnung des Versicherungsnehmers im Rahmen der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zu befriedigen oder, soweit sie unberechtigt sind, abzuwehren. Die sich aus Art. 1 Z. 3 des Geschäftsplanes ergebende Ersatzpflicht des Versicherten für die vom Versicherer gezahlte Entschädigung einschließlich Kosten samt Zinsen spricht nicht gegen das Vorliegen einer Versicherung. Wie der Rekurswerber selbst einräumen muß, kann auch bei anderen Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherer vom Versicherten den Ersatz der von ihm erbrachten Leistungen begehren. Das Besondere der Schadenbehandlungsversicherung liegt darin, daß der Versicherte zum Ersatz der gesamten Leistungen des Versicherers verpflichtet ist. Das vom Versicherer übernommene Risiko besteht darin, zur Regulierung der vom Versicherungsnehmer mit seinem Kraftfahrzeug in Österreich verursachten Schäden in Vorlage treten zu müssen.Das versicherte Risiko der Schadenbehandlungsversicherung besteht nach Artikel eins, Ziffer eins, des Geschäftsplanes in der Verpflichtung des Versicherers, gegen den Versicherungsnehmer gestellte Entschädigungsansprüche aus einem von diesem in Österreich verursachten Verkehrsunfall im eigenen Namen für Rechnung des Versicherungsnehmers im Rahmen der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zu befriedigen oder, soweit sie unberechtigt sind, abzuwehren. Die sich aus Artikel eins, Ziffer 3, des Geschäftsplanes ergebende Ersatzpflicht des Versicherten für die vom Versicherer gezahlte Entschädigung einschließlich Kosten samt Zinsen spricht nicht gegen das Vorliegen einer Versicherung. Wie der Rekurswerber selbst einräumen muß, kann auch bei anderen Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherer vom Versicherten den Ersatz der von ihm erbrachten Leistungen begehren. Das Besondere der Schadenbehandlungsversicherung liegt darin, daß der Versicherte zum Ersatz der gesamten Leistungen des Versicherers verpflichtet ist. Das vom Versicherer übernommene Risiko besteht darin, zur Regulierung der vom Versicherungsnehmer mit seinem Kraftfahrzeug in Österreich verursachten Schäden in Vorlage treten zu müssen.
Den Ausführungen des Revisionswerbers, die Schadenbehandlungsversicherung widerspreche den Bestimmungen der §§ 149 und 152 VersVG, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei dieser Versicherung im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 3 KFG um keine Haftpflichtversicherung handelt. Daher ist es auch verständlich, daß § 62 Abs. 1 KFG im Gegensatz zu § 59 KFG für ausländische Kraftfahrzeuge den Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) nicht vorschreibt. Die Bestimmungen der §§ 149 bis 158 h VersVG sind somit auf die Schadenbehandlungsversicherung nicht anzuwenden.Den Ausführungen des Revisionswerbers, die Schadenbehandlungsversicherung widerspreche den Bestimmungen der Paragraphen 149 und 152 VersVG, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei dieser Versicherung im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 62, Absatz 3, KFG um keine Haftpflichtversicherung handelt. Daher ist es auch verständlich, daß Paragraph 62, Absatz eins, KFG im Gegensatz zu Paragraph 59, KFG für ausländische Kraftfahrzeuge den Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) nicht vorschreibt. Die Bestimmungen der Paragraphen 149 bis 158 h VersVG sind somit auf die Schadenbehandlungsversicherung nicht anzuwenden.
Auch das Merkmal der Wechselseitigkeit (Entgeltlichkeit) ist bei Schadenbehandlungsversicherung verwirklicht, weil der Versicherte bei Vertragsabschluß einen als Prämie zu betrachtenden Betrag von ursprünglich 40 S (derzeit 200 S auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. April 1977, BGBl. 209/1977) zu entrichten hat. Die vom Bund für den Betrieb der Schadenbehandlungsversicherung übernommene Ausfallshaftung für höchstens 90% des Verlustes (§ 62 Abs. 4 KFG) ist mit dem Versicherungsbegriff vereinbar (Bruck - Möller, VVG[8], I, 99).Auch das Merkmal der Wechselseitigkeit (Entgeltlichkeit) ist bei Schadenbehandlungsversicherung verwirklicht, weil der Versicherte bei Vertragsabschluß einen als Prämie zu betrachtenden Betrag von ursprünglich 40 S (derzeit 200 S auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. April 1977, Bundesgesetzblatt 209 aus 1977,) zu entrichten hat. Die vom Bund für den Betrieb der Schadenbehandlungsversicherung übernommene Ausfallshaftung für höchstens 90% des Verlustes (Paragraph 62, Absatz 4, KFG) ist mit dem Versicherungsbegriff vereinbar (Bruck - Möller, VVG[8], römisch eins, 99).
Nicht recht verständlich ist der Einwand des Revisionswerbers, daß bei der Schadenbehandlungsversicherung dem versicherten ausländischen Kraftfahrzeuglenker kein selbständiger Rechtsanspruch zustehe, weil er im Falle seiner Belangung durch den Schädiger nicht einwenden könne, daß nicht er, sondern der Versicherer leistungspflichtig sei. Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß dem Versicherten ein klagbarer Deckungsanspruch nur gegenüber dem Versicherer zusteht, wobei letzterer allerdings in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und auch in der Schadenbehandlungsversicherung vom geschädigten Dritten direkt geklagt werden kann (§ 63 Abs. 1 KFG und Art. 1 Z. 3 des Geschäftsplanes für die Schadenbehandlungsversicherung). Dies ändert jedoch nichts an der Haftung des Versicherten gegenüber dem geschädigten Dritten, weshalb er diesem gegenüber nicht einwenden kann, daß den Schaden seine Versicherung zu decken habe.Nicht recht verständlich ist der Einwand des Revisionswerbers, daß bei der Schadenbehandlungsversicherung dem versicherten ausländischen Kraftfahrzeuglenker kein selbständiger Rechtsanspruch zustehe, weil er im Falle seiner Belangung durch den Schädiger nicht einwenden könne, daß nicht er, sondern der Versicherer leistungspflichtig sei. Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß dem Versicherten ein klagbarer Deckungsanspruch nur gegenüber dem Versicherer zusteht, wobei letzterer allerdings in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und auch in der Schadenbehandlungsversicherung vom geschädigten Dritten direkt geklagt werden kann (Paragraph 63, Absatz eins, KFG und Artikel eins, Ziffer 3, des Geschäftsplanes für die Schadenbehandlungsversicherung). Dies ändert jedoch nichts an der Haftung des Versicherten gegenüber dem geschädigten Dritten, weshalb er diesem gegenüber nicht einwenden kann, daß den Schaden seine Versicherung zu decken habe.
Auch wenn man die vom Versicherer der Schadenbehandlungsversicherung zu erbringende Leistung als bloße Garantiezusage betrachten würde, wäre hiemit für den Revisionswerber nichts gewonnen. Auch solche von einem Versicherungsunternehmen gegebene Garantiezusagen sind nämlich als Versicherung zu betrachten, wenn die vorerwähnten, für eine solche erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (s. Schmidt - Rimpler, Zum Begriff der Versicherung, VersR 1963, 504 ff.; BGH, VersR 1962, 974; vgl. auch Prölss - Martin, VersVG[21] 33) Richtig ist, daß im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 1 VAG nur eine Aktiengesellschaft und ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Versicherungsverträge abschließen darf. Zum Abschluß der Schadenbehandlungsversicherung sind jedoch nach der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 KFG nicht nur die in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, sondern auch der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs berechtigt.Auch wenn man die vom Versicherer der Schadenbehandlungsversicherung zu erbringende Leistung als bloße Garantiezusage betrachten würde, wäre hiemit für den Revisionswerber nichts gewonnen. Auch solche von einem Versicherungsunternehmen gegebene Garantiezusagen sind nämlich als Versicherung zu betrachten, wenn die vorerwähnten, für eine solche erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (s. Schmidt - Rimpler, Zum Begriff der Versicherung, VersR 1963, 504 ff.; BGH, VersR 1962, 974; vergleiche auch Prölss - Martin, VersVG[21] 33) Richtig ist, daß im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, VAG nur eine Aktiengesellschaft und ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Versicherungsverträge abschließen darf. Zum Abschluß der Schadenbehandlungsversicherung sind jedoch nach der Sonderregelung des Paragraph 62, Absatz eins, KFG nicht nur die in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, sondern auch der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs berechtigt.
Rechtsgrundlage für den vom Revisionswerber erhobenen Ersatzanspruch ist die mit dem Beklagten abgeschlossene Schadenbehandlungsversicherung. Bei der Klagsforderung handelt es sich somit um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 VersVG in zwei Jahren verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Dies ist bei Rückforderungsansprüchen des Versicherers der Zeitpunkt, in dem ihm die seinen Ersatzanspruch begrundenden Umstände bekannt geworden sind (Prölss - Martin VVG[21], 120). Hier konnte der Revisionswerber schon unmittelbar nach Erbringung seiner Leistungen an die geschädigten Dritten vom Beklagten den Ersatz der von ihm bezahlten Entschädigungen und Kosten samt Zinsen begehren. Hinsichtlich des Teilbetrages von 381 944 S, der vom Revisionswerber bis 15. Mai 1975 gezahlt worden war, begann die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VersVG mit Ablauf des Jahres 1975 zu laufen. Im Zeitpunkte der Klagserhebung am 30. Jänner 1978 war daher der Klagsanspruch hinsichtlich dieses Teilbetrages bereits verjährt.Rechtsgrundlage für den vom Revisionswerber erhobenen Ersatzanspruch ist die mit dem Beklagten abgeschlossene Schadenbehandlungsversicherung. Bei der Klagsforderung handelt es sich somit um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG in zwei Jahren verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Dies ist bei Rückforderungsansprüchen des Versicherers der Zeitpunkt, in dem ihm die seinen Ersatzanspruch begrundenden Umstände bekannt geworden sind (Prölss - Martin VVG[21], 120). Hier konnte der Revisionswerber schon unmittelbar nach Erbringung seiner Leistungen an die geschädigten Dritten vom Beklagten den Ersatz der von ihm bezahlten Entschädigungen und Kosten samt Zinsen begehren. Hinsichtlich des Teilbetrages von 381 944 S, der vom Revisionswerber bis 15. Mai 1975 gezahlt worden war, begann die Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG mit Ablauf des Jahres 1975 zu laufen. Im Zeitpunkte der Klagserhebung am 30. Jänner 1978 war daher der Klagsanspruch hinsichtlich dieses Teilbetrages bereits verjährt.