Rechtssatz RS0019691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019691
Entscheidungsdatum
14.11.1985
Rechtssatz
Die Überlassung eines Landtransportmittels durch den Transportunternehmer an seinen Fahrer ist kein Anvertrauen eines Unternehmersteiles zu selbständigen wirtschaftlichen Entscheidungen, die als Verwaltung im Sinne des § 1029 ABGB zu werten wären, sondern lediglich eine Geräteüberlassung zum technischen und in gewissem Rahmen auch verwaltungsrechtlich eigenverantwortlichen Einsatz im Rahmen der weiterhin unmittelbar beim Unternehmer verbleibenden wirtschaftlichen Verfügungsgewalt.Die Überlassung eines Landtransportmittels durch den Transportunternehmer an seinen Fahrer ist kein Anvertrauen eines Unternehmersteiles zu selbständigen wirtschaftlichen Entscheidungen, die als Verwaltung im Sinne des Paragraph 1029, ABGB zu werten wären, sondern lediglich eine Geräteüberlassung zum technischen und in gewissem Rahmen auch verwaltungsrechtlich eigenverantwortlichen Einsatz im Rahmen der weiterhin unmittelbar beim Unternehmer verbleibenden wirtschaftlichen Verfügungsgewalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019691
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00605_8300000_001