Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist seit März 1998 Mieterin der Geschäftslokale ***** und ***** im Bereich des Bahnhofs Wien Nord (Praterstern). Die Parteien vereinbarten in ihrem unbefristet abgeschlossenen schriftlichen Bestandvertrag vom 2./11. 3. 1998, dass die Bestandsache zur Führung eines Buffets und eines Lebensmittelkleinhandels benützt werden sollte. Kündigungsgründe wurden in den Vertrag nicht aufgenommen. In einem Zusatzvertrag vom 4./10. 5. 2000 vereinbarten sie, dass der Umbau des Bahnhofs einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG darstelle.Die beklagte Partei ist seit März 1998 Mieterin der Geschäftslokale ***** und ***** im Bereich des Bahnhofs Wien Nord (Praterstern). Die Parteien vereinbarten in ihrem unbefristet abgeschlossenen schriftlichen Bestandvertrag vom 2./11. 3. 1998, dass die Bestandsache zur Führung eines Buffets und eines Lebensmittelkleinhandels benützt werden sollte. Kündigungsgründe wurden in den Vertrag nicht aufgenommen. In einem Zusatzvertrag vom 4./10. 5. 2000 vereinbarten sie, dass der Umbau des Bahnhofs einen wichtigen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG darstelle.
Beim Gastronomiebetrieb der beklagten Partei handelt es sich um einen Imbissstand ohne Sitzplätze, der hauptsächlich von Stammkunden, teilweise auch von Straßenbahnkunden frequentiert wird. Man erreicht ihn über zwei Zugänge, nämlich von der Straßenbahnstation Ausstellungsstraße aus sowie von einer "quasi hinter dem Geschäft liegenden Passage (Durchgang)". Der Gastronomiebetrieb liegt hiebei "nicht im Bahnhofgebäude selbst", sondern muss man hiezu ins Freie treten und benötigt insgesamt rund vier Minuten, um vom Bahnsteig (gemeint: der Schnellbahn) zum Lokal zu gelangen.
Der genannte Bahnhof, bei dem seit den 60er-Jahren "nie etwas saniert" wurde, soll umgebaut werden, wobei mit dem Umbau 2004 begonnen werden soll. Grund hiefür ist nicht nur der "nicht mehr aktuelle Standard" der Anlage insgesamt, sondern auch der künftige Verlauf der U-Bahn U 2. Bezüglich des Umbaus steht derzeit zumindest fest, dass sich einige wasserdurchlässig gewordene und daher zu sanierende Säulen (die mangels Sanierung "irgend wann einmal zusammenbrechen werden") einer Brücke ("quasi im ersten Stock") auf der Gleise (vorwiegend der Schnellbahn) verlaufen, im Bereich des Geschäftslokals der beklagten Partei befinden und dieses damit von den Umbauarbeiten betroffen sein wird. Mündlich wurde "der beklagten GmbH vom Kläger" versichert, dass allerdings der Umbau nicht vor Ende 2005 stattfinden werde.
Die klagende Partei kündigte das Bestandverhältnis per 31. 12. 2003 auf, wobei das Bestandobjekt als "im beiliegenden Lageplan rot eingezeichnete Fläche im Ausmaß von 25,81 m² im Bahnhof Wien-Nord..." näher bezeichnet wurde. Die klagende Partei brachte vor, dass das MRG nicht anwendbar sei, weil der Vertrag im Rahmen ihres Betriebes als Verkehrsunternehmen abgeschlossen worden sei. Die Vermietung habe der Versorgung der Reisenden gedient. Sollte das MRG doch heranzuziehen sein, liege der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Sinne des Zusatzvertrages vor, weil der Bahnhof grundlegend umgebaut werde und ab Anfang 2004 bestandfrei sein müsse. Dadurch sei gleichzeitig auch § 30 Abs 2 Z 29 MRG erfüllt (dringender Eigenbedarf aus der Baufälligkeit des Bahnhofs samt notwendiger Umgestaltung aus verkehrstechnischen Gründen).Die klagende Partei kündigte das Bestandverhältnis per 31. 12. 2003 auf, wobei das Bestandobjekt als "im beiliegenden Lageplan rot eingezeichnete Fläche im Ausmaß von 25,81 m² im Bahnhof Wien-Nord..." näher bezeichnet wurde. Die klagende Partei brachte vor, dass das MRG nicht anwendbar sei, weil der Vertrag im Rahmen ihres Betriebes als Verkehrsunternehmen abgeschlossen worden sei. Die Vermietung habe der Versorgung der Reisenden gedient. Sollte das MRG doch heranzuziehen sein, liege der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG im Sinne des Zusatzvertrages vor, weil der Bahnhof grundlegend umgebaut werde und ab Anfang 2004 bestandfrei sein müsse. Dadurch sei gleichzeitig auch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 29, MRG erfüllt (dringender Eigenbedarf aus der Baufälligkeit des Bahnhofs samt notwendiger Umgestaltung aus verkehrstechnischen Gründen).
Die beklagte Partei führte in ihren Einwendungen aus, dass das MRG anzuwenden sei, weil die Vermietung nicht im Rahmen des Betriebes erfolgt sei. Geschäftszweck der klagenden Partei sei die Beförderung von Kunden und nicht die Verabreichung von Speisen; die nachträgliche Vereinbarung von Kündigungsgründen sei unzulässig. außerdem sei ihr zugesichert worden, dass der Umbau nicht vor 2005 stattfinden werde.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Aufkündigung unwirksam sei und wies das Räumungsbegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Vertrag nicht unter § 1 Abs 2 Z 1 MRG falle. Da das vier Minuten vom Bahnsteig entfernte Lokal außerhalb des Bahnhofsgebäudes liege, fehle der notwendige Konnex; die Geschäftsräume seien vielmehr bloß Teil der weitläufigen Fläche des Gesamtgeländes, nicht aber Teil der Fläche des eigentlichen Bahnhofsgebäudes. Die nachträgliche Vereinbarung eines Kündigungsgrundes sei unzulässig. Auch der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes liege nicht vor, weil der Bedarf an den gekündigten Räumen selbst bestehen müsse.Das Erstgericht sprach aus, dass die Aufkündigung unwirksam sei und wies das Räumungsbegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Vertrag nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG falle. Da das vier Minuten vom Bahnsteig entfernte Lokal außerhalb des Bahnhofsgebäudes liege, fehle der notwendige Konnex; die Geschäftsräume seien vielmehr bloß Teil der weitläufigen Fläche des Gesamtgeländes, nicht aber Teil der Fläche des eigentlichen Bahnhofsgebäudes. Die nachträgliche Vereinbarung eines Kündigungsgrundes sei unzulässig. Auch der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes liege nicht vor, weil der Bedarf an den gekündigten Räumen selbst bestehen müsse.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Aufkündigung samt Stattgebung des Räumungsbegehrens ab (wobei es das Bestandobjekt als "Geschäftslokal ***** und WC ***** im Bereich des Bahnhofs Wien-Nord...." bezeichnete). Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der vorliegende Mietvertrag unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG zu subsumieren sei, was zur Folge habe, dass die gerichtliche Aufkündigung nach § 1116 ABGB rechtmäßig erfolgt sei. Im Hinblick auf die über den bloßen Kernbereich der Güter- und Personenbeförderung hinausgehende Definition des Geschäftszweckes der klagenden Partei im § 1 Bundesbahngesetz könne es nicht zweifelhaft sein, dass auch der Abschluss von Mietverträgen über im Bahnhofsgelände gelegene Geschäftsräume, in denen ein Buffet und ein Lebensmittelkleinhandel geführt werde, in deren Geschäftsbereich fiele. Dies gelte generell für Mietverträge im Zusammenhang mit Serviceleistungen, die von Passagieren erwartet würden, und sei vom Gesetzgeber durch die Novellierung im Rahmen des 3. WÄG, wodurch auch die Flughafenbetriebsunternehmen in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 2 Z 1 MRG aufgenommen wurden, noch erhärtet (bzw ausgeweitet) worden. Durch die Entfernung von drei bis vier Gehminuten von den Bahnsteigen im ersten Stock falle der räumliche Zusammenhang mit dem Bahnhof nicht weg; ebenso nicht durch den Umstand, dass sich im Bahnhof selbst noch andere Gastronomiebetriebe befänden. Gerade durch die enge räumliche Verknüpfung von Schnellbahn, U-Bahn und Straßenbahn lasse sich eine exakte Trennung zwischen Schnellbahnkunden (der ÖBB und damit klagenden Partei) einerseits und solchen der übrigen öffentlichen Verkehrsmittel kaum durchführen.Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Aufkündigung samt Stattgebung des Räumungsbegehrens ab (wobei es das Bestandobjekt als "Geschäftslokal ***** und WC ***** im Bereich des Bahnhofs Wien-Nord...." bezeichnete). Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der vorliegende Mietvertrag unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu subsumieren sei, was zur Folge habe, dass die gerichtliche Aufkündigung nach Paragraph 1116, ABGB rechtmäßig erfolgt sei. Im Hinblick auf die über den bloßen Kernbereich der Güter- und Personenbeförderung hinausgehende Definition des Geschäftszweckes der klagenden Partei im Paragraph eins, Bundesbahngesetz könne es nicht zweifelhaft sein, dass auch der Abschluss von Mietverträgen über im Bahnhofsgelände gelegene Geschäftsräume, in denen ein Buffet und ein Lebensmittelkleinhandel geführt werde, in deren Geschäftsbereich fiele. Dies gelte generell für Mietverträge im Zusammenhang mit Serviceleistungen, die von Passagieren erwartet würden, und sei vom Gesetzgeber durch die Novellierung im Rahmen des 3. WÄG, wodurch auch die Flughafenbetriebsunternehmen in den Ausnahmekatalog des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG aufgenommen wurden, noch erhärtet (bzw ausgeweitet) worden. Durch die Entfernung von drei bis vier Gehminuten von den Bahnsteigen im ersten Stock falle der räumliche Zusammenhang mit dem Bahnhof nicht weg; ebenso nicht durch den Umstand, dass sich im Bahnhof selbst noch andere Gastronomiebetriebe befänden. Gerade durch die enge räumliche Verknüpfung von Schnellbahn, U-Bahn und Straßenbahn lasse sich eine exakte Trennung zwischen Schnellbahnkunden (der ÖBB und damit klagenden Partei) einerseits und solchen der übrigen öffentlichen Verkehrsmittel kaum durchführen.
Das Berufungsgericht erklärte überdies die ordentliche Revision für zulässig, und zwar einerseits im Hinblick auf die Häufigkeit derartiger Mietverträge im Zusammenhang mit Verkehrsunternehmen und andererseits den Umstand, dass eine oberstgerichtliche Entscheidung zur Frage fehle, ob ein außerhalb des eigentlichen Bahnhofsgebäudes betriebenes Buffet und ein Lebensmittelkleinhandel, in dem (auch) Reisende mit Proviant versorgt werden, im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmens erfolge, und es sich hiebei um eine über die Entscheidung im Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO handle; hiebei sei insbesondere auch auf das obiter dictum in der Entscheidung immolex 1998/120 verwiesen, in welcher der Oberste Gerichtshof offensichtlich eine einschränkende Interpretation des im Ausschussbericht (1268 BlgNR 18. GP, 9) wiedergegebenen Telos des Gesetzgebers intendiere.Das Berufungsgericht erklärte überdies die ordentliche Revision für zulässig, und zwar einerseits im Hinblick auf die Häufigkeit derartiger Mietverträge im Zusammenhang mit Verkehrsunternehmen und andererseits den Umstand, dass eine oberstgerichtliche Entscheidung zur Frage fehle, ob ein außerhalb des eigentlichen Bahnhofsgebäudes betriebenes Buffet und ein Lebensmittelkleinhandel, in dem (auch) Reisende mit Proviant versorgt werden, im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmens erfolge, und es sich hiebei um eine über die Entscheidung im Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO handle; hiebei sei insbesondere auch auf das obiter dictum in der Entscheidung immolex 1998/120 verwiesen, in welcher der Oberste Gerichtshof offensichtlich eine einschränkende Interpretation des im Ausschussbericht (1268 BlgNR 18. GP, 9) wiedergegebenen Telos des Gesetzgebers intendiere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung ihres Rechtsmittels die Kündigung aufzuheben (und damit das Ersturteil wieder herzustellen); hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin wiederholen im Wesentlichen ihren bereits wiedergegebenen Prozessstandpunkt vor den unterinstanzlichen Gerichten, insbesondere zur Nichtanwendbarkeit des MRG. Außerdem habe das Berufungsgericht durch die spruchmäßige und amtswegig vorgenommene (bei der Wiedergabe weiter oben durch Fettdruck hervorgehobene) Umformulierung eine unzulässige Veränderung des Kündigungsgegenstandes vorgenommen. Schließlich habe sich das Berufungsgericht nicht mit der bindenden Zusage eines befristeten Kündigungsverzichtes auseinandergesetzt und sprächen auch "allgemeine Billigkeitsgründe" gegen die Wirksamkeit der Kündigung.
Darauf ist im Hinblick darauf, dass der Oberste Gerichtshof die rechtliche Begründung der zweitinstanzlichen Entscheidung sowohl ihrer Ableitung als auch ihrem Ergebnis nach für zutreffend erachtet und billigt (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), Folgendes zu erwidern:Darauf ist im Hinblick darauf, dass der Oberste Gerichtshof die rechtliche Begründung der zweitinstanzlichen Entscheidung sowohl ihrer Ableitung als auch ihrem Ergebnis nach für zutreffend erachtet und billigt (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO), Folgendes zu erwidern: