Rechtssatz RS0080884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080884
Entscheidungsdatum
14.12.1989
Rechtssatz
Voraussetzung des erweiterten Versicherungsschutzes ist nach dem klaren Wortlaut des Art 3 AHBA immer, daß der Versicherte für den Versicherungsnehmer beruflich tätig wird. Letzteres ist nicht der Fall bei der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft, weil hier alle Teilnehmer dem Dritten gegenüber als Vertragspartner in Erscheinung treten.Voraussetzung des erweiterten Versicherungsschutzes ist nach dem klaren Wortlaut des Artikel 3, AHBA immer, daß der Versicherte für den Versicherungsnehmer beruflich tätig wird. Letzteres ist nicht der Fall bei der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft, weil hier alle Teilnehmer dem Dritten gegenüber als Vertragspartner in Erscheinung treten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 32/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 32/89
Veröff: VersRdSch 1990,281 = RdW 1990,407
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080884
Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0070OB00032_8900000_003