Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Präklusion des Klagsanspruches nach § 12 Abs. 3 VersVG hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob nach ungenütztem Ablauf der Frist eine Verlängerung zugestanden werden kann, weil der Kläger die erste Frist eingehalten und die erste Klage rechtzeitig überreicht hat. Damit hat er seinen Anspruch gewahrt. Wenn die Parteien im Zug jenes Rechtsstreites zwecks Ermöglichung der Anrufung des Gerichtshofes die Verlängerung der Frist vereinbarten, wurde damit nicht eine abgelaufene Frist neu eröffnet, sondern die gewahrte Frist verlängert. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise bestehen keine Bedenken, zumal der Versicherer, in dessen Interesse das Gesetz die Fristsetzung gestattet, nach allgemeiner Meinung auf diese Position verzichten kann (Prölss - Martin, VVG[22] 131 mwN), und es geradezu gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er (was hier gar nicht geschehen ist) unter den gegebenen Umständen die Präklusion der zweiten Klage einwendete.Eine Präklusion des Klagsanspruches nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob nach ungenütztem Ablauf der Frist eine Verlängerung zugestanden werden kann, weil der Kläger die erste Frist eingehalten und die erste Klage rechtzeitig überreicht hat. Damit hat er seinen Anspruch gewahrt. Wenn die Parteien im Zug jenes Rechtsstreites zwecks Ermöglichung der Anrufung des Gerichtshofes die Verlängerung der Frist vereinbarten, wurde damit nicht eine abgelaufene Frist neu eröffnet, sondern die gewahrte Frist verlängert. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise bestehen keine Bedenken, zumal der Versicherer, in dessen Interesse das Gesetz die Fristsetzung gestattet, nach allgemeiner Meinung auf diese Position verzichten kann (Prölss - Martin, VVG[22] 131 mwN), und es geradezu gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er (was hier gar nicht geschehen ist) unter den gegebenen Umständen die Präklusion der zweiten Klage einwendete.
Es kann auch nicht der Beurteilung der Vorinstanzen gefolgt werden, daß der beklagte Versicherer wegen Verletzung der "Führerscheinklausel" leistungsfrei sei. Ungeachtet der Frage genereller Bindung der Gerichte an Erkenntnisse der Verwaltungsbehörden handelt es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, dessen Überprüfung durch das Gericht schon wegen des Grundsatzes der Gewaltentrennung jedenfalls ausgeschlossen ist (vgl. Fasching, Sind die Gerichte an präjudizielle Bescheide der Verwaltungsbehörde gebunden? JBl. 1976, 557, 561). Wenn daher hier die Verwaltungsbehörde im Rechtsmittelweg die vor diesem Unfall ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf einen Zeitraum beschränkt hat, der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits beendet war, dann steht nunmehr für das Gericht bindend fest, daß dem Kläger im Zeitpunkt des Unfalles die Fahrerlaubnis nicht gefehlt hat. Daran kann es nichts ändern, daß wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde damals die Fahrerlaubnis als entzogen anzusehen war. Die vom Berufungsgericht angeführten, im übrigen noch zur alten Rechtslage nach dem KFG 1955 ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ZVR 1961/240 und Slg. 5897/A betreffen Fälle, in denen die (vorläufige) Entziehung (noch) aufrecht war. Nach deren rechtskräftiger Aufhebung hingegen kann (bei einer hier zuletzt bloß vorläufigen Entziehung, nach deren Ablauf der Führerschein gemäß § 74 Abs. 2 KFG dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen ist) ein unberechtigtes Lenken rückschauend nicht mehr vorliegen. Aus der Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Schuldspruches nach § 64 Abs. 1 KFG durch den VWGH wegen Rechtswidrigkeit folgt aber auch das Fehlen der Leistungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB, weil diese Leistungsfreiheit nach der den AKHB zugrunde liegenden Verordnungsermächtigung des § 60 Abs. 2 Z 4 b KFG eine Verletzung des § 64 Abs. 1 KFG voraussetzt.Es kann auch nicht der Beurteilung der Vorinstanzen gefolgt werden, daß der beklagte Versicherer wegen Verletzung der "Führerscheinklausel" leistungsfrei sei. Ungeachtet der Frage genereller Bindung der Gerichte an Erkenntnisse der Verwaltungsbehörden handelt es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, dessen Überprüfung durch das Gericht schon wegen des Grundsatzes der Gewaltentrennung jedenfalls ausgeschlossen ist vergleiche Fasching, Sind die Gerichte an präjudizielle Bescheide der Verwaltungsbehörde gebunden? JBl. 1976, 557, 561). Wenn daher hier die Verwaltungsbehörde im Rechtsmittelweg die vor diesem Unfall ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf einen Zeitraum beschränkt hat, der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits beendet war, dann steht nunmehr für das Gericht bindend fest, daß dem Kläger im Zeitpunkt des Unfalles die Fahrerlaubnis nicht gefehlt hat. Daran kann es nichts ändern, daß wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde damals die Fahrerlaubnis als entzogen anzusehen war. Die vom Berufungsgericht angeführten, im übrigen noch zur alten Rechtslage nach dem KFG 1955 ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ZVR 1961/240 und Slg. 5897/A betreffen Fälle, in denen die (vorläufige) Entziehung (noch) aufrecht war. Nach deren rechtskräftiger Aufhebung hingegen kann (bei einer hier zuletzt bloß vorläufigen Entziehung, nach deren Ablauf der Führerschein gemäß Paragraph 74, Absatz 2, KFG dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen ist) ein unberechtigtes Lenken rückschauend nicht mehr vorliegen. Aus der Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Schuldspruches nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG durch den VWGH wegen Rechtswidrigkeit folgt aber auch das Fehlen der Leistungsfreiheit nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB, weil diese Leistungsfreiheit nach der den AKHB zugrunde liegenden Verordnungsermächtigung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, b KFG eine Verletzung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG voraussetzt.
Die weiters eingewendete Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art. 6 Abs. 2 lit. c AKHB würde nicht nur gemäß Art. 6 Abs. 3 AKHB die - allerdings infolge Aufrechterhaltung des Schuldspruches nach § 5 Abs. 1 StVO vorliegende - Feststellung der Alkoholisierung in einem rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde voraussetzen, sondern überdies die hier fehlende zivilgerichtliche Feststellung eines tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes (RZ 1974/37 ua.); überdies wäre die Leistungsfreiheit aus diesem Grund nach Art. 6 Abs. 3 AKHB mit 30 000 S begrenzt.Die weiters eingewendete Leistungsfreiheit des Versicherers nach Artikel 6, Absatz 2, Litera c, AKHB würde nicht nur gemäß Artikel 6, Absatz 3, AKHB die - allerdings infolge Aufrechterhaltung des Schuldspruches nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorliegende - Feststellung der Alkoholisierung in einem rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde voraussetzen, sondern überdies die hier fehlende zivilgerichtliche Feststellung eines tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes (RZ 1974/37 ua.); überdies wäre die Leistungsfreiheit aus diesem Grund nach Artikel 6, Absatz 3, AKHB mit 30 000 S begrenzt.
Eine Verfahrensergänzung in diesem Sinn erübrigt sich jedoch, weil die beklagte Partei zulässigerweise (ZVR 1970/9 ua.) auch die Leistungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 Z 2 AKHB durch Verweigerung der verlangten Blutabnahme geltend gemacht und der Kläger in dieser Richtung den Beweis fehlenden Vorsatzes (SZ 46/104; ZVR 1978/327 ua.) nicht einmal angeboten, sondern bloß mangelnde Kausalität repliziert hat. Darauf kommt es aber nach § 6 Abs. 3 VersVG bei vorsätzlicher Verletzung einer vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit nicht an. Andererseits ist aber auch hier, weil nichts anderes als die Alkoholisierung in Frage stehen kann, die Leistungsfreiheit auf den Betrag von 30 000 S beschränkt (ZVR 1978/267 ua.).Eine Verfahrensergänzung in diesem Sinn erübrigt sich jedoch, weil die beklagte Partei zulässigerweise (ZVR 1970/9 ua.) auch die Leistungsfreiheit nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB durch Verweigerung der verlangten Blutabnahme geltend gemacht und der Kläger in dieser Richtung den Beweis fehlenden Vorsatzes (SZ 46/104; ZVR 1978/327 ua.) nicht einmal angeboten, sondern bloß mangelnde Kausalität repliziert hat. Darauf kommt es aber nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG bei vorsätzlicher Verletzung einer vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit nicht an. Andererseits ist aber auch hier, weil nichts anderes als die Alkoholisierung in Frage stehen kann, die Leistungsfreiheit auf den Betrag von 30 000 S beschränkt (ZVR 1978/267 ua.).
Nur wegen Verweigerung der Blutabnahme ist daher die Klage bis zum Betrag von 30 000 S nicht berechtigt, darüber hinaus aber wohl.