Aus der Begründung:
Die von der Rekurswerberin am Rande angeschnittene Frage nach einer allfälligen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist zu verneinen. Der Kläger wurde durch seine Aufnahme als Kommanditist und die behauptete Bestellung zum Geschäftsführer zwar nicht gesetzlicher Vertreter der Kommanditgesellschaft, sodaß der Ausschluß der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 ArbGerG auf ihn nicht zutrifft. Aber ebenso wie bei der Beteiligung an einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (SZ 31/72) tritt ein mit der Geschäftsführung betrauter Kommanditist seiner Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht im Abhängigkeitsverhältnis eines Dienstverpflichteten gegenüber, sondern er leitet das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung aus der vertraglichen Erweiterung seiner Gesellschaftsrechte ab (vgl. SZ 42/170 und BGHZ 17, 394). Es fehlt an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder einer diesem ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers.Die von der Rekurswerberin am Rande angeschnittene Frage nach einer allfälligen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist zu verneinen. Der Kläger wurde durch seine Aufnahme als Kommanditist und die behauptete Bestellung zum Geschäftsführer zwar nicht gesetzlicher Vertreter der Kommanditgesellschaft, sodaß der Ausschluß der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG auf ihn nicht zutrifft. Aber ebenso wie bei der Beteiligung an einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (SZ 31/72) tritt ein mit der Geschäftsführung betrauter Kommanditist seiner Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht im Abhängigkeitsverhältnis eines Dienstverpflichteten gegenüber, sondern er leitet das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung aus der vertraglichen Erweiterung seiner Gesellschaftsrechte ab vergleiche SZ 42/170 und BGHZ 17, 394). Es fehlt an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder einer diesem ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Spruchreife mit Recht verneint, wenn auch seiner Begründung nicht voll beigetreten werden kann.
Auszugehen ist davon, daß nach den Gesellschaftsverträgen die Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam besorgt wird. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedurfte nach den §§ 119 Abs. 1 und 161 Abs. 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlußfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten (Hämmerle Handelsrecht II 61, Schlegelberger HGB[4] II, 1352, Schilling in RGR - HGB[3] II/2, 157), zumal eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung (im Sinne des § 164 HGB) zählt (Hämmerle 15). Das gilt nicht nur für eine Bestellung des Klägers zum zusätzlichen Geschäftsführer, sondern auch für den Fall seiner Bevollmächtigung durch einen bisherigen Geschäftsführer mit der Vertretung in dessen Geschaftsführung. Denn die Geschäftsführung ist nach Art. 7 Nr. 5 der 4. EVZHGB im Zweifel, also mangels eines Gesellschafterbeschlusses, nicht übertragbar. Sie muß mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung des wechselseitigen persönlichen Vertrauens der Gesellschafter grundsätzlich persönlich erfolgen, ausgenommen die bloße Übermittlung von Willensäußerungen durch einen Vertreter und die Verrichtung untergeordneter Tätigkeiten durch Hilfskräfte (SZ 41/162).Auszugehen ist davon, daß nach den Gesellschaftsverträgen die Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam besorgt wird. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedurfte nach den Paragraphen 119, Absatz eins und 161 Absatz 2, HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlußfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten (Hämmerle Handelsrecht römisch zwei 61, Schlegelberger HGB[4] römisch zwei, 1352, Schilling in RGR - HGB[3] II/2, 157), zumal eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung (im Sinne des Paragraph 164, HGB) zählt (Hämmerle 15). Das gilt nicht nur für eine Bestellung des Klägers zum zusätzlichen Geschäftsführer, sondern auch für den Fall seiner Bevollmächtigung durch einen bisherigen Geschäftsführer mit der Vertretung in dessen Geschaftsführung. Denn die Geschäftsführung ist nach Artikel 7, Nr. 5 der 4. EVZHGB im Zweifel, also mangels eines Gesellschafterbeschlusses, nicht übertragbar. Sie muß mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung des wechselseitigen persönlichen Vertrauens der Gesellschafter grundsätzlich persönlich erfolgen, ausgenommen die bloße Übermittlung von Willensäußerungen durch einen Vertreter und die Verrichtung untergeordneter Tätigkeiten durch Hilfskräfte (SZ 41/162).
Ohne die erforderliche Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Beschlußfassung berufenen Gesellschafter gefaßte Beschlüsse sind gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern nichtig und nicht bloß anfechtbar (SZ 28/48). Die Vereinbarung vom 11. Jänner 1969, auf die der Kläger seinen Entlohnungsanspruch stützt, konnte daher hinsichtlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern nur unter der Voraussetzung ihrer Zustimmung wirksam werden. Dabei konnten die Gesellschafter allerdings jederzeit einverständlich (auch stillschweigend gemäß § 863 ABGB) von der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Schriftform wieder abgehen (EvBl. 1971/229). Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes wurde überdies eine noch während des Verlassenschaftsverfahrens erteilte Zustimmung der Beklagten durch die nachträgliche Einantwortung an sie und ihre Eintragung als alleinige Komplementärin der Gesellschaften wirksam (SZ 22/152), und zwar ohne Rücksicht auf eine Willensänderung der Beklagten noch vor ihrer Eintragung ins Handelsregister, weil sie durch den Vertrag bereits gebunden und dieser bloß in bezug auf die Registereintragung in Schwebe war.Ohne die erforderliche Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Beschlußfassung berufenen Gesellschafter gefaßte Beschlüsse sind gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern nichtig und nicht bloß anfechtbar (SZ 28/48). Die Vereinbarung vom 11. Jänner 1969, auf die der Kläger seinen Entlohnungsanspruch stützt, konnte daher hinsichtlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern nur unter der Voraussetzung ihrer Zustimmung wirksam werden. Dabei konnten die Gesellschafter allerdings jederzeit einverständlich (auch stillschweigend gemäß Paragraph 863, ABGB) von der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Schriftform wieder abgehen (EvBl. 1971/229). Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes wurde überdies eine noch während des Verlassenschaftsverfahrens erteilte Zustimmung der Beklagten durch die nachträgliche Einantwortung an sie und ihre Eintragung als alleinige Komplementärin der Gesellschaften wirksam (SZ 22/152), und zwar ohne Rücksicht auf eine Willensänderung der Beklagten noch vor ihrer Eintragung ins Handelsregister, weil sie durch den Vertrag bereits gebunden und dieser bloß in bezug auf die Registereintragung in Schwebe war.
Bei Unwirksamkeit der Geschäftsführerbestellung ist im Zweifel auch der zwischen den Parteien vereinbarte Anspruch des Klägers auf das halbe Geschäftsführerentgelt weggefallen, weil diese als Geschäftsgrundlage der Entgeltzusage anzusehen ist. Der weiters geltend gemachte Schadensersatzanspruch wäre für diesen Fall nicht genügend konkretisiert.
Der Anspruch des Klägers ist daher vor den weiteren, vom Berufungsgericht bezeichneten Fragen in erster Linie davon abhängig ob die übrigen Gesellschafter (das sind die weiteren Kommanditisten Wilhelmine P und Lucia K) der Bestellung des Klägers zum weiteren Geschäftsfuhrer wenigstens im Sinne des § 863 ABGB zugestimmt haben. Das Erstgericht wird dies vor Erörterung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen weiteren Fragen mit den Parteien zu erörtern (§ 182 ZPO) und im Bestreitungsfall Feststellungen hierüber zu treffen haben.Der Anspruch des Klägers ist daher vor den weiteren, vom Berufungsgericht bezeichneten Fragen in erster Linie davon abhängig ob die übrigen Gesellschafter (das sind die weiteren Kommanditisten Wilhelmine P und Lucia K) der Bestellung des Klägers zum weiteren Geschäftsfuhrer wenigstens im Sinne des Paragraph 863, ABGB zugestimmt haben. Das Erstgericht wird dies vor Erörterung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen weiteren Fragen mit den Parteien zu erörtern (Paragraph 182, ZPO) und im Bestreitungsfall Feststellungen hierüber zu treffen haben.