Begründung:
Zwischen den Streitteilen ist zu 13 C 84/97 des Erstgerichtes seit 4.2.1997 ein von der gefährdeten Partei (im folgenden Antragstellerin) auf § 49 EheG gestütztes Ehescheidungsverfahren anhängig. Sie begehrte am 9.4.1997 gegenüber ihrem Ehegatten, dem Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegner), die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO mit dem Antrag, diesen aus der Wohnung W*****, Richard L*****gasse ***** auszuweisen und ihm zu verbieten, diese Wohnung wieder zu betreten. Die Antragstellerin lebe mit den gemeinsamen Kindern wegen mehrfacher körperlicher Mißhandlungen durch den Antragsgegner im Frauenhaus. Der letzte gemeinsame Wohnsitz sei in W*****, L*****straße 163, gelegen gewesen. Die Mietrechte an diesem Objekt seien zurückgegeben worden, weil beabsichtigt gewesen sei, in die streitgegenständliche Wohnung zu übersiedeln.Zwischen den Streitteilen ist zu 13 C 84/97 des Erstgerichtes seit 4.2.1997 ein von der gefährdeten Partei (im folgenden Antragstellerin) auf Paragraph 49, EheG gestütztes Ehescheidungsverfahren anhängig. Sie begehrte am 9.4.1997 gegenüber ihrem Ehegatten, dem Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegner), die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO mit dem Antrag, diesen aus der Wohnung W*****, Richard L*****gasse ***** auszuweisen und ihm zu verbieten, diese Wohnung wieder zu betreten. Die Antragstellerin lebe mit den gemeinsamen Kindern wegen mehrfacher körperlicher Mißhandlungen durch den Antragsgegner im Frauenhaus. Der letzte gemeinsame Wohnsitz sei in W*****, L*****straße 163, gelegen gewesen. Die Mietrechte an diesem Objekt seien zurückgegeben worden, weil beabsichtigt gewesen sei, in die streitgegenständliche Wohnung zu übersiedeln.
Der Antragsgegner hat sich, zur Äußerung dazu aufgefordert, gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Er bestritt die wider ihn erhobenen Vorwürfe. Er sei aus der Ehewohnung in der L*****straße 163 am 9.1.1997 ausgezogen, erst danach, am 10.1.1997, sei die Antragstellerin ins Frauenhaus gezogen. Die Ehewohnung stehe ihr nach wie vor zur Verfügung, er bezahle dafür auch die Miete.
Nach dieser Äußerung brachte die Antragstellerin in einem vorbereitenden Schriftsatz (ON 3) vor, daß der Antragsgegner insgesamt über drei Wohnungen, nämlich über die Ehewohnung in der L*****straße, über die Wohnung in der Richard L*****gasse sowie über eine Wohnung in W***** in der H*****straße verfüge. Die Ehewohnung sei verschimmelt und feucht und für die Kinder unzureichend. Die Antragstellerin stütze hilfsweise ihr Provisorialbegehren auch auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, da hinsichtlich der Ehewohnung ein dringendes Regelungsbedürnfis bestehe. Dieser Schriftsatz wurde dem Antragsgegner nach der Aktenlage nicht zur Äußerung zugestellt.Nach dieser Äußerung brachte die Antragstellerin in einem vorbereitenden Schriftsatz (ON 3) vor, daß der Antragsgegner insgesamt über drei Wohnungen, nämlich über die Ehewohnung in der L*****straße, über die Wohnung in der Richard L*****gasse sowie über eine Wohnung in W***** in der H*****straße verfüge. Die Ehewohnung sei verschimmelt und feucht und für die Kinder unzureichend. Die Antragstellerin stütze hilfsweise ihr Provisorialbegehren auch auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO, da hinsichtlich der Ehewohnung ein dringendes Regelungsbedürnfis bestehe. Dieser Schriftsatz wurde dem Antragsgegner nach der Aktenlage nicht zur Äußerung zugestellt.
Das Erstgericht wies das sowohl auf § 382 Abs 1 Z 8 lit b als auch auf lit c gestützte Provisorialbegehren ab. Es stellte fest, daß die Streitteile zuletzt gemeinsam in der Wohnung W*****, L*****straße 163 aufgrund eines bis Herbst 1997 befristeten Pachtverhältnisses gewohnt haben, und daß der Antragsgegner nach seinem am 9.1.1997 erfolgten Auszug aus dieser Wohnung die bereits zuvor, am 5.12.1996 angemietete Wohnung in W*****, Richard L*****gasse *****, bezogen hat. Er verfügt auch noch über Hauptmietrechte an einer Wohnung in der H*****straße. Sämtliche Miet- und Pachtverträge bestehen aufrecht. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin fünfmal, zuletzt allerdings im November/Dezember 1995, körperlich mißhandelt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Antragstellerin die Ehewohnung in der L*****straße 163, die ihrem bisherigen Wohnbedürfnis entsprochen habe, gesichert zur Verfügung stehe und daß daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO hinsichtlich der Wohnung in der Richard L*****gasse ***** nicht vorlägen. Die Verlegung der Ehewohnung in die letztgenannte Wohnung sei nur geplant gewesen. Soweit sich der Provisorialantrag auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO stütze, habe die Antragstellerin kein Regelungsbedürfnis geltend gemacht.Das Erstgericht wies das sowohl auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, als auch auf Litera c, gestützte Provisorialbegehren ab. Es stellte fest, daß die Streitteile zuletzt gemeinsam in der Wohnung W*****, L*****straße 163 aufgrund eines bis Herbst 1997 befristeten Pachtverhältnisses gewohnt haben, und daß der Antragsgegner nach seinem am 9.1.1997 erfolgten Auszug aus dieser Wohnung die bereits zuvor, am 5.12.1996 angemietete Wohnung in W*****, Richard L*****gasse *****, bezogen hat. Er verfügt auch noch über Hauptmietrechte an einer Wohnung in der H*****straße. Sämtliche Miet- und Pachtverträge bestehen aufrecht. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin fünfmal, zuletzt allerdings im November/Dezember 1995, körperlich mißhandelt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Antragstellerin die Ehewohnung in der L*****straße 163, die ihrem bisherigen Wohnbedürfnis entsprochen habe, gesichert zur Verfügung stehe und daß daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO hinsichtlich der Wohnung in der Richard L*****gasse ***** nicht vorlägen. Die Verlegung der Ehewohnung in die letztgenannte Wohnung sei nur geplant gewesen. Soweit sich der Provisorialantrag auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO stütze, habe die Antragstellerin kein Regelungsbedürfnis geltend gemacht.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof für unzulässig. Da der Antragstellerin die Benützung der Ehewohnung ungehindert möglich sei, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO nicht vor. Soweit die Antragstellerin mit ihrem auch auf lit c leg. cit. hilfsweise gestützten Begehren die Zuweisung der Wohnung des Antragstellers in der Richard L*****gasse ***** begehre, mache sie damit in Wahrheit einen Anspruch nach § 97 ABGB geltend, der aber nur bei Erhebung einer entsprechenden Klage im ordentlichen Rechtswege mit einem Provisorialantrag besicherbar sei.Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof für unzulässig. Da der Antragstellerin die Benützung der Ehewohnung ungehindert möglich sei, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO nicht vor. Soweit die Antragstellerin mit ihrem auch auf Litera c, leg. cit. hilfsweise gestützten Begehren die Zuweisung der Wohnung des Antragstellers in der Richard L*****gasse ***** begehre, mache sie damit in Wahrheit einen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB geltend, der aber nur bei Erhebung einer entsprechenden Klage im ordentlichen Rechtswege mit einem Provisorialantrag besicherbar sei.