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Entscheidung 7 Ob 302/06x×

Entscheidung 7 Ob 302/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob302/06x

Entscheidungsdatum

14.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Yasin A*****, geboren am *****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge für die Bezirke 14, 15 und 16, 1150 Wien, Gasgasse 8-10, Mutter: Sabine K*****, Vater: Adel A*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Mai 2006, GZ 48 R 44/06k-U-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 25. November 2005, GZ 23 P 31/05z-U-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Gleichschrift des Revisionsrekurses des Vaters an den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge für die Bezirke 14, 15 und 16, zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen. Der Akt ist nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung bzw nach Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist dem Obersten Gerichtshof erneut vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht änderte über Antrag des Vaters seinen Ausspruch dahingehend ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und stellte dem Minderjährigen die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung frei.

Das Rekursgericht legt nun die Akten mit dem Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 68, AußStrG steht dem Minderjährigen als Revisionsrekursgegner das Recht auf Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu. Das Rekursgericht verfügte zwar die Zustellung des Abänderungsbeschlusses, nicht jedoch den Anschluss einer Rechtsmittelgleichschrift, wie dies in Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz AußStrG zwingend vorgeschrieben ist. Weder aus der Zustellverfügung noch dem Rückschein ergibt sich, dass dies geschehen ist. Die Rechtsmittelgleichschrift erliegt noch im Akt.

Die Zustellung des Rechtsmittels ist daher nachzuholen, wäre doch andernfalls dem Rechtsmittelgegner das verfassungsrechtlich geschützte (Artikel 6, MRK) Recht auf rechtliches Gehör genommen.

Anmerkung

E84207 7Ob302.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00302.06X.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20070214_OGH0002_0070OB00302_06X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung