Entscheidungsgründe:
Am 1. 6. 1968 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem Erich F*****, der bei der Klägerin pensionsversichert war, schwer verletzt wurde. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden von 25 %. Der beklagte Haftpflichtversicherer hat bisher Leistungen an Erich F***** von zusammen 87.552,15 S (69.525 S Schmerzengeld, 3.562,50 S Sachschaden, 14.464,65 S Verdienstentgang), an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse von 42.533 S und an die Klägerin von 25.000 S erbracht.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrags von 310.168,23 S sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, von der Regressklägerin an den Geschädigten zu erbringende Pflichtaufwendungen, soweit diese unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 25 % und der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung gemäß § 332 ASVG Deckung finden. Erich F***** sei im Unfallszeitpunkt erst 21 Jahre alt gewesen, durch den Unfall in seinem Wesen stark verändert worden und nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als kaufmännischer Angestellter auszuüben. Es seien ihm nur mehr untergeordnete Arbeiten möglich, die ihm nicht zugemutet werden könnten. Die Klägerin habe ihm daher ab dem 1. 5. 1970 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Die Aufwendungen der Klägerin an Erich F***** betrügen ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. 3. 1982 310.168,23 S; sie seien im Verdienstentgang des Geschädigten gedeckt. Da auch künftig Pensionsleistungen zu erbringen seien, bestehe ein Interesse an der begehrten Feststellung.Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrags von 310.168,23 S sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, von der Regressklägerin an den Geschädigten zu erbringende Pflichtaufwendungen, soweit diese unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 25 % und der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 332, ASVG Deckung finden. Erich F***** sei im Unfallszeitpunkt erst 21 Jahre alt gewesen, durch den Unfall in seinem Wesen stark verändert worden und nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als kaufmännischer Angestellter auszuüben. Es seien ihm nur mehr untergeordnete Arbeiten möglich, die ihm nicht zugemutet werden könnten. Die Klägerin habe ihm daher ab dem 1. 5. 1970 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Die Aufwendungen der Klägerin an Erich F***** betrügen ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. 3. 1982 310.168,23 S; sie seien im Verdienstentgang des Geschädigten gedeckt. Da auch künftig Pensionsleistungen zu erbringen seien, bestehe ein Interesse an der begehrten Feststellung.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Vom 1. 5. 1970 bis 31. 12. 1971 stünden der Regressklägerin nur 35.621,65 S zu, sodass sich diesbezüglich abzüglich des Acontos von 25.000 S ein Restbetrag von 10.621,65 S ergebe. Spätestens ab 1. 1. 1972 sei dem Geschädigten die Ausübung eines Verweisungsberufs möglich und zumutbar. Für die Leistungen der Klägerin ab diesem Zeitpunkt gebe es daher keinen Deckungsfonds. Die Nichtannahme entsprechender Arbeitsstellen sei auf die Arbeitsunlust des Geschädigten zurückzuführen. Einschließlich der Acontozahlungen an die Klägerin seien von der Beklagten aus der zur Verfügung stehenden Personenschadensversicherungssumme bereits 151.918 S geleistet worden, sodass die restliche, zur Verfügung stehende Versicherungssumme 848.082 S betrage. Dieser Betrag reiche zur Befriedigung der Direktansprüche des Geschädigten und der Forderungen der Klägerin nicht aus. Es sei auf die Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG, auf die Art 3 und 26 Abs 3 der AKHB 1967, auf § 59 Abs 3 KFG und auf § 15 EKHG Bedacht zu nehmen, sodass die Beklagte gegenüber Erich F***** und der Klägerin nur mit der Rentenmindestdeckungssumme von 36.000 S jährlich im Rahmen der restlichen, noch vorhandenen Versicherungssumme hafte. Dabei könne die Klägerin nur jenen Betrag anteilsmäßig begehren, der dem Verhältnis des Direktanspruchs des Geschädigten zu ihrer Regressforderung entspreche.Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Vom 1. 5. 1970 bis 31. 12. 1971 stünden der Regressklägerin nur 35.621,65 S zu, sodass sich diesbezüglich abzüglich des Acontos von 25.000 S ein Restbetrag von 10.621,65 S ergebe. Spätestens ab 1. 1. 1972 sei dem Geschädigten die Ausübung eines Verweisungsberufs möglich und zumutbar. Für die Leistungen der Klägerin ab diesem Zeitpunkt gebe es daher keinen Deckungsfonds. Die Nichtannahme entsprechender Arbeitsstellen sei auf die Arbeitsunlust des Geschädigten zurückzuführen. Einschließlich der Acontozahlungen an die Klägerin seien von der Beklagten aus der zur Verfügung stehenden Personenschadensversicherungssumme bereits 151.918 S geleistet worden, sodass die restliche, zur Verfügung stehende Versicherungssumme 848.082 S betrage. Dieser Betrag reiche zur Befriedigung der Direktansprüche des Geschädigten und der Forderungen der Klägerin nicht aus. Es sei auf die Bestimmungen der Paragraphen 155, 156, VersVG, auf die Artikel 3 und 26 Absatz 3, der AKHB 1967, auf Paragraph 59, Absatz 3, KFG und auf Paragraph 15, EKHG Bedacht zu nehmen, sodass die Beklagte gegenüber Erich F***** und der Klägerin nur mit der Rentenmindestdeckungssumme von 36.000 S jährlich im Rahmen der restlichen, noch vorhandenen Versicherungssumme hafte. Dabei könne die Klägerin nur jenen Betrag anteilsmäßig begehren, der dem Verhältnis des Direktanspruchs des Geschädigten zu ihrer Regressforderung entspreche.
Die von den Untergerichten angenommene Erwerbsunfähigkeit ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Das Erstgericht sprach der Klägerin 297.811,29 S sA zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es ging von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Erich F***** hat vor seinem Unfall ein monatliches Nettogehalt von 1.974,68 S bezogen. Ausgehend von diesem Bezug hatte Erich F***** – unter Berücksichtigung einer 25%igen Mitverschuldensquote – im Zeitraum Mai 1970 bis März 1982 einen Verdienstentgang, in dem die Aufwendungen der Klägerin bis zu einem Betrag von 297.811,29 S Deckung finden.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass eine Anspruchskonkurrenz von Kapital- und Rentenforderung sowie von den im Direktprozess zugesprochenen Beträgen und dem Regressanspruch der Klägerin gegeben sei, wobei dem Schmerzengeld von 69.525 S, das dem Geschädigten im Direktprozess zuerkannt worden sei, ein absoluter Liquidationsvorrang gemäß § 336 ASVG zukomme. Im Unfallszeitpunkt habe gemäß § 15 EKHG die Kapitalmindestversicherungssumme 600.000 S, die Rentenmindestversicherungsumme jährlich 36.000 S betragen. Der Barwert der für die Regressforderung vornehmlich heranzuziehenden Rentenmindestversicherungssumme, die bei einer Konkurrenz von Kapital- und Rentenforderungen im Fall des Art 3 Abs 1 letzter Satz AKHB 1967 die Ausgangsbasis bilde, betrage ausgehend vom Anfallsalter von 21 Jahren beim Geschädigten und der Erreichung eines Pensionsanfallsalters von 60 Jahren (§ 253b ASVG) bei 39 Berufsjahren 850.059,03 S. Der weiteren Berechnung für die anteilige oder vollkommene Befriedigung der konkurrierenden Ansprüche nach Maßgabe der §§ 155, 156 VersVG, § 15 EKHG und Art 3 AKHB iVm § 59 Abs 3 KFG sei daher von dem um die liquidierte Schmerzengeldforderung verminderten Barwert der Rentenmindestversicherungssumme, somit von 780.534,03 S, auszugehen. Da Kapitalforderungen Rentenforderungen vorgingen (§ 15 Abs 2 EKHG), sei es im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen – zwischen 1. 1. 1968 bis 30. 6. 1971 seien es die genannten gewesen – wesentlich, dass ein Verdienstentgangsanspruch für die Vergangenheit wie eine Kapitalsforderung zu behandeln sei. Dies bewirke, dass kapitalisierte Verdienstentgangsforderungen der Regressklägerin aus der auf sie entfallenden Deckungssumme von 340.328,85 S – zur Berechnung vgl im Einzelnen die Seiten 22 bis 24 des Urteils des Erstgerichts = AS 344 bis 346 – ungekürzt zur Befriedigung zufielen. Der um die Mitverschuldensquote des Geschädigten gekürzte Verdienstentgangsanspruch sei auf die Regressklägerin gemäß § 332 ASVG im Hinblick auf die von ihr erbrachten kongruenten Leistungen übergegangen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass eine Anspruchskonkurrenz von Kapital- und Rentenforderung sowie von den im Direktprozess zugesprochenen Beträgen und dem Regressanspruch der Klägerin gegeben sei, wobei dem Schmerzengeld von 69.525 S, das dem Geschädigten im Direktprozess zuerkannt worden sei, ein absoluter Liquidationsvorrang gemäß Paragraph 336, ASVG zukomme. Im Unfallszeitpunkt habe gemäß Paragraph 15, EKHG die Kapitalmindestversicherungssumme 600.000 S, die Rentenmindestversicherungsumme jährlich 36.000 S betragen. Der Barwert der für die Regressforderung vornehmlich heranzuziehenden Rentenmindestversicherungssumme, die bei einer Konkurrenz von Kapital- und Rentenforderungen im Fall des Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz AKHB 1967 die Ausgangsbasis bilde, betrage ausgehend vom Anfallsalter von 21 Jahren beim Geschädigten und der Erreichung eines Pensionsanfallsalters von 60 Jahren (Paragraph 253 b, ASVG) bei 39 Berufsjahren 850.059,03 S. Der weiteren Berechnung für die anteilige oder vollkommene Befriedigung der konkurrierenden Ansprüche nach Maßgabe der Paragraphen 155, 156, VersVG, Paragraph 15, EKHG und Artikel 3, AKHB in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, KFG sei daher von dem um die liquidierte Schmerzengeldforderung verminderten Barwert der Rentenmindestversicherungssumme, somit von 780.534,03 S, auszugehen. Da Kapitalforderungen Rentenforderungen vorgingen (Paragraph 15, Absatz 2, EKHG), sei es im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen – zwischen 1. 1. 1968 bis 30. 6. 1971 seien es die genannten gewesen – wesentlich, dass ein Verdienstentgangsanspruch für die Vergangenheit wie eine Kapitalsforderung zu behandeln sei. Dies bewirke, dass kapitalisierte Verdienstentgangsforderungen der Regressklägerin aus der auf sie entfallenden Deckungssumme von 340.328,85 S – zur Berechnung vergleiche im Einzelnen die Seiten 22 bis 24 des Urteils des Erstgerichts = AS 344 bis 346 – ungekürzt zur Befriedigung zufielen. Der um die Mitverschuldensquote des Geschädigten gekürzte Verdienstentgangsanspruch sei auf die Regressklägerin gemäß Paragraph 332, ASVG im Hinblick auf die von ihr erbrachten kongruenten Leistungen übergegangen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Der Beklagten sei zuzustimen, dass Verdienstentgangsleistungen nach § 156 Abs 3 VersVG, soweit es sich um den Vorrang von Kapitalforderungen vor Rentenforderungen handle, als Renten im technischen Sinn zu behandeln seien. Doch seien bei der gemäß § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmenden Kürzung nicht alle Renten im technischen Sinn als Renten zu behandeln, sondern die bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten dem Kapital zuzuschlagen. Da die Regressklägerin keine Leistungen für die Zukunft begehre, sondern sich im Rahmen von Verdienstentgangsforderungen für die Vergangenheit, nämlich bis zum 31. März 1982, halte, seien diese nicht mit dem Barwert, sondern mit dem Kapitalbetrag zu berücksichtigen gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Der Beklagten sei zuzustimen, dass Verdienstentgangsleistungen nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG, soweit es sich um den Vorrang von Kapitalforderungen vor Rentenforderungen handle, als Renten im technischen Sinn zu behandeln seien. Doch seien bei der gemäß Paragraph 155, Absatz eins, VersVG vorzunehmenden Kürzung nicht alle Renten im technischen Sinn als Renten zu behandeln, sondern die bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten dem Kapital zuzuschlagen. Da die Regressklägerin keine Leistungen für die Zukunft begehre, sondern sich im Rahmen von Verdienstentgangsforderungen für die Vergangenheit, nämlich bis zum 31. März 1982, halte, seien diese nicht mit dem Barwert, sondern mit dem Kapitalbetrag zu berücksichtigen gewesen.
Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.