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Entscheidung 7 Ob 32/12z×

Entscheidung 7 Ob 32/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009527 Rechtssatz 05.07.1991Zivilrecht
Der Unterhaltsanspruch geht dem Anspruch auf Notstandshilfe vor, doch läßt sich daraus nicht die Schlußfolgerung ableiten, daß der Bezug der Notstandshilfe auf den Unterhaltsanspruch ohne Einfluß ist.
RS0018984 Rechtssatz 03.12.1991Zivilrecht
Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne; der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen.
RS0019018 Rechtssatz 01.04.1976Zivilrecht
Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.
RS0029034 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes geht aber dem Anspruch auf die Notstandshilfe vor.
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0047456 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
RS0057146 Rechtssatz 08.05.1991Zivilrecht
Auch für Unterhaltsvergleiche nach § 55 a EheG gilt die Umstandsklausel, weshalb der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann.
RS0080395 Rechtssatz 06.09.1995Zivilrecht
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung …
RS0105944 Rechtssatz 10.09.1996Zivilrecht
Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Ve …
RS0113785 Rechtssatz 29.03.2000Zivilrecht
Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde.