Rechtssatz RS0080622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080622
Entscheidungsdatum
30.04.2015
Rechtssatz
Die Verpflichtung nach § 62 Abs 1 VersVG gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann.Die Verpflichtung nach Paragraph 62, Absatz eins, VersVG gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 28/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 28/90
Veröff: EvBl 1991/124 S 566 = VersRdSch 1991,262
- 7 Ob 108/14d
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 108/14d
Beisatz: Die Rettungsverpflichtung verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Die konkret in Betracht kommende Maßnahme muss generell geeignet sein, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Zu zweck‑ oder sinnlosen Rettungsmaßnahmen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet. (T1)
- 7 Ob 63/15p
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p
Veröff: SZ 2015/44
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080622
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00028_9000000_002