Die Revision ist im Ergebnis im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Vorweg ist nach dem festgestellten Sachverhalt die Rechtsgrundlage der vom Kläger durchgeführten Obsttransporte
abzuklären:
Ein Frachtführer, der den bei ihm beschäftigten Kraftfahrern Lastkraftwagen(-Züge) zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages überantwortet, räumt ihnen über den wirtschaftlichen Einsatz dieser seiner Betriebsmittel keine rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht ein; die überlassung eines Landtransportmittels durch den Transportunternehmer an seinen Fahrer ist kein Anvertrauen eines Unternehmensteiles zu selbständigen wirtschaftlichen Entscheidungen, die als Verwaltung im Sinne des § 1029 ABGB zu werten wären, sondern lediglich eine Geräteüberlassung zum technischen und in gewissem Rahmen auch verwaltungsrechtlich eigenverantwortlichen Einsatz im Rahmen der weiterhin unmittelbar beim Unternehmer verbleibenden wirtschaftlichen Verfügungsgewalt.Ein Frachtführer, der den bei ihm beschäftigten Kraftfahrern Lastkraftwagen(-Züge) zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages überantwortet, räumt ihnen über den wirtschaftlichen Einsatz dieser seiner Betriebsmittel keine rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht ein; die überlassung eines Landtransportmittels durch den Transportunternehmer an seinen Fahrer ist kein Anvertrauen eines Unternehmensteiles zu selbständigen wirtschaftlichen Entscheidungen, die als Verwaltung im Sinne des Paragraph 1029, ABGB zu werten wären, sondern lediglich eine Geräteüberlassung zum technischen und in gewissem Rahmen auch verwaltungsrechtlich eigenverantwortlichen Einsatz im Rahmen der weiterhin unmittelbar beim Unternehmer verbleibenden wirtschaftlichen Verfügungsgewalt.
Mit der überantwortung seiner Fahrzeuge an die bei ihm beschäftigten Lenker zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages setzte der Kläger daher keinen Akt, aus dem mangels Erkennbarkeit entgegenstehender Umstände ein potentieller Geschäftspartner des Unternehmers eine Bevollmächtigung der Fahrer zum Abschluß von neuen Frachtgeschäften annehmen durfte. Das gilt - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - unverändert auch im Falle der Ausführung eines grenzüberschreitenden Frachtauftrages. Auch wenn die Fahrer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bevollmächtigt erschienen sein mochten, Beweisurkunden im Rahmen eines vom Unternehmer geschlossenen Vertrages in dessen Namen auszustellen und etwa auch einen nach den CMR vorgesehenen Frachtbrief für ihn zu unterfertigen, änderte dies nichts daran, daß ein Lenker aus dem Umstand des arbeitsrechtlichen Fahrauftrages und der damit verbundenen Fahrzeugüberlassung allein noch nicht bevollmächtigt erscheint, für den Unternehmer neue Transportaufträge anzunehmen. Dadurch, daß die beiden Fahrer des Klägers jeweils - ohne dessen Weisung und Wissen - am 2. November 1978 in Izmir einen ihnen vorgelegten Frachtbrief namens des Klägers unterschrieben, kam zwischen der im Frachtbrief als Frachtführer bezeichneten D und dem darin als nachfolgenden Frachtführer ausgewiesenen Kläger über den in der Urkunde beschriebenen Transport kein Vertrag zustande. Die Einforderung der für die Transportleistung üblichen Fracht durch den Kläger ist weder als ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB zu werten, weil auch bei rechtsgrundlos ausgeführter Transportleistung im Rahmen der Leistungskondiktion eine Forderung auf Ersatz des Leistungsaufwandes in Höhe des üblichen Entgeltes als vertretbar erscheinen mußte. Mangels ausdrücklich oder schlüssig erteilter Bevollmächtigung sowie einer zugunsten der Beklagten gegen den Kläger wirkenden Anscheinsvollmacht und mangels nachträglicher Genehmigung des vollmachtslos abgeschlossenen Geschäftes fehlt es für die vom Kläger tatsächlich durchgeführten Transportleistungen an einer vertraglichen oder sonstigen Rechtsgrundlage.Mit der überantwortung seiner Fahrzeuge an die bei ihm beschäftigten Lenker zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages setzte der Kläger daher keinen Akt, aus dem mangels Erkennbarkeit entgegenstehender Umstände ein potentieller Geschäftspartner des Unternehmers eine Bevollmächtigung der Fahrer zum Abschluß von neuen Frachtgeschäften annehmen durfte. Das gilt - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - unverändert auch im Falle der Ausführung eines grenzüberschreitenden Frachtauftrages. Auch wenn die Fahrer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bevollmächtigt erschienen sein mochten, Beweisurkunden im Rahmen eines vom Unternehmer geschlossenen Vertrages in dessen Namen auszustellen und etwa auch einen nach den CMR vorgesehenen Frachtbrief für ihn zu unterfertigen, änderte dies nichts daran, daß ein Lenker aus dem Umstand des arbeitsrechtlichen Fahrauftrages und der damit verbundenen Fahrzeugüberlassung allein noch nicht bevollmächtigt erscheint, für den Unternehmer neue Transportaufträge anzunehmen. Dadurch, daß die beiden Fahrer des Klägers jeweils - ohne dessen Weisung und Wissen - am 2. November 1978 in Izmir einen ihnen vorgelegten Frachtbrief namens des Klägers unterschrieben, kam zwischen der im Frachtbrief als Frachtführer bezeichneten D und dem darin als nachfolgenden Frachtführer ausgewiesenen Kläger über den in der Urkunde beschriebenen Transport kein Vertrag zustande. Die Einforderung der für die Transportleistung üblichen Fracht durch den Kläger ist weder als ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung im Sinne des Paragraph 1016, ABGB zu werten, weil auch bei rechtsgrundlos ausgeführter Transportleistung im Rahmen der Leistungskondiktion eine Forderung auf Ersatz des Leistungsaufwandes in Höhe des üblichen Entgeltes als vertretbar erscheinen mußte. Mangels ausdrücklich oder schlüssig erteilter Bevollmächtigung sowie einer zugunsten der Beklagten gegen den Kläger wirkenden Anscheinsvollmacht und mangels nachträglicher Genehmigung des vollmachtslos abgeschlossenen Geschäftes fehlt es für die vom Kläger tatsächlich durchgeführten Transportleistungen an einer vertraglichen oder sonstigen Rechtsgrundlage.
Es liegt ein Bereicherungsfall vor; der Bereicherungsvorgang war noch vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes abgeschlossen. Da die Vermögensverschiebung zwischen Inländern mit dem im Inland beendeten Transport eingetreten ist, ist die Bereicherung nach inländischem Recht zu beurteilen.
Die mit der tatsächlichen unmittelbaren Verfügung über die Transportmittel betrauten LKW-Fahrer des Klägers führten die Güterbeförderung in der - verschuldet oder unverschuldet - irrigen Vorstellung durch, einer Weisung ihres Arbeitgebers, Güter für den ihnen namentlich genannten Absender geladen zu haben, aus. Dieser Irrtum seiner Besitzdiener ist dem über die tatsächlichen Verhältnisse nicht unterrichteten Kläger als anspruchsbegründendes Element nach § 1431 ABGB zuzurechnen.Die mit der tatsächlichen unmittelbaren Verfügung über die Transportmittel betrauten LKW-Fahrer des Klägers führten die Güterbeförderung in der - verschuldet oder unverschuldet - irrigen Vorstellung durch, einer Weisung ihres Arbeitgebers, Güter für den ihnen namentlich genannten Absender geladen zu haben, aus. Dieser Irrtum seiner Besitzdiener ist dem über die tatsächlichen Verhältnisse nicht unterrichteten Kläger als anspruchsbegründendes Element nach Paragraph 1431, ABGB zuzurechnen.
Dem Kläger steht für seine tatsächlich erbrachten Transportleistungen ein Anspruch nach der genannten Gesetzesstelle zu.
Kondiktionsschuldner ist die erstbeklagte Partei als Teilnehmer der D, die nach ihren vertraglichen Bindungen die tatsächlich vom Kläger ausgeführten Transportleistungen zu erbringen hatte und dafür auch das vereinbarte Entgelt erhielt.
Das Ausmaß des für die rechtsgrundlos erbrachte Leistung geschuldeten Ausgleiches bestimmt sich nach dem 'dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn'.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist zwar nicht nur den Fahrern des Klägers bei ihrem den Kondiktionsanspruch begründenden Irrtum eine Fahrlässigkeit unterlaufen, sondern auch dem lokalen Interessenvertreter der D. Listige Vorgangsweise ist aber einer Person, für deren Verhalten die erstbeklagte Partei dem Kläger gegenüber einzustehen hätte, insbesondere dem Interessenvertreter der D, nicht anzulasten.
Es besteht daher kein Hindernis dagegen, bei der Berechnung des Nutzens von dem nach den üblichen Frachtsätzen berechneten Entgelt, das die D für einen Transportauftrag zu leisten gehabt hätte, die Belastungen abzuziehen, die sie nach der konkreten Art des ihr zugekommenen Leistungserfolges auf Grund der sie diesbezüglich getroffenen Verpflichtungen hinzunehmen hatte.
Auszugleichen ist bei fehlendem oder gleichgewichtigem Verschulden des Kondiktionsgläubigers und -schuldners nur der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nettonutzen, also der Unterschied zwischen dem objektiven Wert der Leistung abzüglich aller mit der konkreten Art und Weise der Leistung für den Kondiktionsschuldner unmittelbar verbundenen Nachteile. Haftete also nach ihren vertraglichen Verpflichtungen die erstbeklagte Partei für die durch das später als von ihr vorausgesetzte Eintreffen der Transporte eingetretenen Preisverluste des Empfängers, dann minderte dies auch den ihr 'verschafften Nutzen'.
Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten (Transport-)Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig.
Es ist daher mit den Parteien zu erörtern und nach Maßgabe der diesbezüglichen Parteienvorbringen auch festzustellen, welche Verpflichtungen die D in Ansehung des durch den Kläger tatsächlich durchgeführten Mandarinentransportes von Izmir nach Österreich, insbesondere in Ansehung der Lieferfrist eingegangen war, um danach beurteilen zu können, wie weit sie rechtlich verpflichtet war, für den vom Importeur geltend gemachten 'Verspätungsschaden' aufzukommen.
In dieser Hinsicht bestehen Feststellungsmängel, die eine entsprechende Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich machen.
Erst nach dem Ergebnis der aufgetragenen Verfahrensergänzung wird sich die Erheblichkeit der vom Revisionswerber als aktenwidrig gerügten Feststellung beurteilen lassen, der in den Frachtbriefen genannte Importeur, zu dessen Verfügung F & Co. das Transportgut im Grenzort als Empfänger übernehmen sollte, habe dem im Frachtbrief als Absender bezeichneten türkischen Exporteur Schadensbeträge auf ein Auslandskonto überwiesen.
Soweit der Kläger aber im Zusammenhang mit einem seiner Ansicht nach von der D pflichtwidrig unterlassenen Abschluß eines Versicherungsvertrages Schadenersatzforderungen gegen die erstbeklagte Partei ableitet und diesbezüglich Verfahrensmängel rügt, ist ihm zu entgegnen, daß er bisher keine Tatsachen behauptet hat, aus denen sich schlüssig bei fehlender Vertragsbeziehung zur D folgern ließe, daß diese in seinem Interesse eine Versicherung abzuschließen gehabt hätte.
Das Verfahren ist wegen der oben aufgezeigten Feststellungsmängel ergänzungsbedürftig.
Der Revision war daher im Ergebnis im Sinne ihres Hilfsantrages stattzugeben. Unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteiles und der erstinstanzlichen Entscheidung war die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.