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Rechtssatz RS0081133×

Rechtssatz RS0081133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081133

Geschäftszahl

7Ob30/71; 7Ob224/15i

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Norm

AHVB Art5 I Abs4 lita
AHVB Art7 I Abs7
VersVG §150

Rechtssatz

Der aus Artikel 7, römisch eins Absatz 7, AHVB gezogene Größenschluss, dem zufolge die Bestellung eines Rechtsanwaltes für den Versicherungsnehmer nicht nur in gerichtlichen, sondern erst recht in außergerichtlichen Auseinandersetzungen ausschließlich Sache des Versicherers sei, ist abzulehnen. Die oben erwähnte Bestimmung regelt diesen Belang lediglich für den Prozessfall. Dagegen handelt Artikel 5, römisch eins Absatz 4, Litera a, AHBV unter anderem von den außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines von einem Dritten selbst unbegründetermaßen erhobenen Anspruches und bestimmt, dass sie von der Versicherung umfasst werden, "soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist". Aus dieser Einschränkung aber geht hervor, dass die außergerichtliche Rechtsverteidigung zum Unterschied von der gerichtlichen (Artikel 7, römisch eins Absatz 7, AHVB) dem Versicherer nicht vorbehalten ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 30/71
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 7 Ob 30/71
    Veröff: SZ 44/53 = EvBl 1971/320 S 605
  • 7 Ob 224/15i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 224/15i
    Vgl; Beisatz: Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19710421_OGH0002_0070OB00030_7100000_002