Begründung:
Die im Bundesland Salzburg wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung" (ARB 2000) zugrunde. Nach deren Art 6.7.3. ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken, wenn mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen genießen und ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet sind. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer - unter den dort (Art 6.7.3. Abs 2 erster Satzteil) genannten Voraussetzungen - die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter. Die Klägerin hatte bei zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Kurzbezeichnung „A*****") Geld veranlagt. Infolge Insolvenz beider Unternehmen wurde sie - wie viele andere Anleger auch - geschädigt. Sie beauftragte die in Salzburg ansässige Salpius Rechtsanwalts GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Ihre Anwälte vertraten und vertreten ihre Interessen unter anderem in den über das Vermögen der insolventen A*****-Unternehmen eröffneten Konkursverfahren und in einem gegen die Organe dieser Unternehmen geführten Strafverfahren. Das Ersuchen der Klägerin, ihr für das erfolgte und künftige Einschreiten ihrer Anwälte Rechtsschutzdeckung zuzusagen, lehnte die Beklagte ab.Die im Bundesland Salzburg wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung" (ARB 2000) zugrunde. Nach deren Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken, wenn mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen genießen und ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet sind. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer - unter den dort (Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, Absatz 2, erster Satzteil) genannten Voraussetzungen - die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter. Die Klägerin hatte bei zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Kurzbezeichnung „A*****") Geld veranlagt. Infolge Insolvenz beider Unternehmen wurde sie - wie viele andere Anleger auch - geschädigt. Sie beauftragte die in Salzburg ansässige Salpius Rechtsanwalts GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Ihre Anwälte vertraten und vertreten ihre Interessen unter anderem in den über das Vermögen der insolventen A*****-Unternehmen eröffneten Konkursverfahren und in einem gegen die Organe dieser Unternehmen geführten Strafverfahren. Das Ersuchen der Klägerin, ihr für das erfolgte und künftige Einschreiten ihrer Anwälte Rechtsschutzdeckung zuzusagen, lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin begehrt die Feststellungen, a) dass die Beklagte der Klägerin für das Einschreiten ihrer Anwälte in der „Rechtssache A*****, insbesondere ..., Deckungszusage zu gewähren" habe, und b) dass Art 6.7.3. der ARB 2000 gegenüber der Klägerin unwirksam sei. Die Klausel schränke das in Art 4 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 87/344/EWG postulierte und durch § 158k VersVG in Österreich umgesetzte freie Anwaltswahlrecht des Versicherungsnehmers unzulässig ein und sei daher unbeachtlich. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Fall A***** sei ein klassischer Massenschaden, weil aufgrund gleichartiger Malversationen eine hohe Anzahl von Anlegern geschädigt worden sei und theoretisch auch eine gemeinsame Klageführung aller Geschädigten möglich wäre. Massenschäden seien bei Einführung der Richtlinie vom 22. 6. 1987 und des die Richtlinie umsetzenden § 158k VersVG größtenteils unbekannt gewesen, nicht bedacht und nicht mitgeregelt worden. Art 6.7.3. der ARB 2000 verstoße daher nicht gegen diese Normen, sondern ergänze sie. Er sei wegen der Kosteneinsparung im Interesse der Versicherungsnehmer geboten und bringe diesen überwiegend Vorteile. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zu lit a) ab, stellte jedoch zu lit b) mit Wirkung zwischen den Parteien fest, dass Art 6.7.3. der ARB 2000 unwirksam sei, weil er eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl, die in § 158k VersVG festgeschrieben sei, enthalte.Die Klägerin begehrt die Feststellungen, a) dass die Beklagte der Klägerin für das Einschreiten ihrer Anwälte in der „Rechtssache A*****, insbesondere ..., Deckungszusage zu gewähren" habe, und b) dass Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, der ARB 2000 gegenüber der Klägerin unwirksam sei. Die Klausel schränke das in Artikel 4, der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 87/344/EWG postulierte und durch Paragraph 158 k, VersVG in Österreich umgesetzte freie Anwaltswahlrecht des Versicherungsnehmers unzulässig ein und sei daher unbeachtlich. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Fall A***** sei ein klassischer Massenschaden, weil aufgrund gleichartiger Malversationen eine hohe Anzahl von Anlegern geschädigt worden sei und theoretisch auch eine gemeinsame Klageführung aller Geschädigten möglich wäre. Massenschäden seien bei Einführung der Richtlinie vom 22. 6. 1987 und des die Richtlinie umsetzenden Paragraph 158 k, VersVG größtenteils unbekannt gewesen, nicht bedacht und nicht mitgeregelt worden. Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, der ARB 2000 verstoße daher nicht gegen diese Normen, sondern ergänze sie. Er sei wegen der Kosteneinsparung im Interesse der Versicherungsnehmer geboten und bringe diesen überwiegend Vorteile. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zu Litera a,) ab, stellte jedoch zu Litera b,) mit Wirkung zwischen den Parteien fest, dass Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, der ARB 2000 unwirksam sei, weil er eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl, die in Paragraph 158 k, VersVG festgeschrieben sei, enthalte.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Sowohl in der Richtlinie (Art 5) als auch im österreichischen VersVG (§ 158k Abs 2) seien Ausnahmen von der freien Anwaltswahl enthalten. Dies zeige, dass sie nicht Selbstzweck sei, sondern nur ein Mittel, um das damit verfolgte Ziel, Interessenkollisionen zwischen Versicherten und Mehrspartenversicherern möglichst auszuschließen, zu erreichen. Die unterschiedliche Handhabung des freien Anwaltswahlrechts bei Individualschäden und Massenschäden sei sachgerecht und nicht nur im Interesse des Versicherers geboten; sie ermögliche nämlich eine ökonomische Vertretung mehrerer Versicherungsnehmer bei Massenschäden und gewährleiste damit am ehesten, dass „Kumulfälle" von der Rechtsschutzdeckung nicht überhaupt ausgenommen werden. Durch die in Art 6.7.3. der ARB 2000 getroffene Regelung würden die Vorschriften der Richtlinie und des § 158k Abs 1 VersVG zulässigerweise für die Behandlung von „Kumulschäden" ergänzt.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Sowohl in der Richtlinie (Artikel 5,) als auch im österreichischen VersVG (Paragraph 158 k, Absatz 2,) seien Ausnahmen von der freien Anwaltswahl enthalten. Dies zeige, dass sie nicht Selbstzweck sei, sondern nur ein Mittel, um das damit verfolgte Ziel, Interessenkollisionen zwischen Versicherten und Mehrspartenversicherern möglichst auszuschließen, zu erreichen. Die unterschiedliche Handhabung des freien Anwaltswahlrechts bei Individualschäden und Massenschäden sei sachgerecht und nicht nur im Interesse des Versicherers geboten; sie ermögliche nämlich eine ökonomische Vertretung mehrerer Versicherungsnehmer bei Massenschäden und gewährleiste damit am ehesten, dass „Kumulfälle" von der Rechtsschutzdeckung nicht überhaupt ausgenommen werden. Durch die in Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, der ARB 2000 getroffene Regelung würden die Vorschriften der Richtlinie und des Paragraph 158 k, Absatz eins, VersVG zulässigerweise für die Behandlung von „Kumulschäden" ergänzt.