Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehlt, welches Frachtrecht bei multimodalen Transporten anzuwenden ist. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Fixkostenspediteur unterliegt gemäß § 413 Abs 1 HGB ausschließlich dem Frachtrecht. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, gelangen nicht nur die Bestimmungen der §§ 425 ff HGB, sondern auch die Bestimmungen der Sonderfrachtrechte zur Anwendung. Beinhalten diese zwingende Vorschriften, ist die allfällige Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp nichtig (EvBl 1982/45 = SZ 54/160 mwN). Soweit keine zwingende Haftung vorgesehen ist, verdrängen jedoch die AÖSp das sonst anzuwendende Frachtrecht (Helm in HGB Großkommentar V/1, Anm 7 zu § 413 HGB; Helm, Speditionsrecht2, 118; Koller, Transportrecht2, Rz 5 zu § 413 HGB). Insoweit herrscht Vertragsfreiheit.Der Fixkostenspediteur unterliegt gemäß Paragraph 413, Absatz eins, HGB ausschließlich dem Frachtrecht. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, gelangen nicht nur die Bestimmungen der Paragraphen 425, ff HGB, sondern auch die Bestimmungen der Sonderfrachtrechte zur Anwendung. Beinhalten diese zwingende Vorschriften, ist die allfällige Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp nichtig (EvBl 1982/45 = SZ 54/160 mwN). Soweit keine zwingende Haftung vorgesehen ist, verdrängen jedoch die AÖSp das sonst anzuwendende Frachtrecht (Helm in HGB Großkommentar V/1, Anmerkung 7 zu Paragraph 413, HGB; Helm, Speditionsrecht2, 118; Koller, Transportrecht2, Rz 5 zu Paragraph 413, HGB). Insoweit herrscht Vertragsfreiheit.
Im vorliegenden Fall sollte ein multimodaler Transport durchgeführt werden. Die erste Teilstrecke vom Werk bis zum Verladebahnhof erfolgte vereinbarungsgemäß mit LKWs, der weitere Transport (bis zur Schiffsverladung) sollte durch die Eisenbahn vorgenommen werden. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Schadensfall dem Eisenbahntransportrecht oder dem Straßentransportrecht zu subsumieren ist. Im ersteren Fall käme infolge des grenzüberschreitenden Transportes die Heranziehung der zwingenden Bestimmungen der CIM in Betracht. Es wäre allenfalls die Rechtsfrage zu lösen, ob sich die Verweisungen der §§ 412 Abs 2 und 413 HGB auch auf die Vorschriften des Eisenbahnrechtes beziehen. Dies wird von der deutschen Rechtsprechung verneint (vgl die Entscheidungszitate in VersR 1986, 84, 85), von einem Teil der deutschen Lehre (vgl Helm, Speditionsrecht2, 117 f mwN) und österreichischen Lehre (Czoklich, Transportrecht, 18) bejaht.Im vorliegenden Fall sollte ein multimodaler Transport durchgeführt werden. Die erste Teilstrecke vom Werk bis zum Verladebahnhof erfolgte vereinbarungsgemäß mit LKWs, der weitere Transport (bis zur Schiffsverladung) sollte durch die Eisenbahn vorgenommen werden. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Schadensfall dem Eisenbahntransportrecht oder dem Straßentransportrecht zu subsumieren ist. Im ersteren Fall käme infolge des grenzüberschreitenden Transportes die Heranziehung der zwingenden Bestimmungen der CIM in Betracht. Es wäre allenfalls die Rechtsfrage zu lösen, ob sich die Verweisungen der Paragraphen 412, Absatz 2 und 413 HGB auch auf die Vorschriften des Eisenbahnrechtes beziehen. Dies wird von der deutschen Rechtsprechung verneint vergleiche die Entscheidungszitate in VersR 1986, 84, 85), von einem Teil der deutschen Lehre vergleiche Helm, Speditionsrecht2, 117 f mwN) und österreichischen Lehre (Czoklich, Transportrecht, 18) bejaht.
Diese Frage kann hier dahingestellt bleiben, weil nach Ansicht des erkennenden Senates der vorliegende Schadensfall dem Abschnitt des Straßentransportes und den hiefür maßgeblichen Vorschriften zuzuordnen ist.
Der Argumentation der klagenden Partei, daß der Eisenbahntransport vereinbart worden sei und deshalb eisenbahnrechtliche Vorschriften anzuwenden seien, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Transport bis zur Eisenbahn vereinbarungsgemäß (und im übrigen der Natur der Sache nach) mittels LKWs erfolgen sollte.
Der von der klagenden Partei weiters vertretenen Ansicht, daß das Schadensereignis deshalb dem Eisenbahntransport und damit dem Eisenbahnrecht zuzuordnen sei, weil die Kräne bereits auf den Waggons abgeladen gewesen seien, ist ebenfalls nicht zuzustimmen.
Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß das Gericht zweiter Instanz das (auch) in der Berufung enthaltene Vorbringen der klagenden Partei zum Unfallshergang aktenwidrig als unzulässige Neuerung bezeichnet hat. Die klagende Partei hat vielmehr bereits in ihrem am 5.3.1992 eingelangten vorbereitenden Schriftsatz ON 4, der auch verlesen wurde, vorgetragen, daß sich die Kräne im Zeitpunkt des Schadenseintrittes bereits auf den Waggons befunden hatten. Für die Frage der Abgrenzung des Eisenbahntransportes vom Straßentransport ist dies jedoch nicht entscheidungswesentlich.
Nach Art 35 Z 1 CIM haftet die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung. Voraussetzung der Haftung der Eisenbahn ist demnach der Eintritt eines Schadens innerhalb des Zeitraumes, in dem sich das Gut in der Obhut der Eisenbahn befindet.Nach Artikel 35, Ziffer eins, CIM haftet die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung. Voraussetzung der Haftung der Eisenbahn ist demnach der Eintritt eines Schadens innerhalb des Zeitraumes, in dem sich das Gut in der Obhut der Eisenbahn befindet.
Die Bestimmung der Obhutszeit durch die Begriffe "Annahme" und "Ablieferung" ist den meisten frachtvertraglichen Haftungsregelungen gemeinsam. Diese Begriffe werden zwar in den einzelnen Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Normen sprachlich unterschiedlich bezeichnet (etwa in CMR: "Übernahme"), doch sind mit ihnen begrifflich die gleichen Vorgänge für den Bereich des gesamten Frachtrechtes gemeint (Helm in Großkommentar zum HGB V/2, Anm 10, 11 zu § 429 HGB).Die Bestimmung der Obhutszeit durch die Begriffe "Annahme" und "Ablieferung" ist den meisten frachtvertraglichen Haftungsregelungen gemeinsam. Diese Begriffe werden zwar in den einzelnen Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Normen sprachlich unterschiedlich bezeichnet (etwa in CMR: "Übernahme"), doch sind mit ihnen begrifflich die gleichen Vorgänge für den Bereich des gesamten Frachtrechtes gemeint (Helm in Großkommentar zum HGB V/2, Anmerkung 10, 11 zu Paragraph 429, HGB).
Die Annahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung. Sie enthält daher auch ein Willenselement. Das Verladen der Güter auf das Transportmittel fällt demnach nicht notwendig in den Haftungszeitraum des über das Transportmittel Verfügungsberechtigten. Nur wenn der Frachtführer gemäß dem Frachtvertrag auch zum Verladen verpflichtet ist, ist diese Haftungsvoraussetzung schon mit der Annahme der Güter zur Verladung erfüllt. Wenn das Verladen dem Absender obliegt, ist der Frachtführer grundsätzlich von der Haftung für anläßlich des Verladevorganges entstehende Schäden befreit (3 Ob 547/85 in Transportrecht 1987, 374; Schütz in Straube, HGB, Rz 9 zu § 429 HGB; Koller, aaO, 300 f; Helm in Großkommentar zum HGB V/2, Rz 11 zu § 429 HGB). Der Frachtführer haftet ab dem Zeitpunkt, ab dem er erkennen läßt, daß er die Herrschaftsgewalt über das Gut übernimmt (Koller aaO, 301).Die Annahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung. Sie enthält daher auch ein Willenselement. Das Verladen der Güter auf das Transportmittel fällt demnach nicht notwendig in den Haftungszeitraum des über das Transportmittel Verfügungsberechtigten. Nur wenn der Frachtführer gemäß dem Frachtvertrag auch zum Verladen verpflichtet ist, ist diese Haftungsvoraussetzung schon mit der Annahme der Güter zur Verladung erfüllt. Wenn das Verladen dem Absender obliegt, ist der Frachtführer grundsätzlich von der Haftung für anläßlich des Verladevorganges entstehende Schäden befreit (3 Ob 547/85 in Transportrecht 1987, 374; Schütz in Straube, HGB, Rz 9 zu Paragraph 429, HGB; Koller, aaO, 300 f; Helm in Großkommentar zum HGB V/2, Rz 11 zu Paragraph 429, HGB). Der Frachtführer haftet ab dem Zeitpunkt, ab dem er erkennen läßt, daß er die Herrschaftsgewalt über das Gut übernimmt (Koller aaO, 301).
Im vorliegenden Fall war selbst nach dem - vom Berufungsgericht unberücksichtigt gebliebenen - Vorbringen der klagenden Partei der Verladevorgang im Zeitpunkt des Schadenseintrittes noch nicht im aufgezeigten Sinn beendet, auch wenn sich die Kräne bereits auf den Waggons befanden.
Dem Argument der Revision, daß die vorschriftsgemäße Absicherung des auf die Eisenbahnwaggons verladenen Transportgutes keine Voraussetzung der Haftung nach den Normen des Eisenbahnrechtes sei, stehen im übrigen die Art 36 § 3 und 20 § 3 CIM sowie die §§ 66 Abs 4 und 94 Abs 3 lit d EVO entgegen, die die Haftung der Eisenbahn für Folgen der mangelhaften, vom Absender vorgenommenen Verladung überhaupt ausschließen und sie dem Absender auferlegen.Dem Argument der Revision, daß die vorschriftsgemäße Absicherung des auf die Eisenbahnwaggons verladenen Transportgutes keine Voraussetzung der Haftung nach den Normen des Eisenbahnrechtes sei, stehen im übrigen die Artikel 36, Paragraph 3 und 20 Paragraph 3, CIM sowie die Paragraphen 66, Absatz 4 und 94 Absatz 3, Litera d, EVO entgegen, die die Haftung der Eisenbahn für Folgen der mangelhaften, vom Absender vorgenommenen Verladung überhaupt ausschließen und sie dem Absender auferlegen.
Wie der Prozeßstandpunkt der klagenden Partei zeigt - nämlich daß der Schaden auf ein unsachgemäßes, grob fahrlässiges Verhalten der beklagten Partei beim Beladevorgang entstanden sei - , geht die klagende Partei selbst davon aus, daß die Verladung der beklagten Partei (allenfalls des von ihr engagierten Frachtführers) oblag (vgl. hiezu auch Art 20 § 3 CIM und §§ 63, 66 EVO). Der Schadensfall ist daher (noch) nicht dem Eisenbahntransport zuzuordnen.Wie der Prozeßstandpunkt der klagenden Partei zeigt - nämlich daß der Schaden auf ein unsachgemäßes, grob fahrlässiges Verhalten der beklagten Partei beim Beladevorgang entstanden sei - , geht die klagende Partei selbst davon aus, daß die Verladung der beklagten Partei (allenfalls des von ihr engagierten Frachtführers) oblag vergleiche hiezu auch Artikel 20, Paragraph 3, CIM und Paragraphen 63, 66, EVO). Der Schadensfall ist daher (noch) nicht dem Eisenbahntransport zuzuordnen.
Einige ältere deutsche Entscheidungen neigen zwar der sogenannten Schwerpunkttheorie (Gesamtbetrachtung) zu, wonach bei der Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln das auf den überwiegenden Streckenanteil anzuwendende Recht für die Gesamtbeförderung maßgeblich sein solle. Die Gesamtbetrachtung greift nach dieser Rechtsprechung - wie bereits ausgeführt - dann aber nicht ein, wenn die Hauptstrecke dem Eisenbahnrecht unterliegt (vgl die zusammenfassende Darstellung in Helm, Speditionsrecht2, 134 ff). Diese Rechtsprechung stieß auf die Kritik der deutschen Lehre (vgl Helm, aaO, S 138 ff; Koller aaO, Rz 13 zu § 412 HGB und weiters auch Czoklich, aaO S 327 f). In den neueren Entscheidungen ist der BGH von der Gesamtbetrachtung abgerückt und stellt nunmehr grundsätzlich auf das Recht der Teilstrecke ab (vgl die zusammenfassende Darstellung der deutschen Rechtsprechung bei Koller aaO Rz 12 zu § 412 HGB). Der erkennende Senat schließt sich der nunmehr im wesentlichen von der deutschen Rechtsprechung und Lehre einheitlich vertretenen, im Urteil des BGH vom 24.6.1987 (VersR 1987, 1212) zum Ausdruck kommenden und auch international herrschenden Ansicht an, daß sich in jenen Fällen wie dem vorliegenden, bei denen der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand hat (LKW, Eisenbahn, allenfalls Schiff), die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers (bzw in den Fällen der §§ 412 und 413 HGB die Ersatzpflicht des Spediteurs) stets nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung richtet ("network-System"). Auf die sich im Fall des unbekannten Schadensvorteils als notwendig erweisenden Modifikationen (insbesondere auch hinsichtlich der Verjährungsfrage) braucht hier nicht eingegangen zu werden.Einige ältere deutsche Entscheidungen neigen zwar der sogenannten Schwerpunkttheorie (Gesamtbetrachtung) zu, wonach bei der Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln das auf den überwiegenden Streckenanteil anzuwendende Recht für die Gesamtbeförderung maßgeblich sein solle. Die Gesamtbetrachtung greift nach dieser Rechtsprechung - wie bereits ausgeführt - dann aber nicht ein, wenn die Hauptstrecke dem Eisenbahnrecht unterliegt vergleiche die zusammenfassende Darstellung in Helm, Speditionsrecht2, 134 ff). Diese Rechtsprechung stieß auf die Kritik der deutschen Lehre vergleiche Helm, aaO, S 138 ff; Koller aaO, Rz 13 zu Paragraph 412, HGB und weiters auch Czoklich, aaO S 327 f). In den neueren Entscheidungen ist der BGH von der Gesamtbetrachtung abgerückt und stellt nunmehr grundsätzlich auf das Recht der Teilstrecke ab vergleiche die zusammenfassende Darstellung der deutschen Rechtsprechung bei Koller aaO Rz 12 zu Paragraph 412, HGB). Der erkennende Senat schließt sich der nunmehr im wesentlichen von der deutschen Rechtsprechung und Lehre einheitlich vertretenen, im Urteil des BGH vom 24.6.1987 (VersR 1987, 1212) zum Ausdruck kommenden und auch international herrschenden Ansicht an, daß sich in jenen Fällen wie dem vorliegenden, bei denen der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand hat (LKW, Eisenbahn, allenfalls Schiff), die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers (bzw in den Fällen der Paragraphen 412 und 413 HGB die Ersatzpflicht des Spediteurs) stets nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung richtet ("network-System"). Auf die sich im Fall des unbekannten Schadensvorteils als notwendig erweisenden Modifikationen (insbesondere auch hinsichtlich der Verjährungsfrage) braucht hier nicht eingegangen zu werden.
Eine eisenbahnrechtliche Haftung kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Damit fällt das Schadensereignis in den Geltungsbereich der dispositiven frachtrechtlichen Normen des HGB (vgl auch BGH, 17.10.1985 in VersR 1986, 84).Eine eisenbahnrechtliche Haftung kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Damit fällt das Schadensereignis in den Geltungsbereich der dispositiven frachtrechtlichen Normen des HGB vergleiche auch BGH, 17.10.1985 in VersR 1986, 84).
Gemäß dem durch das Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 eingefügten § 439a HGB findet zwar auf die Haftung des Frachtführers auch beim Beförderungsvertrag im nationalen Straßengüterverkehr CMR-Recht Anwendung. Gemäß Art 3 dieses Gesetzes ist diese Bestimmung jedoch auf Frachtverträge, die vor seinem Inkrafttreten (27.7.1990) abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Nichts anderes kann für den gemäß den §§ 412, 413 HGB den frachtrechtlichen Bestimmungen zu unterstellenden Speditionsvertrag gelten. Im vorliegenden Fall wurde der der Beförderung zugrundeliegende Vertrag bereits am 28.12.1988 abgeschlossen.Gemäß dem durch das Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 eingefügten Paragraph 439 a, HGB findet zwar auf die Haftung des Frachtführers auch beim Beförderungsvertrag im nationalen Straßengüterverkehr CMR-Recht Anwendung. Gemäß Artikel 3, dieses Gesetzes ist diese Bestimmung jedoch auf Frachtverträge, die vor seinem Inkrafttreten (27.7.1990) abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Nichts anderes kann für den gemäß den Paragraphen 412, 413, HGB den frachtrechtlichen Bestimmungen zu unterstellenden Speditionsvertrag gelten. Im vorliegenden Fall wurde der der Beförderung zugrundeliegende Vertrag bereits am 28.12.1988 abgeschlossen.
Da auch kein sogenannter Huckepackverkehr vorliegt, bleibt daher die Ansicht der klagenden Partei zu prüfen, daß das CMR-Recht aufgrund einer zwischen dem Absender und der beklagten Partei geschlossenen Vereinbarung anzuwenden sei.
Dies wurde von den Untergerichten zu Recht verneint. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - in seiner rechtlichen Problematik insoweit durchaus vergleichbaren Fall (TranspR 1988,15) dargelegt hat, räumt ein Frachtführer, der einem Kraftfahrer einen Lastkraftwagen zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages überantwortet, keine rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über den wirtschaftlichen Einsatz dieses Betriebsmittels, umso weniger daher zur Abänderung bereits vereinbarter Beförderungsbedingungen, ein. Mit der Überantwortung des Fahrzeuges wird kein Akt gesetzt, der beim Geschäftspartner des Frachtführers (bzw des sich Frachtführer bedienenden Spediteurs) den Anschein einer Bevollmächtigung des Fahrers zum Abschluß von neuen Fracht- bzw Speditionsverträgen oder auch der Abänderung bereits vereinbarter Geschäftsbedingungen - noch dazu in einem die Position des Frachtführers oder Spediteurs verschlechternden Sinn - erwecken könnte. Mangels ausdrücklich oder schlüssig erteilter Bevollmächtigung und mangels einer Anscheinsvollmacht kommt daher der Unterschrift des Fahrers auf dem von der Firma L***** ausgefüllten Frachtbriefformular, das auf die CMR-Bestimmungen verweist, keine den am 28.12.1988 abgeschlossenen Speditionsvertrag abändernde Wirkung zu.
Es sind daher die vereinbarten AÖSp anzuwenden. Da die Klage erst nach Ablauf der sechsmonatigen, ab Dezember 1990 laufenden Frist eingebracht wurde, ist der Klagsanspruch gemäß § 64 AÖSp unabhängig vom Grad des Verschuldens verjährt.Es sind daher die vereinbarten AÖSp anzuwenden. Da die Klage erst nach Ablauf der sechsmonatigen, ab Dezember 1990 laufenden Frist eingebracht wurde, ist der Klagsanspruch gemäß Paragraph 64, AÖSp unabhängig vom Grad des Verschuldens verjährt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.