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Rechtssatz RS0108734

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108734

Geschäftszahl

7Ob331/97w

Entscheidungsdatum

11.11.1997

Rechtssatz

Die Provisorialbegehren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und c EO umschreiben verschiedene und daher sich nicht überdeckende Rechtsschutzbedürfnisse; während mit der Provisorialmaßnahme nach Litera b, leg. cit. dem in seiner körperlichen und seelischen Integrität durch den anderen Ehepartner Bedrohte die bisherige Wohnmöglichkeit durch Ausschluß des ersteren aus der Ehewohnung gesichert werden soll, soll mit einer auf Litera c, leg. cit. gestützten Maßnahme eine, wenn auch nur vorläufige, das heißt während des anhängigen Scheidungsverfahrens, Aufhebungsverfahrens oder Ehenichtigkeitsverfahrens in Geltung zu setzende Benützungsanordnung über das eheliche Gebrauchsvermögen - und dazu zählt auch die Ehewohnung - geschaffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108734

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0070OB00331_97W0000_001