Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist zunächst zu untersuchen, ob ein Ersatz des Schadens an den Versicherungsnehmer im Sinne des § 67 VVG. vorliegt. Die Beklagte legt Gewicht darauf, daß die Klägerin unmittelbar an K. geleistet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 149 VVG. hat der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer allerdings die von diesem erbrachte Leistung zu ersetzen. Nach § 10 (1) AKB. ist es jedoch Sache des Versicherers den Dritten hinsichtlich dessen begrundeter Ansprüche zu befriedigen. Unmittelbar an den Versicherungsnehmer zu leisten, bevor dieser den Dritten entschädigt hat, würde für den Versicherer die Gefahr mit sich bringen, letzterem noch einmal zahlen zu müssen. Durch Befriedigung des Dritten hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von seiner Schuld befreit und damit auch diesem eine Leistung erbracht. Er hat demnach im Sinne des § 67 (1) erster Satz VVG. durch sein Einschreiten dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Die diesbezüglichen rechtlichen Einwendungen der Beklagten sind demnach unbegrundet.Es ist zunächst zu untersuchen, ob ein Ersatz des Schadens an den Versicherungsnehmer im Sinne des Paragraph 67, VVG. vorliegt. Die Beklagte legt Gewicht darauf, daß die Klägerin unmittelbar an K. geleistet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 149, VVG. hat der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer allerdings die von diesem erbrachte Leistung zu ersetzen. Nach Paragraph 10, (1) AKB. ist es jedoch Sache des Versicherers den Dritten hinsichtlich dessen begrundeter Ansprüche zu befriedigen. Unmittelbar an den Versicherungsnehmer zu leisten, bevor dieser den Dritten entschädigt hat, würde für den Versicherer die Gefahr mit sich bringen, letzterem noch einmal zahlen zu müssen. Durch Befriedigung des Dritten hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von seiner Schuld befreit und damit auch diesem eine Leistung erbracht. Er hat demnach im Sinne des Paragraph 67, (1) erster Satz VVG. durch sein Einschreiten dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Die diesbezüglichen rechtlichen Einwendungen der Beklagten sind demnach unbegrundet.
W. hatte nunmehr gemäß § 1302 letzter Halbsatz ABGB. einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten. Es ist nun zu untersuchen, ob diese Forderung zu jenen zählt, die gemäß § 67 (1) VVG. auf den Versicherer übergehen. Auf den ersten Blick scheint die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes widersprechend, weil es einerseits die Voraussetzungen des § 67 VVG., also den Übergang eines Schadenersatzanspruches, annimmt, andererseits doch die Meinung vertritt, daß es sich um keine Entschädigungsklage gemäß § 1489 ABGB. handle.W. hatte nunmehr gemäß Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB. einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten. Es ist nun zu untersuchen, ob diese Forderung zu jenen zählt, die gemäß Paragraph 67, (1) VVG. auf den Versicherer übergehen. Auf den ersten Blick scheint die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes widersprechend, weil es einerseits die Voraussetzungen des Paragraph 67, VVG., also den Übergang eines Schadenersatzanspruches, annimmt, andererseits doch die Meinung vertritt, daß es sich um keine Entschädigungsklage gemäß Paragraph 1489, ABGB. handle.
Es ist herrschende Lehre und Rechtsprechung, daß der Begriff "Schadenersatzanspruch" im § 67 VVG. ebenso, wie der ähnliche im deutschen Gesetz gebrauchte Ausdruck, im weitesten Sinn zu verstehen ist. Es muß sich nicht gerade um eine Forderung aus einer verbotenen Handlung oder einer Schuldverletzung handeln. Vielmehr fallen darunter auch Ausgleichungsansprüche. Der Sinn des § 67 VVG. ist der, daß der der Sachlage nach zur Tragung des Schadens Verpflichtete die Leistung an den Versicherer erbringen muß, wenn dieser für ihn in Vorlage getreten ist. Ansonsten würde letzterer auf Kosten des Versicherers ungerechtfertigt bereichert sein. Nur der Versicherungsnehmer und der allenfalls Mitversicherte sollen durch die Leistung des Versicherers befreit werden. Dafür bezahlt ja der Versicherungsnehmer die Prämie. Aus diesem Grund ist eine ausdehnende Anwendung des Begriffes "Schadenersatz" im § 67 VVG. gerechtfertigt (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht S. 286, Prölls[14] S. 286, Vers.-Slg. Nr. 164, ZVR. 1963 Nr. 66 S. 74 u. a.).Es ist herrschende Lehre und Rechtsprechung, daß der Begriff "Schadenersatzanspruch" im Paragraph 67, VVG. ebenso, wie der ähnliche im deutschen Gesetz gebrauchte Ausdruck, im weitesten Sinn zu verstehen ist. Es muß sich nicht gerade um eine Forderung aus einer verbotenen Handlung oder einer Schuldverletzung handeln. Vielmehr fallen darunter auch Ausgleichungsansprüche. Der Sinn des Paragraph 67, VVG. ist der, daß der der Sachlage nach zur Tragung des Schadens Verpflichtete die Leistung an den Versicherer erbringen muß, wenn dieser für ihn in Vorlage getreten ist. Ansonsten würde letzterer auf Kosten des Versicherers ungerechtfertigt bereichert sein. Nur der Versicherungsnehmer und der allenfalls Mitversicherte sollen durch die Leistung des Versicherers befreit werden. Dafür bezahlt ja der Versicherungsnehmer die Prämie. Aus diesem Grund ist eine ausdehnende Anwendung des Begriffes "Schadenersatz" im Paragraph 67, VVG. gerechtfertigt (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht S. 286, Prölls[14] S. 286, Vers.-Slg. Nr. 164, ZVR. 1963 Nr. 66 S. 74 u. a.).
Was nun die Frage der Verjährung der Forderung der Klägerin anlangt, so liegt es wohl auf der Hand, daß durch den Übergang des Anspruches die Lage des Schuldners nicht verschlechtert werden kann und daß eine gegen den ursprünglich Berechtigten laufende Verjährungsfrist dadurch nicht verkürzt werden kann. Der Anspruch des W. auf Ersatz der auf seine Rechnung an K. erbrachten Leistung stützt sich auf § 1302 ABGB. Es geht nicht an, diese Forderung als eine Entschädigung zu bezeichnen, vielmehr verjährt dieser Anspruch in 30 Jahren. Da § 1489 ABGB. zwischen Schäden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder ohne Bezug auf einen Vertrag unterscheidet, kann diese Gesetzesstelle nur einen Schadenersatzanspruch auf Grund eines Deliktes oder einer Schuldverletzung zum Gegenstand haben (ZVR. 1963 Nr. 66 S. 74 u. a.).Was nun die Frage der Verjährung der Forderung der Klägerin anlangt, so liegt es wohl auf der Hand, daß durch den Übergang des Anspruches die Lage des Schuldners nicht verschlechtert werden kann und daß eine gegen den ursprünglich Berechtigten laufende Verjährungsfrist dadurch nicht verkürzt werden kann. Der Anspruch des W. auf Ersatz der auf seine Rechnung an K. erbrachten Leistung stützt sich auf Paragraph 1302, ABGB. Es geht nicht an, diese Forderung als eine Entschädigung zu bezeichnen, vielmehr verjährt dieser Anspruch in 30 Jahren. Da Paragraph 1489, ABGB. zwischen Schäden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder ohne Bezug auf einen Vertrag unterscheidet, kann diese Gesetzesstelle nur einen Schadenersatzanspruch auf Grund eines Deliktes oder einer Schuldverletzung zum Gegenstand haben (ZVR. 1963 Nr. 66 S. 74 u. a.).