Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist zum Teil berechtigt.
Da der Erstkläger weder als Angestellter noch als Arbeiter des Zweitklägers im Sinne des Art. 3 1.1. und 1.2. AHBA tätig ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf seine Schadenersatzverpflichtungen nur insoweit, als ein solcher ausdrücklich gemäß Art. 3 2. AHBA besonders vereinbart wurde. Der Art. 3 sieht einen solchen erweiterten Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung nur für Schadenersatzverpflichtungen aus einer für den Versicherungsnehmer ausgeübten Tätigkeit vor. Daß bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Mitversicherte selbständig, etwa als Subunternehmer, tätig wird, mag nach dem Wortlaut der zitierten Klausel zutreffen, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Voraussetzung des erweiterten Versicherungsschutzes ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 3 AHBA immer, daß der Versicherte für den Versicherungsnehmer beruflich tätig wird. Letzteres ist nicht der Fall bei der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft, weil hier alle Teilnehmer dem Dritten gegenüber als Vertragspartner in Erscheinung treten. Der Art. 5 3. der AHBA sieht auch für Schadenersatzverpflichtungen aus der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft eine Beschränkung des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer vor. Im vorliegenden Fall hat der Zweitkläger für den Erstkläger Versicherungsschutz im Sinne des Art. 3 2. AHBA beantragt. Ein über diesen Rahmen hinausgehender Antrag auf Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht aus dem dem Antrag beigefügten Rahmenvertrag der Kläger, weil auch dort nur eine Tätigkeit des Erstklägers für den Zweitkläger vorgesehen ist. Da der Antrag auch angenommen wurde, ist den Vorinstanzen grundsätzlich darin beizupflichten, daß der Erstkläger mitversicherte Person nach Art. 3 2. der AHBA ist. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich aber, daß die Kläger den Auftrag zur Planung und Bauaufsicht, aus dessen Durchführung der Auftraggeber Schadenersatzansprüche ableitet, gemeinsam als Arbeitsgemeinschaft erhalten haben und daß auch der Erstkläger als Vertragspartner des Dritten in Erscheinung getreten ist. Bei Durchführung dieses Auftrags wurde somit der Erstkläger nicht für den Zweitkläger tätig.Da der Erstkläger weder als Angestellter noch als Arbeiter des Zweitklägers im Sinne des Artikel 3, 1.1. und 1.2. AHBA tätig ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf seine Schadenersatzverpflichtungen nur insoweit, als ein solcher ausdrücklich gemäß Artikel 3, 2. AHBA besonders vereinbart wurde. Der Artikel 3, sieht einen solchen erweiterten Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung nur für Schadenersatzverpflichtungen aus einer für den Versicherungsnehmer ausgeübten Tätigkeit vor. Daß bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Mitversicherte selbständig, etwa als Subunternehmer, tätig wird, mag nach dem Wortlaut der zitierten Klausel zutreffen, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Voraussetzung des erweiterten Versicherungsschutzes ist nach dem klaren Wortlaut des Artikel 3, AHBA immer, daß der Versicherte für den Versicherungsnehmer beruflich tätig wird. Letzteres ist nicht der Fall bei der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft, weil hier alle Teilnehmer dem Dritten gegenüber als Vertragspartner in Erscheinung treten. Der Artikel 5, 3. der AHBA sieht auch für Schadenersatzverpflichtungen aus der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft eine Beschränkung des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer vor. Im vorliegenden Fall hat der Zweitkläger für den Erstkläger Versicherungsschutz im Sinne des Artikel 3, 2. AHBA beantragt. Ein über diesen Rahmen hinausgehender Antrag auf Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht aus dem dem Antrag beigefügten Rahmenvertrag der Kläger, weil auch dort nur eine Tätigkeit des Erstklägers für den Zweitkläger vorgesehen ist. Da der Antrag auch angenommen wurde, ist den Vorinstanzen grundsätzlich darin beizupflichten, daß der Erstkläger mitversicherte Person nach Artikel 3, 2. der AHBA ist. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich aber, daß die Kläger den Auftrag zur Planung und Bauaufsicht, aus dessen Durchführung der Auftraggeber Schadenersatzansprüche ableitet, gemeinsam als Arbeitsgemeinschaft erhalten haben und daß auch der Erstkläger als Vertragspartner des Dritten in Erscheinung getreten ist. Bei Durchführung dieses Auftrags wurde somit der Erstkläger nicht für den Zweitkläger tätig.
Es fallen daher allfällige Verstöße des Erstklägers hiebei nicht
unter das versicherte Risiko. Daran kann entgegen der Meinung der
Vorinstanzen der Umstand nichts ändern, daß, wie das Erstgericht
feststellte, zwischen den Klägern im Innenverhältnis klargestellt
war, daß der Erstkläger seine Leistungen im Rahmen des zwischen den
Klägern abgeschlossenen Werkvertrages erbringt. Bei Beurteilung, ob
ein Dritter für den Versicherungsnehmer tätig wird, kann es nur
darauf ankommen, wie die Tätigkeit des Dritten für den Versicherer
erkennbar nach außen in Erscheinung tritt. Unbeschadet des
Umstandes, daß der Erstkläger zwar Mitversicherter im Sinne des Art. 3 2. AHBA ist, kommt ihm für den Versicherungsfall, für den hier Deckung begehrt wird, kein Versicherungsschutz zu. Zu Recht hat aber das Berufungsgericht dem Eventualbegehren des Erstklägers, mit dem er lediglich die Feststellung begehrt, daß er zum Kreis der Versicherten gehört, stattgegeben. Eine solche Klage steht dem Versicherten zu, weil darin noch nicht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag erblickt werden kann (Prölss-Martin, VVG24 501 mwN). Dem Erstkläger kommt auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu. Die beklagte Partei hat zuletzt auch in Abrede gestellt, daß der Erstkläger überhaupt zum Kreis der nach Art. 3 2. AHBA mitversicherten Personen gehört, wodurch eine erhebliche Ungewißheit über den Versicherungsschutz des Erstklägers entstanden ist, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (SZ 47/63; SZ 40/3; 7 Ob 14/82 ua). Auf eine Verfristung der Klage kann sich die beklagte Partei schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ein auch an den Erstkläger gerichtetes Ablehnungsschreiben im Sinne des § 12 Abs.3 VersVG nicht nachgewiesen wurde.Umstandes, daß der Erstkläger zwar Mitversicherter im Sinne des Artikel 3, 2. AHBA ist, kommt ihm für den Versicherungsfall, für den hier Deckung begehrt wird, kein Versicherungsschutz zu. Zu Recht hat aber das Berufungsgericht dem Eventualbegehren des Erstklägers, mit dem er lediglich die Feststellung begehrt, daß er zum Kreis der Versicherten gehört, stattgegeben. Eine solche Klage steht dem Versicherten zu, weil darin noch nicht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag erblickt werden kann (Prölss-Martin, VVG24 501 mwN). Dem Erstkläger kommt auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu. Die beklagte Partei hat zuletzt auch in Abrede gestellt, daß der Erstkläger überhaupt zum Kreis der nach Artikel 3, 2. AHBA mitversicherten Personen gehört, wodurch eine erhebliche Ungewißheit über den Versicherungsschutz des Erstklägers entstanden ist, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (SZ 47/63; SZ 40/3; 7 Ob 14/82 ua). Auf eine Verfristung der Klage kann sich die beklagte Partei schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ein auch an den Erstkläger gerichtetes Ablehnungsschreiben im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG nicht nachgewiesen wurde.
Bei Beurteilung des Deckungsanspruchs des Zweitklägers ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dem Versicherungsnehmer der Beweis obliegt, daß der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen von sekundären Risikobegrenzungen oder Ausschlußklauseln hat dagegen der Versicherer darzulegen und zu beweisen (Prölss-Martin aaO 302 und 618; Schauer, Einführung in das Österreichische Versicherungsvertragsrecht 117; VersR 1981, 592). In Ansehung des Zweitklägers kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer eingetreten ist, ohne daß es hiebei auf die Erweiterungsklausel des Art. 4 1.2. AHBA ankommt. Unerörtert bleiben kann hiebei die Frage, ob im Jahre 1984 ein neuer Vertrag abgeschlossen oder der seit 1982 bereits bestehende Vertrag bloß geändert wurde. Geht man von einer bloßen Vertragsänderung aus, fielen die behaupteten Verstöße (auch ohne die Rückwärtsversicherung nach Art. 4 1.2. AHBA) jedenfalls in den Versicherungszeitraum. Legt man eine neue Versicherung ab 1984 zugrunde, muß unterstellt werden, daß der bereits bestehende Versicherungsschutz des Zweitklägers nicht vor Inkrafttreten der Deckung aus dem neuen Vertrag verlorengehen sollte (SZ 57/123). In diesem Fall kommt es gleichfalls nicht auf die Erweiterungsklausel und darauf an, ob dem Zweitkläger der Verstoß bis zum Abschluß des neuen Vertrages bekannt geworden ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlußklausel des Art. 6 1.2. AHBA hätte nach den obigen Darlegungen die beklagte Partei nachweisen müssen. Die Behauptung, daß die Kläger überhaupt keine Schallschutzmaßnahmen eingeplant gehabt hätten, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angenommen (AS 129) und festgestellt, daß die Ö-Norm B 8115 keine konkretisierten Verhaltensanforderungen enthält. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beklagte Partei daher aufzeigen hätte müssen, wie sich der Zweitkläger konkret verhalten hätte müssen, und daß es schon an einem entsprechenden Sachvorbringen in erster Instanz fehlt. Die Beurteilung, ob eine bewußte Verletzung behördlicher Vorschriften vorliegt, gehört dem Tatsachenbereich an (VersR 1984, 346) und wurde hier von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint. Mangels Nachweises eines bewußten Verstoßes hat die beklagte Partei dem Zweitkläger demnach Versicherungsschutz zu gewähren. Bei Fassung des Urteilsspruches war zu berücksichtigen, daß die Haftpflichtforderung, für die die Deckungspflicht festgestellt werden soll, im einzelnen möglichst genau zu bezeichnen ist (Prölss-Martin aaO 621).Bei Beurteilung des Deckungsanspruchs des Zweitklägers ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dem Versicherungsnehmer der Beweis obliegt, daß der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen von sekundären Risikobegrenzungen oder Ausschlußklauseln hat dagegen der Versicherer darzulegen und zu beweisen (Prölss-Martin aaO 302 und 618; Schauer, Einführung in das Österreichische Versicherungsvertragsrecht 117; VersR 1981, 592). In Ansehung des Zweitklägers kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer eingetreten ist, ohne daß es hiebei auf die Erweiterungsklausel des Artikel 4, 1.2. AHBA ankommt. Unerörtert bleiben kann hiebei die Frage, ob im Jahre 1984 ein neuer Vertrag abgeschlossen oder der seit 1982 bereits bestehende Vertrag bloß geändert wurde. Geht man von einer bloßen Vertragsänderung aus, fielen die behaupteten Verstöße (auch ohne die Rückwärtsversicherung nach Artikel 4, 1.2. AHBA) jedenfalls in den Versicherungszeitraum. Legt man eine neue Versicherung ab 1984 zugrunde, muß unterstellt werden, daß der bereits bestehende Versicherungsschutz des Zweitklägers nicht vor Inkrafttreten der Deckung aus dem neuen Vertrag verlorengehen sollte (SZ 57/123). In diesem Fall kommt es gleichfalls nicht auf die Erweiterungsklausel und darauf an, ob dem Zweitkläger der Verstoß bis zum Abschluß des neuen Vertrages bekannt geworden ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlußklausel des Artikel 6, 1.2. AHBA hätte nach den obigen Darlegungen die beklagte Partei nachweisen müssen. Die Behauptung, daß die Kläger überhaupt keine Schallschutzmaßnahmen eingeplant gehabt hätten, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angenommen (AS 129) und festgestellt, daß die Ö-Norm B 8115 keine konkretisierten Verhaltensanforderungen enthält. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beklagte Partei daher aufzeigen hätte müssen, wie sich der Zweitkläger konkret verhalten hätte müssen, und daß es schon an einem entsprechenden Sachvorbringen in erster Instanz fehlt. Die Beurteilung, ob eine bewußte Verletzung behördlicher Vorschriften vorliegt, gehört dem Tatsachenbereich an (VersR 1984, 346) und wurde hier von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint. Mangels Nachweises eines bewußten Verstoßes hat die beklagte Partei dem Zweitkläger demnach Versicherungsschutz zu gewähren. Bei Fassung des Urteilsspruches war zu berücksichtigen, daß die Haftpflichtforderung, für die die Deckungspflicht festgestellt werden soll, im einzelnen möglichst genau zu bezeichnen ist (Prölss-Martin aaO 621).
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 Abs.1 und 50 ZPO. Da beide Kläger durch einen Anwalt vertreten sind, haben sie jeweils nur Anspruch auf Ersatz der halben Verfahrenskosten.Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da beide Kläger durch einen Anwalt vertreten sind, haben sie jeweils nur Anspruch auf Ersatz der halben Verfahrenskosten.