Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
§ 27 VbgRPG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung, wenn durch einen Flächenwidmungsplan die Bebauung eines Grundstücks verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht.Paragraph 27, VbgRPG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung, wenn durch einen Flächenwidmungsplan die Bebauung eines Grundstücks verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht.
Ein Antrag auf Entschädigung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans bzw nach Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen (§ 27 Abs 4 VbgRPG). Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung nach Abs 4 die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Hiefür gelten, soweit im Abs 5 nichts anderes bestimmt ist (wie hier), sinngemäß die §§ 46 und 47 des VbgStraßengesetzes (§ 27 Abs 6 VbgRPG).Ein Antrag auf Entschädigung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans bzw nach Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen (Paragraph 27, Absatz 4, VbgRPG). Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung nach Absatz 4, die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Hiefür gelten, soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist (wie hier), sinngemäß die Paragraphen 46 und 47 des VbgStraßengesetzes (Paragraph 27, Absatz 6, VbgRPG).
§ 46 VbgStraßengesetz („Entschädigung") enthält insbesondere Regelungen über Art und Umfang der zu leistenden Enteignungsentschädigung sowie darüber, wem sie gebührt und welche Umstände bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind. § 47 VbgStraßengesetz („Entschädigungsverfahren") enthält im Wesentlichen Verfahrensvorschriften. Abs 1 sieht die Bestimmung der Höhe der Entschädigung, soweit es darüber zu keinem Vertrag kommt, im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid vor, Abs 2 und 3 enthalten Bestimmungen betreffend das gerichtliche Entschädigungsverfahren, Abs 4 und 5 befassen sich mit von der Enteignung betroffenen Dritten und „Nebenberechtigten".Paragraph 46, VbgStraßengesetz („Entschädigung") enthält insbesondere Regelungen über Art und Umfang der zu leistenden Enteignungsentschädigung sowie darüber, wem sie gebührt und welche Umstände bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind. Paragraph 47, VbgStraßengesetz („Entschädigungsverfahren") enthält im Wesentlichen Verfahrensvorschriften. Absatz eins, sieht die Bestimmung der Höhe der Entschädigung, soweit es darüber zu keinem Vertrag kommt, im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid vor, Absatz 2 und 3 enthalten Bestimmungen betreffend das gerichtliche Entschädigungsverfahren, Absatz 4 und 5 befassen sich mit von der Enteignung betroffenen Dritten und „Nebenberechtigten".
§ 47 Abs 2 VbgStraßengesetz lautet: „Jede der Parteien kann innert sechs Monaten ab Rechtskraft des für die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Abs 1) die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Landesregierung tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden."Paragraph 47, Absatz 2, VbgStraßengesetz lautet: „Jede der Parteien kann innert sechs Monaten ab Rechtskraft des für die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Absatz eins,) die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Landesregierung tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden."
In § 27 Abs 6 VbgRPG wird der Zeitpunkt, nach dem die Festsetzung durch das Gericht verlangt werden „kann", nicht mit der Zustellung eines Bescheids festgesetzt, sondern mit dem Ablaufen eines Zeitraums von einem Jahr ab Antragstellung, wenn innerhalb dieses Jahres zwischen dem von der Flächenwidmung betroffenen Liegenschaftseigentümer und der Gemeinde keine Einigung über den Grund und die Höhe der Entschädigung zustande kommt. Auch wenn nach den gängigen Bestimmungen in Enteignungs- bzw Entschädigungsverfahren durchwegs Befristungen für die Anrufung des Gerichts vorgesehen sind (so schon das meist subsidiär geltende EisbEG [§§ 18 Abs 1, auch 10 Abs 5 leg cit]; vgl Geuder, Österreichisches öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 132 ff), ist aber zu berücksichtigen, dass der Lauf der Frist dort erst nach der Erlassung eines Bescheids beginnt. Das Erlassen eines Bescheids ist jedoch nach § 27 Abs 6 VbgRPG gerade nicht vorgesehen.In Paragraph 27, Absatz 6, VbgRPG wird der Zeitpunkt, nach dem die Festsetzung durch das Gericht verlangt werden „kann", nicht mit der Zustellung eines Bescheids festgesetzt, sondern mit dem Ablaufen eines Zeitraums von einem Jahr ab Antragstellung, wenn innerhalb dieses Jahres zwischen dem von der Flächenwidmung betroffenen Liegenschaftseigentümer und der Gemeinde keine Einigung über den Grund und die Höhe der Entschädigung zustande kommt. Auch wenn nach den gängigen Bestimmungen in Enteignungs- bzw Entschädigungsverfahren durchwegs Befristungen für die Anrufung des Gerichts vorgesehen sind (so schon das meist subsidiär geltende EisbEG [§§ 18 Absatz eins,, auch 10 Absatz 5, leg cit]; vergleiche Geuder, Österreichisches öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 132 ff), ist aber zu berücksichtigen, dass der Lauf der Frist dort erst nach der Erlassung eines Bescheids beginnt. Das Erlassen eines Bescheids ist jedoch nach Paragraph 27, Absatz 6, VbgRPG gerade nicht vorgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. 4. 1999, 99/06/0024 zu § 27 Abs 1 VbgRPG ausgesprochen, dass die Gemeinde nach dieser Bestimmung im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung (und nicht der Hoheitsverwaltung) in Anspruch genommen werde und als Trägerin von Privatrechten dem betroffenen Liegenschaftseigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu leisten habe. Da das AVG im Bereich des privatwirtschaftlichen Handelns des Staats nicht zur Anwendung komme, habe der Liegenschaftseigentümer keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung des Antrags.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. 4. 1999, 99/06/0024 zu Paragraph 27, Absatz eins, VbgRPG ausgesprochen, dass die Gemeinde nach dieser Bestimmung im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung (und nicht der Hoheitsverwaltung) in Anspruch genommen werde und als Trägerin von Privatrechten dem betroffenen Liegenschaftseigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu leisten habe. Da das AVG im Bereich des privatwirtschaftlichen Handelns des Staats nicht zur Anwendung komme, habe der Liegenschaftseigentümer keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung des Antrags.
Aus dieser Entscheidung, der zu folgen ist, ergibt sich zunächst die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der bei Gericht eingebrachte Entschädigungsantrag verfehlt (verfrüht) und unzulässig sei, weil erst die Bescheiderlassung abgewartet werden müsse. Daraus ist aber auch abzuleiten, dass eine Präklusion des gerichtlichen Antrags auf Entschädigung innerhalb der von § 47 Abs 2 VbgStraßengesetz genannten Frist nicht eintreten kann, weil gar kein Bescheid über den an die Gemeinde gerichteten Entschädigungsantrag zu erlassen ist. Die Regelungen des § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 VbgStraßengesetz stellen demnach nicht auf einen vergleichbaren Fall ab, was ihre (auch nur sinngemäße) Anwendung ausschließt. § 47 Abs 2 Satz 1 VbgStraßengesetz normiert als Fristauslösung die Erlassung eines Bescheids im Bereich der Hoheitsverwaltung. Dies kann nicht auf das Scheitern des Abschlusses einer Vereinbarung im Rahmen privatwirtschaftlichen Handelns übertragen werden, dem man überdies im Gegensatz zu einem Bescheid weder einen zu einem bestimmten Zeitpunkt gefassten Entscheidungswillen noch allfällige Gründe entnehmen kann.Aus dieser Entscheidung, der zu folgen ist, ergibt sich zunächst die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der bei Gericht eingebrachte Entschädigungsantrag verfehlt (verfrüht) und unzulässig sei, weil erst die Bescheiderlassung abgewartet werden müsse. Daraus ist aber auch abzuleiten, dass eine Präklusion des gerichtlichen Antrags auf Entschädigung innerhalb der von Paragraph 47, Absatz 2, VbgStraßengesetz genannten Frist nicht eintreten kann, weil gar kein Bescheid über den an die Gemeinde gerichteten Entschädigungsantrag zu erlassen ist. Die Regelungen des Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 und 2 VbgStraßengesetz stellen demnach nicht auf einen vergleichbaren Fall ab, was ihre (auch nur sinngemäße) Anwendung ausschließt. Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 VbgStraßengesetz normiert als Fristauslösung die Erlassung eines Bescheids im Bereich der Hoheitsverwaltung. Dies kann nicht auf das Scheitern des Abschlusses einer Vereinbarung im Rahmen privatwirtschaftlichen Handelns übertragen werden, dem man überdies im Gegensatz zu einem Bescheid weder einen zu einem bestimmten Zeitpunkt gefassten Entscheidungswillen noch allfällige Gründe entnehmen kann.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:
Der Liegenschaftseigentümer kann im Sinn des § 27 Abs 6 VbgRPG das Gericht nicht vor Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung beim Gemeindeamt anrufen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist er aber innerhalb der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche (der Anspruch auf Enteignungsentschädigung ist zwar privatrechtlicher Natur, aber kein Schadenersatzanspruch im Sinn der §§ 1293 ff ABGB [5 Ob 700/78 = RIS-Justiz RS0034571]) berechtigt, einen Antrag bei Gericht zu stellen, wenn keine Einigung mit der Gemeinde erfolgt.Der Liegenschaftseigentümer kann im Sinn des Paragraph 27, Absatz 6, VbgRPG das Gericht nicht vor Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung beim Gemeindeamt anrufen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist er aber innerhalb der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche (der Anspruch auf Enteignungsentschädigung ist zwar privatrechtlicher Natur, aber kein Schadenersatzanspruch im Sinn der Paragraphen 1293, ff ABGB [5 Ob 700/78 = RIS-Justiz RS0034571]) berechtigt, einen Antrag bei Gericht zu stellen, wenn keine Einigung mit der Gemeinde erfolgt.
Die Antragstellerin hat also fristgerecht ihren Antrag bei Gericht gestellt, sodass darüber materiell zu entscheiden ist. Die Rechtssache ist daher an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.