Rechtssatz RS0016747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016747
Geschäftszahl
3Ob839/54; 7Ob32/73; 6Ob784/80
Entscheidungsdatum
21.01.1981
Rechtssatz
Die ohne die erforderliche Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Beschlussfassung berufenen Gesellschafter gefassten Beschlüssen sind nichtig und nicht bloss anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 839/54
Entscheidungstext OGH 16.02.1955 3 Ob 839/54
Veröff: EvBl 1955/247 S 415 = SZ 28/48
- 7 Ob 32/73
Entscheidungstext OGH 21.03.1973 7 Ob 32/73
Beisatz: Bei Unwirksamkeit der Geschäftsführerbestellung ist im Zweifel auch der zwischen den Parteien vereinbarte Anspruch des Kommanditisten auf das halbe Geschäftsführerentgelt weggefallen, weil diese als Geschäftsgrundlage der Entgeltzusage anzusehen ist. (T1) Veröff: EvBl 1973/218 S 463 = SZ 46/33
- 6 Ob 784/80
Entscheidungstext OGH 21.01.1981 6 Ob 784/80
Beisatz: Notariatsakt, in dem die Komplementärin im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag stehende Erklärungen ohne Zustimmung aller Gesellschafter abgegeben hat, ist unwirksam und nichtig. die Klage, mit der ein Gesellschafter diese Feststellung begehrt, ist gegen die übrigen Gesellschafter zu richten. (T2) Veröff: NZ 1981,107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016747
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0030OB00839_5400000_001