Rechtssatz RS0108734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108734
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Rechtssatz
Die Provisorialbegehren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b und c EO umschreiben verschiedene und daher sich nicht überdeckende Rechtsschutzbedürfnisse; während mit der Provisorialmaßnahme nach lit b leg. cit. dem in seiner körperlichen und seelischen Integrität durch den anderen Ehepartner Bedrohte die bisherige Wohnmöglichkeit durch Ausschluß des ersteren aus der Ehewohnung gesichert werden soll, soll mit einer auf lit c leg. cit. gestützten Maßnahme eine, wenn auch nur vorläufige, das heißt während des anhängigen Scheidungsverfahrens, Aufhebungsverfahrens oder Ehenichtigkeitsverfahrens in Geltung zu setzende Benützungsanordnung über das eheliche Gebrauchsvermögen - und dazu zählt auch die Ehewohnung - geschaffen werden.Die Provisorialbegehren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und c EO umschreiben verschiedene und daher sich nicht überdeckende Rechtsschutzbedürfnisse; während mit der Provisorialmaßnahme nach Litera b, leg. cit. dem in seiner körperlichen und seelischen Integrität durch den anderen Ehepartner Bedrohte die bisherige Wohnmöglichkeit durch Ausschluß des ersteren aus der Ehewohnung gesichert werden soll, soll mit einer auf Litera c, leg. cit. gestützten Maßnahme eine, wenn auch nur vorläufige, das heißt während des anhängigen Scheidungsverfahrens, Aufhebungsverfahrens oder Ehenichtigkeitsverfahrens in Geltung zu setzende Benützungsanordnung über das eheliche Gebrauchsvermögen - und dazu zählt auch die Ehewohnung - geschaffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108734
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0070OB00331_97W0000_001