Rechtssatz RS0123684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123684
Entscheidungsdatum
15.05.2008
Norm
Vlbg RaumplanungsG 1996 §27 Abs6
Vlbg StrG §47 Abs2
Rechtssatz
Der Liegenschaftseigentümer kann im Sinn des § 27 Abs 6 Vlbg RaumplanungsG das Gericht nicht vor Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung beim Gemeindeamt anrufen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist er aber innerhalb der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche berechtigt, einen Antrag bei Gericht zu stellen, wenn keine Einigung mit der Gemeinde erfolgt. Die Regelungen des § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 Vlbg StrG stellen nicht auf einen vergleichbaren Fall ab, was ihre (auch nur sinngemäße) Anwendung ausschließt. § 47 Abs 2 Satz 1 Vlbg StrG normiert als Fristauslösung die Erlassung eines Bescheids im Bereich der Hoheitsverwaltung. Dies kann nicht auf das Scheitern des Abschlusses einer Vereinbarung im Rahmen privatwirtschaftlichen Handelns übertragen werden.Der Liegenschaftseigentümer kann im Sinn des Paragraph 27, Absatz 6, Vlbg RaumplanungsG das Gericht nicht vor Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung beim Gemeindeamt anrufen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist er aber innerhalb der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche berechtigt, einen Antrag bei Gericht zu stellen, wenn keine Einigung mit der Gemeinde erfolgt. Die Regelungen des Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 und 2 Vlbg StrG stellen nicht auf einen vergleichbaren Fall ab, was ihre (auch nur sinngemäße) Anwendung ausschließt. Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 Vlbg StrG normiert als Fristauslösung die Erlassung eines Bescheids im Bereich der Hoheitsverwaltung. Dies kann nicht auf das Scheitern des Abschlusses einer Vereinbarung im Rahmen privatwirtschaftlichen Handelns übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123684
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080515_OGH0002_0070OB00032_08V0000_001