Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwarb am 12. 4. 2002 über Vermittlung des Wiener Wertpapierdienstleistungsunternehmens F***** GmbH (im Folgenden F*****) Namensaktien der Schweizer G***** AG (im Folgenden G*****) im Wert von 10.000 EUR. In ihrem Werbematerial und durch ihre österreichische Repräsentantin F***** sowie deren Vertriebspartner S*****, Gesellschaft m.b.H. sicherte G***** der Klägerin zu, dass eine Kapitalgarantie einer Bank mit AA-Rating abgegeben werde, was aber nicht geschah. Ein gemäß § 1 KMG erforderlicher, bei der österreichischen Kontrollbank AG hinterlegter Prospekt war, wie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Wien feststeht, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch die Klägerin nicht vorhanden. Über das Vermögen der G***** wurde im Jahr 2007 der Konkurs eröffnet. Die von der Klägerin erworbenen Namensaktien sind wertlos. Auch F***** ist mittlerweile im Konkurs.Die Klägerin erwarb am 12. 4. 2002 über Vermittlung des Wiener Wertpapierdienstleistungsunternehmens F***** GmbH (im Folgenden F*****) Namensaktien der Schweizer G***** AG (im Folgenden G*****) im Wert von 10.000 EUR. In ihrem Werbematerial und durch ihre österreichische Repräsentantin F***** sowie deren Vertriebspartner S*****, Gesellschaft m.b.H. sicherte G***** der Klägerin zu, dass eine Kapitalgarantie einer Bank mit AA-Rating abgegeben werde, was aber nicht geschah. Ein gemäß Paragraph eins, KMG erforderlicher, bei der österreichischen Kontrollbank AG hinterlegter Prospekt war, wie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Wien feststeht, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch die Klägerin nicht vorhanden. Über das Vermögen der G***** wurde im Jahr 2007 der Konkurs eröffnet. Die von der Klägerin erworbenen Namensaktien sind wertlos. Auch F***** ist mittlerweile im Konkurs.
F***** hatte beim beklagten Versicherer eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister zugrundegelegt wurden. Diese weisen unter anderem folgende Bestimmungen auf:
„6.2.2.1. [...]. Ebenso sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund der Hinterlegung von Finanzinstrumenten oder Kundengeldern bei Unternehmen oder Personen, die im Gemeinschaftsgebiet hierzu nicht befugt sind oder bei Unternehmen oder Personen in Drittstaaten, die keine Kreditinstitute oder qualifizierte Geldmarktfonds sind.
[...]
6.2.2.9. [...]. Ausgeschlossen bleiben weiters Haftpflichtansprüche aus der Beratung und/oder Vermittlung von prospektpflichtigen und nach den Gesetzen von der Prospektpflicht nicht befreiten Veranlagungen und Wertpapieren nach dem Kapitalmarktgesetz, wenn nicht die jeweiligen nach den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes erstellten, geprüften und bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle hinterlegten Prospekte der Beratung/Vermittlung zugrundegelegt wurden.“
Die Klägerin begehrt aus der Versicherung den von ihr veranlagten Betrag von 10.000 EUR ersetzt. F***** die Versicherungsnehmerin des beklagten Versicherers, hafte nach ABGB und KMG als Vertreiberin der Namensaktien in Österreich für unrichtige Informationen, die für die Zeichnung der Aktien durch die Klägerin wesentlich gewesen seien. Nach § 20 Abs 5 WAG 1996 müsse die Berufshaftpflichtversicherung das aus der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens resultierende Risiko abdecken und ein Direktklagerecht des geschädigten Dritten vorsehen. Durch den Verweis auf § 158c VersVG ergebe sich, dass durch die Vereinbarung von Risikoausschlüssen der Schutz des Dritten nicht untergraben werden dürfe. Der exklusive Vertrieb und die Vermittlung des Anlageprodukts durch F***** mittels eines unrichtigen Prospekts sei ein Risiko aus der Geschäftstätigkeit, das nach § 20 Abs 5 WAG 1996 zu decken sei. Die von der Beklagten herangezogenen Haftungsausschlussgründe führten dazu, dass die Beklagte bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit kleiner Konzession (wie F*****) überhaupt keine Haftung treffe und der von § 20 Abs 5 WAG 1996 vorgesehene Versicherungsschutz zu Gunsten des Dritten de facto ausgeschlossen würde. Die Haftungsausschlüsse seien deshalb unwirksam und darüber hinaus auch wegen gröblicher Benachteiligung des Konsumenten im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ungültig.Die Klägerin begehrt aus der Versicherung den von ihr veranlagten Betrag von 10.000 EUR ersetzt. F***** die Versicherungsnehmerin des beklagten Versicherers, hafte nach ABGB und KMG als Vertreiberin der Namensaktien in Österreich für unrichtige Informationen, die für die Zeichnung der Aktien durch die Klägerin wesentlich gewesen seien. Nach Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996 müsse die Berufshaftpflichtversicherung das aus der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens resultierende Risiko abdecken und ein Direktklagerecht des geschädigten Dritten vorsehen. Durch den Verweis auf Paragraph 158 c, VersVG ergebe sich, dass durch die Vereinbarung von Risikoausschlüssen der Schutz des Dritten nicht untergraben werden dürfe. Der exklusive Vertrieb und die Vermittlung des Anlageprodukts durch F***** mittels eines unrichtigen Prospekts sei ein Risiko aus der Geschäftstätigkeit, das nach Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996 zu decken sei. Die von der Beklagten herangezogenen Haftungsausschlussgründe führten dazu, dass die Beklagte bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit kleiner Konzession (wie F*****) überhaupt keine Haftung treffe und der von Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996 vorgesehene Versicherungsschutz zu Gunsten des Dritten de facto ausgeschlossen würde. Die Haftungsausschlüsse seien deshalb unwirksam und darüber hinaus auch wegen gröblicher Benachteiligung des Konsumenten im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ungültig.
Der beklagte Versicherer beantragte Klagsabweisung. G***** habe Kundengelder zur Weiterveranlagung in Wertpapieren übernommen, ohne ein Kreditinstitut oder zugelassener Geldmarktfonds zu sein, sodass der Ausschluss nach Punkt 6.2.2.1. der Versicherungsbedingungen verwirklicht sei. Zudem sei der Vertrieb der Wertpapiere in Österreich unzulässig gewesen und habe gegen das KMG verstoßen, insbesondere, weil der Vermittlung kein bei der österreichischen Kontrollbank AG hinterlegter Prospekt zugrundegelegt worden sei; es liege daher auch der Ausschlussgrund nach Punkt 6.2.2.9. vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Gesetzgeber habe in § 20 WAG 1996 nicht ausdrücklich einen Mindeststandard für die Berufshaftpflichtversicherung normiert. Daher seien auch dem (direkt berechtigten) geschädigten Dritten gegenüber die vereinbarten Deckungsausschlüsse wirksam, wobei allerdings der gesetzliche Schutz nicht entscheidend untergraben werden dürfe. § 158c VersVG beziehe sich nur auf Obliegenheiten. Haftungsausschlüsse müsse die Klägerin hingegen gegen sich gelten lassen, sofern sie dem Schutzzweck des § 20 WAG 1996 nicht widersprächen. Dies sei bei den Haftungsausschlüssen, auf die sich die Beklagte berufen habe, nicht der Fall, was sich schon daraus ergebe, dass die Versicherungsbedingungen mit der Finanzaufsichtsbehörde abgestimmt gewesen seien. Auch aus dem Sinn und Zweck der Norm könne eine Untergrabung des Schutzzwecks durch diese Haftungsausschlüsse nicht abgeleitet werden. Dem Haftpflichtversicherer sei nicht zumutbar, jegliches Handeln des Finanzdienstleisters abzudecken. Die Statuierung der Einhaltung von Elementarpflichten als Haftungsausschluss widerspreche daher nicht dem Schutz der Anleger, die in der Lage seien, das Vorhandensein eines Kapitalmarktprospekts zu überprüfen. Der Vertrieb trotz Nichtvorliegens dieser Voraussetzung stelle eine dem Vorsatz gleichzuhaltende Handlung dar und schließe daher eine Haftung des Versicherers wirksam aus.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Gesetzgeber habe in Paragraph 20, WAG 1996 nicht ausdrücklich einen Mindeststandard für die Berufshaftpflichtversicherung normiert. Daher seien auch dem (direkt berechtigten) geschädigten Dritten gegenüber die vereinbarten Deckungsausschlüsse wirksam, wobei allerdings der gesetzliche Schutz nicht entscheidend untergraben werden dürfe. Paragraph 158 c, VersVG beziehe sich nur auf Obliegenheiten. Haftungsausschlüsse müsse die Klägerin hingegen gegen sich gelten lassen, sofern sie dem Schutzzweck des Paragraph 20, WAG 1996 nicht widersprächen. Dies sei bei den Haftungsausschlüssen, auf die sich die Beklagte berufen habe, nicht der Fall, was sich schon daraus ergebe, dass die Versicherungsbedingungen mit der Finanzaufsichtsbehörde abgestimmt gewesen seien. Auch aus dem Sinn und Zweck der Norm könne eine Untergrabung des Schutzzwecks durch diese Haftungsausschlüsse nicht abgeleitet werden. Dem Haftpflichtversicherer sei nicht zumutbar, jegliches Handeln des Finanzdienstleisters abzudecken. Die Statuierung der Einhaltung von Elementarpflichten als Haftungsausschluss widerspreche daher nicht dem Schutz der Anleger, die in der Lage seien, das Vorhandensein eines Kapitalmarktprospekts zu überprüfen. Der Vertrieb trotz Nichtvorliegens dieser Voraussetzung stelle eine dem Vorsatz gleichzuhaltende Handlung dar und schließe daher eine Haftung des Versicherers wirksam aus.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. F***** hafte der Klägerin als Repräsentant für Österreich und Exklusivvermittler der G***** aus culpa in contrahendo. Eine Haftung der F***** für den Schaden, den die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Prospektangaben erlitten habe, komme auch nach § 11 KMG in Betracht. Die Beklagte habe jedoch eingewendet, zufolge von Risikoausschlüssen bestehe kein Versicherungsanspruch. Zur Wirksamkeit dieser Risikoausschlüsse sei auszuführen: Die Entscheidung 7 Ob 152/06p, in der ausgesprochen werde, dass Risikobeschränkungen und Risikoausschlüsse den Schutz des Dritten nicht untergraben dürften, lasse die Frage offen, ob eine darüber hinausgehende Klausel den Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes (§ 20 Abs 5 WAG 1996) binden solle. Fenyves (VR 2005, 70) weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Geschädigte Risikoausschlüsse oder Risikobegrenzungen prinzipiell entgegenhalten lassen müsse. Auch Schauer komme in FS Krejci, 1270 ff zum Ergebnis, dass der geschädigte Dritte nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen könne, die der Versicherungsvertrag einräume. § 20 Abs 5 WAG 1996 verlange ausdrücklich die Vereinbarung der sinngemäßen Anwendung des § 158c Abs 1 und 2 VersVG. § 158c Abs 1 VersVG setze schon nach seinem Wortlaut ein versichertes Risiko voraus. Aus dem verwendeten Begriff der „Leistungsfreiheit“ folge, dass diese Bestimmung auf Risikoausschlüsse keine Anwendung finde. Sei eine bestimmte Gefahr von vornherein nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes, könne sich der geschädigte Dritte nicht auf § 158c VersVG berufen. Die im vorliegenden Fall im Versicherungsvertrag vorgesehenen Risikoausschlüsse führten daher zur Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Geschädigten. Dieser Umstand wäre lediglich ein Grund, eine erforderliche Konzession nach § 20 WAG 1996 nicht zu erteilen. Er führe aber nicht zu einem vom Versicherungsverhältnis losgelösten eigenständigen gesetzlichen Haftungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, weil diese Rechtsfolge über den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 20 WAG 1996 hinausgehe und eine - durch Analogie zu schließende - planwidrige Gesetzeslücke angesichts denkbarer Amtshaftungsansprüche der Klägerin bei schuldhaft rechtswidriger Konzessionserteilung durch die Behörde nicht zu erkennen sei.Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. F***** hafte der Klägerin als Repräsentant für Österreich und Exklusivvermittler der G***** aus culpa in contrahendo. Eine Haftung der F***** für den Schaden, den die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Prospektangaben erlitten habe, komme auch nach Paragraph 11, KMG in Betracht. Die Beklagte habe jedoch eingewendet, zufolge von Risikoausschlüssen bestehe kein Versicherungsanspruch. Zur Wirksamkeit dieser Risikoausschlüsse sei auszuführen: Die Entscheidung 7 Ob 152/06p, in der ausgesprochen werde, dass Risikobeschränkungen und Risikoausschlüsse den Schutz des Dritten nicht untergraben dürften, lasse die Frage offen, ob eine darüber hinausgehende Klausel den Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes (Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996) binden solle. Fenyves (VR 2005, 70) weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Geschädigte Risikoausschlüsse oder Risikobegrenzungen prinzipiell entgegenhalten lassen müsse. Auch Schauer komme in FS Krejci, 1270 ff zum Ergebnis, dass der geschädigte Dritte nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen könne, die der Versicherungsvertrag einräume. Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996 verlange ausdrücklich die Vereinbarung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 VersVG. Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG setze schon nach seinem Wortlaut ein versichertes Risiko voraus. Aus dem verwendeten Begriff der „Leistungsfreiheit“ folge, dass diese Bestimmung auf Risikoausschlüsse keine Anwendung finde. Sei eine bestimmte Gefahr von vornherein nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes, könne sich der geschädigte Dritte nicht auf Paragraph 158 c, VersVG berufen. Die im vorliegenden Fall im Versicherungsvertrag vorgesehenen Risikoausschlüsse führten daher zur Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Geschädigten. Dieser Umstand wäre lediglich ein Grund, eine erforderliche Konzession nach Paragraph 20, WAG 1996 nicht zu erteilen. Er führe aber nicht zu einem vom Versicherungsverhältnis losgelösten eigenständigen gesetzlichen Haftungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, weil diese Rechtsfolge über den eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 20, WAG 1996 hinausgehe und eine - durch Analogie zu schließende - planwidrige Gesetzeslücke angesichts denkbarer Amtshaftungsansprüche der Klägerin bei schuldhaft rechtswidriger Konzessionserteilung durch die Behörde nicht zu erkennen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Wirksamkeit von Risikoausschlüssen bei einer Haftpflichtversicherung gemäß § 20 Abs 5 WAG 1996 keine Judikatur des Höchstgerichts vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Wirksamkeit von Risikoausschlüssen bei einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996 keine Judikatur des Höchstgerichts vorliege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin keine Folge zu geben.