Rechtssatz RS0081133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081133
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Norm
AHVB Art5 I Abs4 lita
AHVB Art7 I Abs7
VersVG §150
Rechtssatz
Der aus Art 7 I Abs 7 AHVB gezogene Größenschluss, dem zufolge die Bestellung eines Rechtsanwaltes für den Versicherungsnehmer nicht nur in gerichtlichen, sondern erst recht in außergerichtlichen Auseinandersetzungen ausschließlich Sache des Versicherers sei, ist abzulehnen. Die oben erwähnte Bestimmung regelt diesen Belang lediglich für den Prozessfall. Dagegen handelt Art 5 I Abs 4 lit a AHBV unter anderem von den außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines von einem Dritten selbst unbegründetermaßen erhobenen Anspruches und bestimmt, dass sie von der Versicherung umfasst werden, "soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist". Aus dieser Einschränkung aber geht hervor, dass die außergerichtliche Rechtsverteidigung zum Unterschied von der gerichtlichen (Art 7 I Abs 7 AHVB) dem Versicherer nicht vorbehalten ist.Der aus Artikel 7, römisch eins Absatz 7, AHVB gezogene Größenschluss, dem zufolge die Bestellung eines Rechtsanwaltes für den Versicherungsnehmer nicht nur in gerichtlichen, sondern erst recht in außergerichtlichen Auseinandersetzungen ausschließlich Sache des Versicherers sei, ist abzulehnen. Die oben erwähnte Bestimmung regelt diesen Belang lediglich für den Prozessfall. Dagegen handelt Artikel 5, römisch eins Absatz 4, Litera a, AHBV unter anderem von den außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines von einem Dritten selbst unbegründetermaßen erhobenen Anspruches und bestimmt, dass sie von der Versicherung umfasst werden, "soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist". Aus dieser Einschränkung aber geht hervor, dass die außergerichtliche Rechtsverteidigung zum Unterschied von der gerichtlichen (Artikel 7, römisch eins Absatz 7, AHVB) dem Versicherer nicht vorbehalten ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 30/71
Entscheidungstext OGH 21.04.1971 7 Ob 30/71
Veröff: SZ 44/53 = EvBl 1971/320 S 605
- 7 Ob 224/15i
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 224/15i
Vgl; Beisatz: Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081133
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0070OB00030_7100000_002