Die Rechtsansicht der zweiten Instanz ist durch OGH-Judikatur gedeckt:
Ad a) Dass die Billigkeitserwägungen gemäß § 1310 dritter Fall ABGB nicht nur den von der Versicherung des Geschädigten gedeckten, sondern den gesamten Schaden zu bedenken haben, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl MGA ABGB35 § 1310/87). Es lässt sich nicht vertreten, in Fällen, in denen die Feuerversicherung des Geschädigten nur einen Teil des Schadens abdeckt und der andere Teil etwa - wie im vorliegenden Fall - von der Haftpflichtversicherung des Schädigers bereits bezahlt wurde, letzteren Umstand bei den nach § 1310 dritter Fall ABGB anzustellenden Erwägungen unberücksichtigt zu lassen. Darin kann aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden.Ad a) Dass die Billigkeitserwägungen gemäß Paragraph 1310, dritter Fall ABGB nicht nur den von der Versicherung des Geschädigten gedeckten, sondern den gesamten Schaden zu bedenken haben, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 1310 /, 87,). Es lässt sich nicht vertreten, in Fällen, in denen die Feuerversicherung des Geschädigten nur einen Teil des Schadens abdeckt und der andere Teil etwa - wie im vorliegenden Fall - von der Haftpflichtversicherung des Schädigers bereits bezahlt wurde, letzteren Umstand bei den nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB anzustellenden Erwägungen unberücksichtigt zu lassen. Darin kann aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erblickt werden.
Ad b) Die in den einschlägigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes angestellten Erwägungen, wonach dann, wenn die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden übersteigen, dieser grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zueinander zu tragen sei, setzen keineswegs voraus, dass die Deckungssumme der Versicherung des Geschädigten jene der Haftpflichtversicherung des Schädigers übersteige. Ein solches Erfordernis erschiene auch nicht sachlich begründbar. In den vom Berufungsgericht zitierten Fällen SZ 69/156 und 7 Ob 200/98g traf dies nur zufälligerweise zu. Hingegen lag etwa zu 7 Ob 1/88 die auch im vorliegenden Fall gegebene Konstellation vor, dass also die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Schädigers jene der Feuerversicherung des Geschädigten überstieg.
Ad c) Das Berufungsgericht folgte zur Frage der Schadensaufteilung gemäß § 1310 dritter Fall ABGB der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur (vgl zuletzt 7 Ob 200/98g mwN). Der Revisionswerber bringt nichts vor, was an der Richtigkeit dieser Judikatur zweifeln ließe. Dort wurde eingehend begründet, dass dann, wenn die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden übersteigen, dieser grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zueinander zu tragen ist.Ad c) Das Berufungsgericht folgte zur Frage der Schadensaufteilung gemäß Paragraph 1310, dritter Fall ABGB der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur vergleiche zuletzt 7 Ob 200/98g mwN). Der Revisionswerber bringt nichts vor, was an der Richtigkeit dieser Judikatur zweifeln ließe. Dort wurde eingehend begründet, dass dann, wenn die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden übersteigen, dieser grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zueinander zu tragen ist.
Ad d) Die Vorinstanzen haben im Hinblick auf die Beteiligung des 5-jährigen Sohnes des Geschädigten an der Brandverursachung eine Solidarhaftung des Beklagten angenommen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der stRsp zu § 1302 ABGB. Auch in diesem Zusammenhang liegt daher kein tauglicher Revisionsgrund vor.Ad d) Die Vorinstanzen haben im Hinblick auf die Beteiligung des 5-jährigen Sohnes des Geschädigten an der Brandverursachung eine Solidarhaftung des Beklagten angenommen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der stRsp zu Paragraph 1302, ABGB. Auch in diesem Zusammenhang liegt daher kein tauglicher Revisionsgrund vor.