Rechtssatz RS0033114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033114
Entscheidungsdatum
18.07.2011
Rechtssatz
Auch im Falle der Ausführung eines grenzüberschreitenden Frachtauftrages, wenn die Fahrer nach den konkreten Umstände des Einzelfalles bevollmächtigt erschiene sein mochten, Beweisurkunden im Rahmen eines vom Unternehmer geschlossenen Vertrages in dessen Namen auszustellen und etwa auch einen nach der CMR vorgesehenen Frachtbrief für ihn zu unterfertigen, änderte dies nichts daran, daß ein Lenker aus dem Umstand des arbeitsrechtlichen Fahrauftrages und der damit verbundenen Fahrzeugüberlassung allein noch nicht bevollmächtigt erscheint, für den Unternehmer neue Transportaufträge anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 605/83
Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 605/83
Veröff: ZVR 1987/112 S 339
- 7 Ob 3/94
Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 3/94
Auch; Veröff: SZ 67/4
- 6 Ob 129/10d
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/10d
Vgl auch; Beisatz: Verwalter ist, wer aufgrund des Willens des Geschäftsherrn zu selbständigen wirtschaftlichen Entscheidungen hinsichtlich eines Vermögenssubstrats befugt ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033114
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00605_8300000_002