Die Klägerin begehrt die Wandelung des mit der beklagten Partei im Jahre 1950 abgeschlossenen Kaufvertrages über Lieferung von 400 Stück Überspannungsableitern. Die Ableiter wurden noch im Jahre 1950 übergeben und der Kaufpreis von 24.200 S bezahlt. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, den angeführten Betrag Zug um Zug gegen Rückstellung der Überspannungsableiter zu bezahlen. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, weil die Frage, ob der Beklagte verzichtet habe, sich auf die Verspätung der von der Klägerin erhobenen Mängelrüge zu berufen, nicht hinreichend geklärt schien und für die über die Unbehebbarkeit der Mängel getroffenen Feststellungen keine aktenmäßigen Grundlagen vorhanden waren. Der Aufhebungsbeschluß befaßte sich auch mit der Frage der rechtzeitigen Erhebung der Mängelanzeige und traf hierüber folgende Feststellungen: Aus den Beilagen III, VI, VII und XII sei festzustellen, daß der Klägerin bis 20. Juli 1951 Berichte vorgelegen seien, nach denen 57 Ableiter als unbrauchbar bezeichnet worden seien. Aus den Beilagen I, VIII, XIV und XVII sei zu entnehmen, daß bis zum 20. August 1951 der Klägerin Berichte ihrer Ortsstellen über die Mangelhaftigkeit von weiteren 57 Ableitern vorgelegen seien. Der Klägerin sei daher bis zum 20. Juli 1951 die Mangelhaftigkeit von 14 1/4% der gesamten Lieferung und bis zum 20. August 1951 die Mangelhaftigkeit von 28 1/2% der gesamten Lieferung eindeutig bekannt gewesen. Es sei der klagenden Partei am 20. Juli 1951 bereits bekannt gewesen, daß der Ausschuß das rund 30 fache des sonst üblichen erreiche. Schon in diesem Zeitpunkt wäre nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Klägerin verpflichtet gewesen, die Mängelrüge zu erheben, und hätte sie nicht mehr weitere zwei Monate zuwarten dürfen. Spätestens aber am 20. August 1951, als der Klägerin bereits bekannt gewesen sei, daß mehr als ein Viertel der Ableiter mangelhaft und unbrauchbar sei, hätte unter allen Umständen die Mängelrüge erstattet werden müssen und müsse die erst einen Monat später, nämlich am 20. September 1951, erhobene Mängelrüge als nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB. bezeichnet werden.Die Klägerin begehrt die Wandelung des mit der beklagten Partei im Jahre 1950 abgeschlossenen Kaufvertrages über Lieferung von 400 Stück Überspannungsableitern. Die Ableiter wurden noch im Jahre 1950 übergeben und der Kaufpreis von 24.200 S bezahlt. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, den angeführten Betrag Zug um Zug gegen Rückstellung der Überspannungsableiter zu bezahlen. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, weil die Frage, ob der Beklagte verzichtet habe, sich auf die Verspätung der von der Klägerin erhobenen Mängelrüge zu berufen, nicht hinreichend geklärt schien und für die über die Unbehebbarkeit der Mängel getroffenen Feststellungen keine aktenmäßigen Grundlagen vorhanden waren. Der Aufhebungsbeschluß befaßte sich auch mit der Frage der rechtzeitigen Erhebung der Mängelanzeige und traf hierüber folgende Feststellungen: Aus den Beilagen römisch drei, römisch sechs, römisch sieben und römisch zwölf sei festzustellen, daß der Klägerin bis 20. Juli 1951 Berichte vorgelegen seien, nach denen 57 Ableiter als unbrauchbar bezeichnet worden seien. Aus den Beilagen römisch eins, römisch acht, römisch vierzehn und römisch siebzehn sei zu entnehmen, daß bis zum 20. August 1951 der Klägerin Berichte ihrer Ortsstellen über die Mangelhaftigkeit von weiteren 57 Ableitern vorgelegen seien. Der Klägerin sei daher bis zum 20. Juli 1951 die Mangelhaftigkeit von 14 1/4% der gesamten Lieferung und bis zum 20. August 1951 die Mangelhaftigkeit von 28 1/2% der gesamten Lieferung eindeutig bekannt gewesen. Es sei der klagenden Partei am 20. Juli 1951 bereits bekannt gewesen, daß der Ausschuß das rund 30 fache des sonst üblichen erreiche. Schon in diesem Zeitpunkt wäre nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Klägerin verpflichtet gewesen, die Mängelrüge zu erheben, und hätte sie nicht mehr weitere zwei Monate zuwarten dürfen. Spätestens aber am 20. August 1951, als der Klägerin bereits bekannt gewesen sei, daß mehr als ein Viertel der Ableiter mangelhaft und unbrauchbar sei, hätte unter allen Umständen die Mängelrüge erstattet werden müssen und müsse die erst einen Monat später, nämlich am 20. September 1951, erhobene Mängelrüge als nicht mehr unverzüglich im Sinne des Paragraph 377, Absatz 3, HGB. bezeichnet werden.
Das Erstgericht schloß sich in seiner neuerlichen, der Klage stattgebenden Entscheidung der oben dargestellten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, wobei es sich auf die im Aufhebungsbeschlusse getroffenen Feststellungen berief, diese also zu seinen eigenen machte. Der Beklagte habe mit seiner Antwort vom 24. September 1951 auf die am 20. September 1951 erstattete Mängelanzeige. Keineswegs Ersatzansprüche der klagenden Partei anerkennen wollen, sondern nur Zeit gewinnen wollen, um die Stellungnahme der Erzeugerfirma kennenzulernen und um zu erreichen, daß sich die klagende Partei mit ihren Ansprüchen an diese Firma wende. Erst auf ein zweites Schreiben der Klägerin vom 28. September 1951 habe er mit seinem Schreiben vom 30. Oktober 1951 die Mängelrüge als verspätet zurückgewiesen. In dem Verhalten des Beklagten sei jedoch ein stillschweigender Verzicht auf die Einwendung der verspätet erhobenen Mängelrüge der Klägerin zu erblicken; denn es sei im Zeitpunkte seiner Antwort auf die Mängelanzeige wohl bekannt gewesen, daß für die Erhebung von Mängelrügen bestimmte Fristen bestehen. Er sei als Verkäufer verpflichtet gewesen, alle ihm bekannten Einwendungen gegen die Mängelrüge gleichzeitig und unverzüglich zu erheben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab.