Gemäß § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und hat dabei, soweit ihm dies möglich ist, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit, es sei denn, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer nur dann eine Leistung zu erbringen, wenn der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer geworden wäre. Der Versicherer ist nach § 63 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die im Rahmen des § 62 VersVG gemachten Aufwendungen auch dann zu ersetzen, wenn sie erfolglos geblieben sind. Die Rettungsverpflichtung nach § 62 VersVG beginnt objektiv mit dem Versicherungsfall, in der Haftpflichtversicherung also mit dem Beginn des Ereignisses, das Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer auslösen könnte (vgl Prölss-Martin, VVG24, 407). Die Verpflichtung nach § 62 Abs 1 VersVG gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindet oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann. Sie umfaßt inhaltlich vom Versicherungsnehmer ein Verhalten gleich jenem, wie wenn er nicht versichert wäre, und zwar mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Der Versicherte hat die Schadensminderung bzw die Rettungspflicht im Interesse des Versicherers bis zur Grenze des Zumutbaren auszuüben (Prölss-Martin aaO 408 f). Verletzt der Versicherungsnehmer oder ein Repräsentant grob fahrlässig die in treffende Obliegenheitsverpflichtung, so wird ihm vom Versicherer nur der Betrag entschädigt, den der Versicherungsnehmer bei korrektem Verhalten verlangen hätte können. Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen (vgl VersRSch 1990, 226). Mißlingt dem Versicherungsnehmer bzw seinem Repräsentanten dieser Beweis, so muß er beweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre (Prölss-Martin aaO, 412 f mwN). Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 63 VersVG trägt der Versicherungsnehmer, die für Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne des Abs 2 leg cit wiederum der Versicherer (Prölss-Martin aaO, 109 und 418).Gemäß Paragraph 62, VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und hat dabei, soweit ihm dies möglich ist, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit, es sei denn, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer nur dann eine Leistung zu erbringen, wenn der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer geworden wäre. Der Versicherer ist nach Paragraph 63, VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die im Rahmen des Paragraph 62, VersVG gemachten Aufwendungen auch dann zu ersetzen, wenn sie erfolglos geblieben sind. Die Rettungsverpflichtung nach Paragraph 62, VersVG beginnt objektiv mit dem Versicherungsfall, in der Haftpflichtversicherung also mit dem Beginn des Ereignisses, das Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer auslösen könnte vergleiche Prölss-Martin, VVG24, 407). Die Verpflichtung nach Paragraph 62, Absatz eins, VersVG gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindet oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann. Sie umfaßt inhaltlich vom Versicherungsnehmer ein Verhalten gleich jenem, wie wenn er nicht versichert wäre, und zwar mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Der Versicherte hat die Schadensminderung bzw die Rettungspflicht im Interesse des Versicherers bis zur Grenze des Zumutbaren auszuüben (Prölss-Martin aaO 408 f). Verletzt der Versicherungsnehmer oder ein Repräsentant grob fahrlässig die in treffende Obliegenheitsverpflichtung, so wird ihm vom Versicherer nur der Betrag entschädigt, den der Versicherungsnehmer bei korrektem Verhalten verlangen hätte können. Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen vergleiche VersRSch 1990, 226). Mißlingt dem Versicherungsnehmer bzw seinem Repräsentanten dieser Beweis, so muß er beweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre (Prölss-Martin aaO, 412 f mwN). Die Beweislast für die Voraussetzungen des Paragraph 63, VersVG trägt der Versicherungsnehmer, die für Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne des Absatz 2, leg cit wiederum der Versicherer (Prölss-Martin aaO, 109 und 418).
Es darf zwar nicht übersehen werden, daß in der Haftpflicht gemäß § 152 VersVG die Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles eintritt. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles und beseitigt etwa nicht die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung (SZ 43/54). Sie hat nur die Leistungen des Versicherers nach § 149 VersVG zum Gegenstand. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einem Dritten zu bewirken hat. Demgegenüber ist die sogenannte Rettungspflicht für sämtliche Versicherungszweige speziell im § 62 VersVG geregelt. Daß bezüglich eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung mildere Voraussetzungen für den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers gelten, ist damit zu begründen, daß die Rettungspflicht bereits Kenntnis des Versicherungsfalles voraussetzt. Hat aber der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Versicherungsfall, so kann von ihm größere Vorsicht erwartet werden als bezüglich der Herbeiführung des Versicherungsfalles. Die Rettungspflicht ist eine Obliegenheit mit gesetzlich geregelter Vergeltungssanktion. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht sind dabei auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung im § 62 Abs 2 VersVG übereinstimmend mit § 6 Abs 3 VersVG geregelt (Bruck-Möller-Johansen VVG8 IV, 246). Demnach genügt also für die Leistungsfreiheit des Versicherers bezüglich des Rettungsaufwandes auch im Bereich der Haftpflichtversicherung gemäß § 62 Abs 2 VersVG grobe Fahrlässigkeit, natürlich mit den dort genannten Einschränkungen.Es darf zwar nicht übersehen werden, daß in der Haftpflicht gemäß Paragraph 152, VersVG die Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles eintritt. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles und beseitigt etwa nicht die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung (SZ 43/54). Sie hat nur die Leistungen des Versicherers nach Paragraph 149, VersVG zum Gegenstand. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einem Dritten zu bewirken hat. Demgegenüber ist die sogenannte Rettungspflicht für sämtliche Versicherungszweige speziell im Paragraph 62, VersVG geregelt. Daß bezüglich eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung mildere Voraussetzungen für den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers gelten, ist damit zu begründen, daß die Rettungspflicht bereits Kenntnis des Versicherungsfalles voraussetzt. Hat aber der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Versicherungsfall, so kann von ihm größere Vorsicht erwartet werden als bezüglich der Herbeiführung des Versicherungsfalles. Die Rettungspflicht ist eine Obliegenheit mit gesetzlich geregelter Vergeltungssanktion. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht sind dabei auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung im Paragraph 62, Absatz 2, VersVG übereinstimmend mit Paragraph 6, Absatz 3, VersVG geregelt (Bruck-Möller-Johansen VVG8 römisch vier, 246). Demnach genügt also für die Leistungsfreiheit des Versicherers bezüglich des Rettungsaufwandes auch im Bereich der Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, VersVG grobe Fahrlässigkeit, natürlich mit den dort genannten Einschränkungen.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherer bewiesen, daß der Kläger grob fahrlässig gegen seine Verpflichtung nach § 62 Abs 1 VersVG verstoßen hat. Das Umstoßen eines 200 l fassenden (vermutlich aus Blech bestehenden) Fasses ist nach der Lebenserfahrung mit einem derart lautem Geräusch verbunden, daß es selbst bei laufendem Traktormotor nicht überhört werden kann, das gleiche trifft auf das Anschlagen eines Eisenträgers an ein weiteres Faß zu. Ebenso kann auch aufgrund der Geräuschverschiedenheit erkannt werden, ob ein volles oder leeres Faß umgestoßen wird. Dem Kläger hätte nach dem auf das Anfahren hin gebotenen Abstellen des Motors auch das Geräusch der austretenden Flüssigkeit auffallen müssen. Er wäre nach der Sachlage verpflichtet gewesen, entweder das Faß sofort wieder aufzustellen oder dessen Öffnung abzudichten oder sofort Hilfe zu holen, zumindest jedoch den Ölaustritt einzugrenzen. Stehen Ölfässer in der Nähe des Unfallortes, so ist es naheliegend, daß sie durch das Anschlagen eines durch den Traktor weggeschleuderten Eisenträger leck geschlagen werden können. Der Kläger wäre daher auch verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, ob der weggestoßene Träger nicht ein weiters der dort herumstehenden vollen Ölfässer beschädigt hat. Unter grober Fahrlässigkeit wird in Lehre und Judikatur ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt verstanden (vgl Reischauer in Rummel zu § 1324 ABGB Rz 3 mwN). Dem Kläger muß bei dem ihm nach der Lebenserfahrung offensichtlich auffällig gewordenen Umstoßen eines mit Heizöl gefüllten 200 l-Fasses und dem Wegschleudern eines Trägers auf ein weiteres Faß der gleichen Größe und des gleichen Inhaltes bei objektivem Verhalten bewußt gewesen sein, daß das Heizöl ausfließt und in das benachbarte Erdreich eindringen kann. Das Verhalten des Klägers nach dem Unfall weist bereits Elemente des dolus eventualis auf, es ist daher zumindest als grob fahrlässig zu bewerten. Es ist weiter offenkundig, daß ein Wiederaufstellen des umgefallenen Fasses oder dessen Abdichtung unmittelbar nach dem Anstoß nur zum Ausfluß einer geringen Ölmenge geführt hätte, die gar nicht das Erdreich erreicht hätte und damit auch nicht in die Grundwasser führenden Schichten eindringen hätte können. Zumindest ist der Kläger den Beweis schuldig geblieben, daß ihm trotz sofortiger und nach der Sachlage offensichtlich möglichen Rettungsmaßnahmen kein geringerer Schaden als der eingeklagte entstanden wäre bzw in welchem Ausmaß ein Schaden trotz sofortiger Rettungsmaßnahmen nicht abgewendet werden konnte. Es erweist sich daher schon aus diesem Grund das Ersturteil im Ergebnis als gerechtfertigt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren, im Rekurs aufgeworfenen Fragen erübrigt.Im vorliegenden Fall hat der Versicherer bewiesen, daß der Kläger grob fahrlässig gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 62, Absatz eins, VersVG verstoßen hat. Das Umstoßen eines 200 l fassenden (vermutlich aus Blech bestehenden) Fasses ist nach der Lebenserfahrung mit einem derart lautem Geräusch verbunden, daß es selbst bei laufendem Traktormotor nicht überhört werden kann, das gleiche trifft auf das Anschlagen eines Eisenträgers an ein weiteres Faß zu. Ebenso kann auch aufgrund der Geräuschverschiedenheit erkannt werden, ob ein volles oder leeres Faß umgestoßen wird. Dem Kläger hätte nach dem auf das Anfahren hin gebotenen Abstellen des Motors auch das Geräusch der austretenden Flüssigkeit auffallen müssen. Er wäre nach der Sachlage verpflichtet gewesen, entweder das Faß sofort wieder aufzustellen oder dessen Öffnung abzudichten oder sofort Hilfe zu holen, zumindest jedoch den Ölaustritt einzugrenzen. Stehen Ölfässer in der Nähe des Unfallortes, so ist es naheliegend, daß sie durch das Anschlagen eines durch den Traktor weggeschleuderten Eisenträger leck geschlagen werden können. Der Kläger wäre daher auch verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, ob der weggestoßene Träger nicht ein weiters der dort herumstehenden vollen Ölfässer beschädigt hat. Unter grober Fahrlässigkeit wird in Lehre und Judikatur ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt verstanden vergleiche Reischauer in Rummel zu Paragraph 1324, ABGB Rz 3 mwN). Dem Kläger muß bei dem ihm nach der Lebenserfahrung offensichtlich auffällig gewordenen Umstoßen eines mit Heizöl gefüllten 200 l-Fasses und dem Wegschleudern eines Trägers auf ein weiteres Faß der gleichen Größe und des gleichen Inhaltes bei objektivem Verhalten bewußt gewesen sein, daß das Heizöl ausfließt und in das benachbarte Erdreich eindringen kann. Das Verhalten des Klägers nach dem Unfall weist bereits Elemente des dolus eventualis auf, es ist daher zumindest als grob fahrlässig zu bewerten. Es ist weiter offenkundig, daß ein Wiederaufstellen des umgefallenen Fasses oder dessen Abdichtung unmittelbar nach dem Anstoß nur zum Ausfluß einer geringen Ölmenge geführt hätte, die gar nicht das Erdreich erreicht hätte und damit auch nicht in die Grundwasser führenden Schichten eindringen hätte können. Zumindest ist der Kläger den Beweis schuldig geblieben, daß ihm trotz sofortiger und nach der Sachlage offensichtlich möglichen Rettungsmaßnahmen kein geringerer Schaden als der eingeklagte entstanden wäre bzw in welchem Ausmaß ein Schaden trotz sofortiger Rettungsmaßnahmen nicht abgewendet werden konnte. Es erweist sich daher schon aus diesem Grund das Ersturteil im Ergebnis als gerechtfertigt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren, im Rekurs aufgeworfenen Fragen erübrigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.