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Rechtssatz RS0033114

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033114

Geschäftszahl

6Ob605/83; 7Ob3/94; 6Ob129/10d

Entscheidungsdatum

18.07.2011

Norm

ABGB §1029 B4
CMR Art4

Rechtssatz

Auch im Falle der Ausführung eines grenzüberschreitenden Frachtauftrages, wenn die Fahrer nach den konkreten Umstände des Einzelfalles bevollmächtigt erschiene sein mochten, Beweisurkunden im Rahmen eines vom Unternehmer geschlossenen Vertrages in dessen Namen auszustellen und etwa auch einen nach der CMR vorgesehenen Frachtbrief für ihn zu unterfertigen, änderte dies nichts daran, daß ein Lenker aus dem Umstand des arbeitsrechtlichen Fahrauftrages und der damit verbundenen Fahrzeugüberlassung allein noch nicht bevollmächtigt erscheint, für den Unternehmer neue Transportaufträge anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 605/83
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 605/83
    Veröff: ZVR 1987/112 S 339
  • 7 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 3/94
    Auch; Veröff: SZ 67/4
  • 6 Ob 129/10d
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/10d
    Vgl auch; Beisatz: Verwalter ist, wer aufgrund des Willens des Geschäftsherrn zu selbständigen wirtschaftlichen Entscheidungen hinsichtlich eines Vermögenssubstrats befugt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00605_8300000_002