Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Die D-Metallhandels-GmbH Wien, hatte auf Grund der Vermittlung durch die Klägerin an die Eduard H-Nährmittelfabrik, L, Palettenregale geliefert, die am 15. 3. 1967 einstürzten. Zur Abwehr der in diesem Zusammenhang von den Rechtsvertretern der beiden eben genannten Unternehmen gegen sie außergerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen nahm die Klägerin die Dienste des nunmehrigen Klagsanwaltes in Anspruch, wodurch Kosten in der Höhe des eingeklagten Betrages von S 2112.- entstanden. Die Beklagte, bei der zur fraglichen Zeit sowohl die Klägerin als auch die Firmen D und H gegen Haftpflicht versichert waren, hatte von dem Schadensereignis alsbald erfahren, worauf sie von der Klägerin die Erstattung einer Schadensmeldung verlangte. Dies lehnte jedoch die Klägerin telephonisch mit dem Hinweis ab, daß sie den Vertragsabschluß über die Palettenregale lediglich vermittelt habe und sie daher ohnehin nicht haftbar gemacht werden könne. Die gleiche Auffassung vertrat auch der Klagevertreter in seinem Schreiben an die Beklagte vom 1. 4. 1967, der er zugleich das von ihr übersandte Formular für eine Schadensanzeige unausgefüllt zurückschickte. In der Folge kam es zwischen den Firmen D und H zu einer gütlichen Bereinigung der strittigen Angelegenheit. Als der Klagevertreter davon erfahren hatte, ließ er der Beklagten am 10. 10. 1967 seine Honorarnote betreffend die durch seine Tätigkeit für die Klägerin aufgelaufenen Kosten zugehen. Die Beklagte verweigert deren nunmehr mit Klage eingeforderte Bezahlung. Sie wendete ein, die Klägerin habe wegen Unterbleibens einer ordnungsgemäßen Schadensmeldung ihren Versicherungsanspruch verwirkt; auch sei ihr Anwalt nicht einvernehmlich betraut worden. Das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen den Streitteilen grundet sich auf die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1963). Diese lauten in Art 5 I Abs 4 lit a: "Die Versicherung umfaßt auch die gerichtlichen und außerordentlichen Kosten der Abwehr des von einem Dritten erhobenen Anspruches, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegrundet erweist."Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Die D-Metallhandels-GmbH Wien, hatte auf Grund der Vermittlung durch die Klägerin an die Eduard H-Nährmittelfabrik, L, Palettenregale geliefert, die am 15. 3. 1967 einstürzten. Zur Abwehr der in diesem Zusammenhang von den Rechtsvertretern der beiden eben genannten Unternehmen gegen sie außergerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen nahm die Klägerin die Dienste des nunmehrigen Klagsanwaltes in Anspruch, wodurch Kosten in der Höhe des eingeklagten Betrages von S 2112.- entstanden. Die Beklagte, bei der zur fraglichen Zeit sowohl die Klägerin als auch die Firmen D und H gegen Haftpflicht versichert waren, hatte von dem Schadensereignis alsbald erfahren, worauf sie von der Klägerin die Erstattung einer Schadensmeldung verlangte. Dies lehnte jedoch die Klägerin telephonisch mit dem Hinweis ab, daß sie den Vertragsabschluß über die Palettenregale lediglich vermittelt habe und sie daher ohnehin nicht haftbar gemacht werden könne. Die gleiche Auffassung vertrat auch der Klagevertreter in seinem Schreiben an die Beklagte vom 1. 4. 1967, der er zugleich das von ihr übersandte Formular für eine Schadensanzeige unausgefüllt zurückschickte. In der Folge kam es zwischen den Firmen D und H zu einer gütlichen Bereinigung der strittigen Angelegenheit. Als der Klagevertreter davon erfahren hatte, ließ er der Beklagten am 10. 10. 1967 seine Honorarnote betreffend die durch seine Tätigkeit für die Klägerin aufgelaufenen Kosten zugehen. Die Beklagte verweigert deren nunmehr mit Klage eingeforderte Bezahlung. Sie wendete ein, die Klägerin habe wegen Unterbleibens einer ordnungsgemäßen Schadensmeldung ihren Versicherungsanspruch verwirkt; auch sei ihr Anwalt nicht einvernehmlich betraut worden. Das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen den Streitteilen grundet sich auf die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1963). Diese lauten in Artikel 5, römisch eins Absatz 4, lit a: "Die Versicherung umfaßt auch die gerichtlichen und außerordentlichen Kosten der Abwehr des von einem Dritten erhobenen Anspruches, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegrundet erweist."
Art 6: "Versicherungsfall ist bei Personenschäden und
Sachbeschädigungen ... das Schadensereignis, bei reinen
Vermögensschäden ... der Verstoß, als deren (richtig: dessen) Folge
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden können."
Art 7 I Abs 2: "Macht der Dritte einen Entschädigungsanspruch geltend, so hat der Versicherungsnehmer hievon spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er von der Anspruchserhebung Kenntnis erlangte, dem Versicherer Anzeige zu erstatten."Artikel 7, römisch eins Absatz 2 :, "Macht der Dritte einen Entschädigungsanspruch geltend, so hat der Versicherungsnehmer hievon spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er von der Anspruchserhebung Kenntnis erlangte, dem Versicherer Anzeige zu erstatten."
Art 7 I Abs 7: "Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben."Artikel 7, römisch eins Absatz 7 :, "Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben."
Art 7 II: "Die Verletzung einer der dem Versicherer gegenüber nach dem Art 7 I zu erfüllenden Pflichten hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwirkung (siehe § 6 VersVG ...) den Verlust des Rechtes auf die Leistung des Versicherers zur Folge."Artikel 7, II: "Die Verletzung einer der dem Versicherer gegenüber nach dem Artikel 7, römisch eins zu erfüllenden Pflichten hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwirkung (siehe Paragraph 6, VersVG ...) den Verlust des Rechtes auf die Leistung des Versicherers zur Folge."
Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren. Wie es in rechtlicher Beziehung ausführte, sei ein Versicherungsfall nach Art 6 AHVB nicht eingetreten, weil die Klägerin den Einsturz der Regale nicht zu vertreten habe; daher habe ihrerseits auch keine Anzeigepflicht bestanden. Überdies stelle der Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach sie infolge Verweigerung der Schadensmeldung leistungsfrei geworden sei, einen überspitzten Formalismus dar. Ihre Verbindlichkeit zum Ersatz der fraglichen Anwaltskosten sei somit nach Art 5 I Abs 4 lit a AHVB zu bejahen.Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren. Wie es in rechtlicher Beziehung ausführte, sei ein Versicherungsfall nach Artikel 6, AHVB nicht eingetreten, weil die Klägerin den Einsturz der Regale nicht zu vertreten habe; daher habe ihrerseits auch keine Anzeigepflicht bestanden. Überdies stelle der Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach sie infolge Verweigerung der Schadensmeldung leistungsfrei geworden sei, einen überspitzten Formalismus dar. Ihre Verbindlichkeit zum Ersatz der fraglichen Anwaltskosten sei somit nach Artikel 5, römisch eins Absatz 4, Litera a, AHVB zu bejahen.
Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren in Abänderung des Ersturteiles ab. Dieses gerate dem Berufungsgericht zufolge mit sich selbst in Widerspruch, indem es im Hinblick auf Art 6 AHVB das Vorliegen eines Versicherungsfalles verneine, nichtsdestoweniger aber die nur aus einem solchen ableitbare Leistungspflicht der Beklagten für gegeben erachte. Nach Art 5 I Abs 4 lit a AHVB sei der Versicherungsfall auch dann eingetreten, wenn sich der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Anspruch des Dritten als unbegrundet erweise. Allerdings habe die Unterlassung der Schadensmeldung einen Anspruchsverlust gemäß Art 7 II AHVB nicht bewirkt, weil die Beklagte über das Schadensereignis, unmittelbar nachdem es sich zugetragen hatte, festgestelltermaßen durch die Firma H informiert worden sei, sie also in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt habe (§ 153 Abs 1, § 33 Abs 2 VersVG). Die Leistungsfreiheit der Beklagten ergebe sich aber aus Art 7 I Abs 7 AHVB. Da nämlich dem Versicherer die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für eine Prozeßführung vorbehalten sei, gelte dies umso mehr für die außergerichtliche Abwehr eines Haftpflichtanspruches, die im allgemeinen eine anwaltliche Vertretung weniger dringlich erfordere. Im gegenwärtigen Fall komme hinzu, daß die Klägerin selbst von vornherein davon ausgegangen sei, daß ihre Inanspruchnahme seitens der Firma D und H keinen Erfolg verspreche. Schließlich könne die Klägerin die von ihr behauptete Berechtigung, selbständig einen auf Kosten der Beklagten tätig werdenden Anwalt zu bestellen, auch nicht mit einer angeblichen Interessenkollision begrunden, die darin gelegen sein solle, daß neben ihr, der Klägerin, auch die Firmen D und H Haftpflichtversicherungsnehmer der Beklagten gewesen seien. Lasse doch letzteres einen solchen Widerstreit der Interessen nicht verständlich erscheinen, weil ja ohnehin schon vorweg festgestanden sei, daß die Beklagte aus dem Schadensereignis als Haftpflichtversicherer leistungspflichtig sein werde, wobei es für sie keinen Unterschied mache, gegenüber welchem Versicherungsnehmer dies der Fall sei.Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren in Abänderung des Ersturteiles ab. Dieses gerate dem Berufungsgericht zufolge mit sich selbst in Widerspruch, indem es im Hinblick auf Artikel 6, AHVB das Vorliegen eines Versicherungsfalles verneine, nichtsdestoweniger aber die nur aus einem solchen ableitbare Leistungspflicht der Beklagten für gegeben erachte. Nach Artikel 5, römisch eins Absatz 4, Litera a, AHVB sei der Versicherungsfall auch dann eingetreten, wenn sich der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Anspruch des Dritten als unbegrundet erweise. Allerdings habe die Unterlassung der Schadensmeldung einen Anspruchsverlust gemäß Artikel 7, römisch zwei AHVB nicht bewirkt, weil die Beklagte über das Schadensereignis, unmittelbar nachdem es sich zugetragen hatte, festgestelltermaßen durch die Firma H informiert worden sei, sie also in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt habe (Paragraph 153, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2, VersVG). Die Leistungsfreiheit der Beklagten ergebe sich aber aus Artikel 7, römisch eins Absatz 7, AHVB. Da nämlich dem Versicherer die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für eine Prozeßführung vorbehalten sei, gelte dies umso mehr für die außergerichtliche Abwehr eines Haftpflichtanspruches, die im allgemeinen eine anwaltliche Vertretung weniger dringlich erfordere. Im gegenwärtigen Fall komme hinzu, daß die Klägerin selbst von vornherein davon ausgegangen sei, daß ihre Inanspruchnahme seitens der Firma D und H keinen Erfolg verspreche. Schließlich könne die Klägerin die von ihr behauptete Berechtigung, selbständig einen auf Kosten der Beklagten tätig werdenden Anwalt zu bestellen, auch nicht mit einer angeblichen Interessenkollision begrunden, die darin gelegen sein solle, daß neben ihr, der Klägerin, auch die Firmen D und H Haftpflichtversicherungsnehmer der Beklagten gewesen seien. Lasse doch letzteres einen solchen Widerstreit der Interessen nicht verständlich erscheinen, weil ja ohnehin schon vorweg festgestanden sei, daß die Beklagte aus dem Schadensereignis als Haftpflichtversicherer leistungspflichtig sein werde, wobei es für sie keinen Unterschied mache, gegenüber welchem Versicherungsnehmer dies der Fall sei.
Die Klägerin ficht das Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO an und beantragt, es iS der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.Die Klägerin ficht das Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO an und beantragt, es iS der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.