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Rechtssatz RS0123684

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123684

Geschäftszahl

7Ob32/08v

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Norm

Vlbg RaumplanungsG 1996 §27 Abs6
Vlbg StrG §47 Abs2

Rechtssatz

Der Liegenschaftseigentümer kann im Sinn des Paragraph 27, Absatz 6, Vlbg RaumplanungsG das Gericht nicht vor Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung beim Gemeindeamt anrufen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist er aber innerhalb der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche berechtigt, einen Antrag bei Gericht zu stellen, wenn keine Einigung mit der Gemeinde erfolgt. Die Regelungen des Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 und 2 Vlbg StrG stellen nicht auf einen vergleichbaren Fall ab, was ihre (auch nur sinngemäße) Anwendung ausschließt. Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 Vlbg StrG normiert als Fristauslösung die Erlassung eines Bescheids im Bereich der Hoheitsverwaltung. Dies kann nicht auf das Scheitern des Abschlusses einer Vereinbarung im Rahmen privatwirtschaftlichen Handelns übertragen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/08v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 32/08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123684

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20080515_OGH0002_0070OB00032_08V0000_001