Rechtssatz RS0065706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065706
Entscheidungsdatum
14.02.1980
Rechtssatz
Dem Versicherten steht ein klagbarer Deckungsanspruch nur gegenüber dem Versicherer zu, welch letzterer auch in der Schadenbehandlungsversicherung vom geschädigten Dritten direkt geklagt werden kann. Dies ändert jedoch nichts an der Haftung des Versicherten gegenüber dem geschädigten Dritten, weshalb er diesem gegenüber nicht einwenden kann, daß den Schaden seine Versicherung zu decken habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065706
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00003_8000000_001