Rechtssatz RS0033801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033801
Entscheidungsdatum
09.03.2006
Rechtssatz
Auszugleichen ist bei fehlendem oder gleichgewichtigem Verschulden des Kondiktionsgläubigers und Kondiktionsschuldners nur der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nettonutzen, also der Unterschied zwischen dem objektiven Wert der Leistung abzüglich aller mit der konkreten Art und Weise der Leistung für den Kondiktionsschuldner unmittelbar verbundenen Nachteile. Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 605/83
Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 605/83
Veröff: ZVR 1987/112 S 339
- 8 Ob 201/97k
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 201/97k
nur: Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig. (T1)
- 6 Ob 29/06t
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers- trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T2); Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach §1435 ABGB. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033801
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00605_8300000_004