Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene Revision ist berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die gemäß § 1 Abs.2 der im vorliegenden Fall unstrittig zur Anwendung kommenden AKHB 1988 mit dem Willen des Halters, im vorliegenden Fall auch des Lenkers, beförderte Person mitversichert ist und sie den gleichen haftpflichtversicherungsrechtlichen Schutz wie der Versicherungsnehmer genießt (vgl. Späte AHB § 7 Rz 8 mwN; SZ 46/89 = EvBl 1974/6 = ZVR 1974/228; RZ 1979/10; VR 1991, 258 = RdW 1991, 234). Dementsprechend ist der Versicherer gegenüber dem mit Willen des Halters bzw. Lenkers beförderten Beifahrer als Mitversichertem grundsätzlich zu keinem Regreß nach § 67 VersVG berechtigt (vgl. MGA VersVG4 § 67/39). Anders verhält es sich bei dem das Fahrzeug führenden nicht berechtigten Lenker bzw. beim Schwarzfahrer, die beide nicht mitversichert sind (vgl. VR 1991, 258 = RdW 1991, 234), ihnen gegenüber besteht daher ein Regreßrecht des Versicherers nach § 67 VersVG. Ein Fall des § 158 f VersVG liegt nicht vor. In der österreichischen Rechtsprechung wurde bereits ausgesprochen, daß das einen Unfall auslösende einmalige Hineingreifen des Beifahrers in das von Fahrer bediente Lenkrad, um das Fahrzeug zu verreißen, noch nicht ein unberechtigtes Führen des Fahrzeuges durch den BeifahrerDem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der im vorliegenden Fall unstrittig zur Anwendung kommenden AKHB 1988 mit dem Willen des Halters, im vorliegenden Fall auch des Lenkers, beförderte Person mitversichert ist und sie den gleichen haftpflichtversicherungsrechtlichen Schutz wie der Versicherungsnehmer genießt vergleiche Späte AHB Paragraph 7, Rz 8 mwN; SZ 46/89 = EvBl 1974/6 = ZVR 1974/228; RZ 1979/10; VR 1991, 258 = RdW 1991, 234). Dementsprechend ist der Versicherer gegenüber dem mit Willen des Halters bzw. Lenkers beförderten Beifahrer als Mitversichertem grundsätzlich zu keinem Regreß nach Paragraph 67, VersVG berechtigt vergleiche MGA VersVG4 Paragraph 67 /, 39,). Anders verhält es sich bei dem das Fahrzeug führenden nicht berechtigten Lenker bzw. beim Schwarzfahrer, die beide nicht mitversichert sind vergleiche VR 1991, 258 = RdW 1991, 234), ihnen gegenüber besteht daher ein Regreßrecht des Versicherers nach Paragraph 67, VersVG. Ein Fall des Paragraph 158, f VersVG liegt nicht vor. In der österreichischen Rechtsprechung wurde bereits ausgesprochen, daß das einen Unfall auslösende einmalige Hineingreifen des Beifahrers in das von Fahrer bediente Lenkrad, um das Fahrzeug zu verreißen, noch nicht ein unberechtigtes Führen des Fahrzeuges durch den Beifahrer
darstellt (vgl. VersR 1977, 291 [mit Anmerkung von Migsch] = ZVRdarstellt vergleiche VersR 1977, 291 [mit Anmerkung von Migsch] = ZVR
1976/300 = JBl 1976, 490, ebenso auch der BGH in VersR 1956, 283),
sodaß der den Unfall auslösende Beifahrer dennoch mitversichert bleibt. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß durch eine derartige einmalige Handlung wie das Anreißen der Handbremse nicht eine dem Lenken und dem Bedienen der sonstigen Armaturen durch den Lenker gleichwertige dauernde Herrschaft über das Fahrzeug ausgeübt wird. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte durch seine Fehlhandlung den mit dem Fahrer geschlossenen Beförderungsvertrag einseitig zur Auflösung gebracht und dadurch gleichsam seine Rechte als Mitversicherter verwirkt habe und so zum nicht mit dem Willen des Lenkers beförderten Beifahrer geworden sei, kann nicht beigepflichtet werden, weil, setzt man eine derartige Willensbildung des Lenkers voraus, diese erst unmittelbar nach der Tathandlung und einer gewissen Reaktionszeit stattgefunden haben könnte und zu diesem Zeitpunkt die den Unfallsablauf auslösenden Auswirkungen bereits voll eingetreten sein müssen. Auch kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nur leicht fahrlässig begangene Tathandlungen des mit dem Willen des Lenkers beförderten Beifahrers vom Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung mitumfaßt seien, nicht geteilt werden. Unstrittig ist, daß der mitversicherte Lenker die gleichen Obliegenheiten bzw. gesetzlichen Vorschriften wie der Halter und Versicherungsnehmer zu erfüllen hat (vgl. Späte aaO Rz 9 mwN) [wobei der erkennende Senat im Gegensatz zu der dort vertretenen Lehre und Rechtsprechung nach wie vor die Repräsentantentheorie ablehnt]). Wird der berechtigt mitbeförderte Beifahrer Mitversicherter, so muß auch er wie der berechtigte Lenker diese Verpflichtungen erfüllen.sodaß der den Unfall auslösende Beifahrer dennoch mitversichert bleibt. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß durch eine derartige einmalige Handlung wie das Anreißen der Handbremse nicht eine dem Lenken und dem Bedienen der sonstigen Armaturen durch den Lenker gleichwertige dauernde Herrschaft über das Fahrzeug ausgeübt wird. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte durch seine Fehlhandlung den mit dem Fahrer geschlossenen Beförderungsvertrag einseitig zur Auflösung gebracht und dadurch gleichsam seine Rechte als Mitversicherter verwirkt habe und so zum nicht mit dem Willen des Lenkers beförderten Beifahrer geworden sei, kann nicht beigepflichtet werden, weil, setzt man eine derartige Willensbildung des Lenkers voraus, diese erst unmittelbar nach der Tathandlung und einer gewissen Reaktionszeit stattgefunden haben könnte und zu diesem Zeitpunkt die den Unfallsablauf auslösenden Auswirkungen bereits voll eingetreten sein müssen. Auch kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nur leicht fahrlässig begangene Tathandlungen des mit dem Willen des Lenkers beförderten Beifahrers vom Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung mitumfaßt seien, nicht geteilt werden. Unstrittig ist, daß der mitversicherte Lenker die gleichen Obliegenheiten bzw. gesetzlichen Vorschriften wie der Halter und Versicherungsnehmer zu erfüllen hat vergleiche Späte aaO Rz 9 mwN) [wobei der erkennende Senat im Gegensatz zu der dort vertretenen Lehre und Rechtsprechung nach wie vor die Repräsentantentheorie ablehnt]). Wird der berechtigt mitbeförderte Beifahrer Mitversicherter, so muß auch er wie der berechtigte Lenker diese Verpflichtungen erfüllen.
Soferne der Haftpflichtversicherer nicht in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorschreibt, welche Obliegenheiten im konkreten Fall zu erfüllen sind bzw. sich aus gesetzlichen Sondertatbeständen seine Leistungsfreiheit auch bei grober Fahrlässigkeit ergibt, hat der Haftpflichtversicherer bei allen anderen Fehlhandlungen des Versicherten oder Mitversicherten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden einzustehen, ohne sich gegenüber letzterem auf Leistungsfreiheit berufen zu können (vgl. Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 319 mwN). Die Entscheidung 7 Ob 28/90 (= MGA VersVG4 § 152/13) kann auf den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil dort über den gesondert geregelten Fall der groben Vernachlässigung der Rettungspflicht nach § 62 VersVG durch den Versicherungsnehmer zu entscheiden war. Der Haftpflichtversicherer ist daher lediglich bei vom Mitversicherten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden deckungsfrei, wobei auch in der Haftpflichtversicherung die Vorschriften über die Gefahrenerhöhung gelten und neben § 152 VersVG anwendbar sind (vgl MGA aaO § 152/4 und 7). Eine Gefahrenerhöhung liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates aber nur dann vor, wenn durch sie eine neue und für den Versicherer vom Standpunkt der Prämienkalkulation bzw. die Übernahme des Risikos ungünstigere Gefahrenlage geschaffen wird, die zumindest über einen absehbaren Zeitraum anhält, nicht aber durch einmalige Fehlhandlungen des Versicherten (vgl. Schauer aaO, 237 mwN). Eine solche Gefahrenerhöhung ist daher durch die vorliegende Fehlhandlung des Beklagten nicht geschaffen worden. Auch kann das Fehlverhalten des Beklagten nicht als bedingt vorsätzlich beurteilt werden, weil diese Schuldform dadurch charakterisiert ist, daß der Versicherungsnehmer nicht nur mit der Möglichkeit eines Schadens ernstlich rechnen muß, sondern diese Möglichkeit auch bewußt und billigend in Kauf nimmt. Dementsprechend genügt auch nicht bloß eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr muß auch der Eintritt des Schadens zumindest bedingt gewollt sein (vgl. MGA VersVG4 § 152/9, 11, 17 und 18).Soferne der Haftpflichtversicherer nicht in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorschreibt, welche Obliegenheiten im konkreten Fall zu erfüllen sind bzw. sich aus gesetzlichen Sondertatbeständen seine Leistungsfreiheit auch bei grober Fahrlässigkeit ergibt, hat der Haftpflichtversicherer bei allen anderen Fehlhandlungen des Versicherten oder Mitversicherten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden einzustehen, ohne sich gegenüber letzterem auf Leistungsfreiheit berufen zu können vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 319 mwN). Die Entscheidung 7 Ob 28/90 (= MGA VersVG4 Paragraph 152 /, 13,) kann auf den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil dort über den gesondert geregelten Fall der groben Vernachlässigung der Rettungspflicht nach Paragraph 62, VersVG durch den Versicherungsnehmer zu entscheiden war. Der Haftpflichtversicherer ist daher lediglich bei vom Mitversicherten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden deckungsfrei, wobei auch in der Haftpflichtversicherung die Vorschriften über die Gefahrenerhöhung gelten und neben Paragraph 152, VersVG anwendbar sind vergleiche MGA aaO Paragraph 152 /, 4 und 7). Eine Gefahrenerhöhung liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates aber nur dann vor, wenn durch sie eine neue und für den Versicherer vom Standpunkt der Prämienkalkulation bzw. die Übernahme des Risikos ungünstigere Gefahrenlage geschaffen wird, die zumindest über einen absehbaren Zeitraum anhält, nicht aber durch einmalige Fehlhandlungen des Versicherten vergleiche Schauer aaO, 237 mwN). Eine solche Gefahrenerhöhung ist daher durch die vorliegende Fehlhandlung des Beklagten nicht geschaffen worden. Auch kann das Fehlverhalten des Beklagten nicht als bedingt vorsätzlich beurteilt werden, weil diese Schuldform dadurch charakterisiert ist, daß der Versicherungsnehmer nicht nur mit der Möglichkeit eines Schadens ernstlich rechnen muß, sondern diese Möglichkeit auch bewußt und billigend in Kauf nimmt. Dementsprechend genügt auch nicht bloß eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr muß auch der Eintritt des Schadens zumindest bedingt gewollt sein vergleiche MGA VersVG4 Paragraph 152 /, 9, 11, 17 und 18).
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, daß der Beifahrer verpflichtet ist, den Lenker nicht am Steuern des Fahrzeuges zu behindern, bzw. dessen Lenkvorgang nicht beeinflussen darf, ergibt sich zwar schon aus den straßenverkehrs- und schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, eine spezielle Obliegenheit dieses Inhaltes besteht aber nicht, sodaß auch Fehlhandlungen dieser Art, wenn auch grob fahrlässig begangen, im Rahmen der Haftpflichtversicherung mitversichert sind, solange dem Beifahrer nicht ein vorsätzliches Vorgehen anzulasten ist. Da der klagende Versicherer nicht beweisen konnte, daß der Beklagte mit seiner Handlungsweise den Eintritt des Schadens bedingt in Kauf genommen hat, kann nicht von einem vorsätzlichen Vorgehen des Beklagten ausgegangen werden. Seine zweifellos grob fahrlässig begangene Fehlhandlung bewirkte jedoch nicht den Verlust seiner Stellung als Mitversicherter und hindert die klagende Versicherung am Regreß nach § 67 VersVG.Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, daß der Beifahrer verpflichtet ist, den Lenker nicht am Steuern des Fahrzeuges zu behindern, bzw. dessen Lenkvorgang nicht beeinflussen darf, ergibt sich zwar schon aus den straßenverkehrs- und schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, eine spezielle Obliegenheit dieses Inhaltes besteht aber nicht, sodaß auch Fehlhandlungen dieser Art, wenn auch grob fahrlässig begangen, im Rahmen der Haftpflichtversicherung mitversichert sind, solange dem Beifahrer nicht ein vorsätzliches Vorgehen anzulasten ist. Da der klagende Versicherer nicht beweisen konnte, daß der Beklagte mit seiner Handlungsweise den Eintritt des Schadens bedingt in Kauf genommen hat, kann nicht von einem vorsätzlichen Vorgehen des Beklagten ausgegangen werden. Seine zweifellos grob fahrlässig begangene Fehlhandlung bewirkte jedoch nicht den Verlust seiner Stellung als Mitversicherter und hindert die klagende Versicherung am Regreß nach Paragraph 67, VersVG.
Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Berufungs- und Revisionskosten auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Berufungs- und Revisionskosten auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.