Die gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt, nicht jedoch jene der Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihres Klagebegehrens.
Vorweg festzuhalten ist, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Bereicherung des Beklagten durch Zuzählung der Kredite aus den mit der Ehegattin des Beklagten ohne dessen Wissen auch in seinem Namen geschlossenen Kreditverträgen stützt. Diese Kreditverträge sind nun als zur Gänze unwirksam anzusehen. Es ist anerkannt, dass bei Anboterstellung durch Zusendung eines Vertragsentwurfes diese erst durch die korrespondierende Erklärung, also die Unterfertigung durch sämtliche Vertragsparteien zustandekommt (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 861 Rz 1; RdW 1990, 116, weiters dass die Annahme dem Anbot zu entsprechen hat: Rummel in Rummel ABGB2 § 861 Rz 4; zur Unzulässigkeit nur "Teilverträge" anzunehmen HS II/30). Dass die Klägerin vorweg ohne Kenntnis dieser Umstände gegen die Ehegattin des Beklagten ein Versäumungsurteil erwirkte, das sich noch auf den Kreditvertrag stützt, ändert daran nichts. Mangels Zustandekommen von Kreditverträgen erweisen sich die folgenden Geldflüsse als rechtsgrundlose Leistungen der Klägerin.Vorweg festzuhalten ist, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Bereicherung des Beklagten durch Zuzählung der Kredite aus den mit der Ehegattin des Beklagten ohne dessen Wissen auch in seinem Namen geschlossenen Kreditverträgen stützt. Diese Kreditverträge sind nun als zur Gänze unwirksam anzusehen. Es ist anerkannt, dass bei Anboterstellung durch Zusendung eines Vertragsentwurfes diese erst durch die korrespondierende Erklärung, also die Unterfertigung durch sämtliche Vertragsparteien zustandekommt vergleiche Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 861, Rz 1; RdW 1990, 116, weiters dass die Annahme dem Anbot zu entsprechen hat: Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 861, Rz 4; zur Unzulässigkeit nur "Teilverträge" anzunehmen HS II/30). Dass die Klägerin vorweg ohne Kenntnis dieser Umstände gegen die Ehegattin des Beklagten ein Versäumungsurteil erwirkte, das sich noch auf den Kreditvertrag stützt, ändert daran nichts. Mangels Zustandekommen von Kreditverträgen erweisen sich die folgenden Geldflüsse als rechtsgrundlose Leistungen der Klägerin.
Entscheidend ist also, ob dem Beklagten tatsächlich Leistungen aus den Krediten zugutegekommen sind. Dies hat die dafür beweispflichtige Klägerin nicht beweisen können, weil nur feststeht, dass die Gelder teilweise vom Kreditkonto auf das gemeinsame Konto des Beklagten und seiner Ehegattin gutgebucht wurden.
Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank (vgl Koziol in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht II Rz 1/9), da im zweipersonalen Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer dadurch nur die Forderung aus dem Kreditvertrag deklaratorisch anerkannt wird (vgl auch Koziol aaO I Rz 6/59), wohl aber dann, wenn die Gutschrift auf ein anderes Konto des Kunden, das sich im Soll befindet, übertragen wurde und die Bank dann vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung damit leistet (vgl. SZ 52/147; HS 24.716; Koziol aaO II Rz 1/9; offenbar noch weitergehend Avancini-Schinnerer, Bankverträge II3 44 ff).Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank vergleiche Koziol in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/9), da im zweipersonalen Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer dadurch nur die Forderung aus dem Kreditvertrag deklaratorisch anerkannt wird vergleiche auch Koziol aaO römisch eins Rz 6/59), wohl aber dann, wenn die Gutschrift auf ein anderes Konto des Kunden, das sich im Soll befindet, übertragen wurde und die Bank dann vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung damit leistet vergleiche SZ 52/147; HS 24.716; Koziol aaO römisch zwei Rz 1/9; offenbar noch weitergehend Avancini-Schinnerer, Bankverträge II3 44 ff).
Wenn auch die Klägerin ihre Leistung dadurch erbracht hat, daß sie einerseits entsprechend den Anweisungen der Ehegattin des Beklagten die Überweisungen von dem nur nach außen scheinbar "gemeinsamen", in Wirklichkeit aber ihrem Kreditkonto auf das gemeinsame Girokonto des Beklagten vornahm und mit dem dort bestehenden Soll saldierte und auch den sonstigen Verfügungen der Ehegattin des Beklagten über das Guthaben Folge leistete (nach den Feststellungen wurden sämtliche Belastungen der Konten durch sie vorgenommen), steht nicht fest, dass dadurch dem Beklagten etwas zugekommen ist bzw damit Verbindlichkeiten beglichen worden wären, die der Beklagte zu begleichen gehabt hätte.
Der Beklagte hat auch nicht für das von seiner Ehegattin verursachte Soll auf dem gemeinsamen Konto einzustehen.
Ein Girovertrag verpflichtet die Bank, ihr aufgetragene Leistungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen zu Gunsten und zu Lasten des Kontos) im Rahmen des aktiven Kontostandes durch buchmäßige
Umschreibungen zu bewirken (SZ 62/153 = JBl 1990, 173 = ÖBA 1990,
136; SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301 = JBl 1986, 381 mwH; EvBl 1976/79;
Schinnerer-Avancini, Bankverträge2, I 76). Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann aber etwa ein Zeichnungsberechtigter keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde, weil damit keine Verfügung über eine Forderung des Kontoinhabers aus dem Girovertrag vorläge. Das Kreditinstitut ist ja auch, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredits, allein aus dem Girovertrag nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen (SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301= JBl 1986, 381; EvBl 1976/79;Schinnerer-Avancini, Bankverträge2, römisch eins 76). Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann aber etwa ein Zeichnungsberechtigter keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde, weil damit keine Verfügung über eine Forderung des Kontoinhabers aus dem Girovertrag vorläge. Das Kreditinstitut ist ja auch, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredits, allein aus dem Girovertrag nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen (SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301= JBl 1986, 381; EvBl 1976/79;
Schinnerer-Avancini aaO 76; vgl dazu, dass der Kontoinhaber selbst
trotz Erschöpfung seines Kontos weitere Überweisungsaufträge erteilt,
darin ein Antrag auf Erweiterung eines Kreditrahmens liegen kann -
MGA ABGB35 § 861 E 21 = ÖBA 1989, 740 = RdW 1989, 127). Zum Abschluß
eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist aber etwa der
Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, dh ohne spezielle Vollmacht,
nicht berechtigt (SZ 62/153 = JBl 1990, 173 = ÖBA 1990, 136 mwN, Iro,
aaO Rz 4/63). Es kann nur angenommen werden, daß dem über ein
Girokonto Zeichnungsberechtigten auch die Befugnis zusteht, das Konto
im Verhältnis zur Kontobewegung geringfügig und für voraussichtlich
kurze Zeit überziehen zu dürfen, weil es nicht im Interesse des
Kontoinhabers gelegen sein kann, dass Verfügungen des
Zeichnungsberechtigten bei jeder noch so geringfügigen Überziehung
blockiert wären und daher etwaige Zahlungen an Dritte für den
Kontoinhaber (vorläufig) unterbleiben müssten; eine solche
Überziehungsbefugnis besteht aber nur in engen Grenzen (SZ 62/152 =
JBl 1990, 173 = ÖBA 1990, 136 mwN; Iro, aaO Rz 4/64). Ein von der
Bank darüber hinaus auf Grund bloßer Verfügung des
Zeichnungsberechtigten gewährter und auf dem Konto gutgeschriebener
Kredit (Überziehung) ist für den Kontoinhaber ohne Genehmigung nicht
wirksam. Auch ein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber könnte
nur bestehen, wenn und soweit dieser aus den Verfügungen des
Zeichnungsberechtigten konkret einen Nutzen erlangt hat (SZ 62/153 =
JBl 1990, 173 = ÖBA 1990, 136).
Dies wurde auch auf die vollmachtlosen Kreditaufnahmen einzelner Kontoinhaber bei einem mehreren Inhabern zugeschriebenen "Oder"-Konto, also eines Gemeinschaftskontos, über das jeder
Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt ist erstreckt (SZ 63/226 =
JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458). Auch wenn das Wesen des "Oder-Kontos"
dahin umschrieben wird, dass jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben allein verfügen kann, also ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vorliegt, erstreckt sich dies nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis als solches (SZ 63/226 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458 mwN; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 892; Iro, aaO Rz 4/86). Die Einordnung des Gemeinschaftskontos bedeutet, dass in erster Linie jeder von mehreren Inhabern eines Gemeinschafts-("Oder"-)Kontos zwar so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen muss, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. Die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann dagegen nicht ohne weiteres durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen (SZ 63/226 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458 mwN; Iro, aaO Rz 4/89).dahin umschrieben wird, dass jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben allein verfügen kann, also ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vorliegt, erstreckt sich dies nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis als solches (SZ 63/226 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458 mwN; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 892,; Iro, aaO Rz 4/86). Die Einordnung des Gemeinschaftskontos bedeutet, dass in erster Linie jeder von mehreren Inhabern eines Gemeinschafts-("Oder"-)Kontos zwar so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen muss, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. Die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann dagegen nicht ohne weiteres durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen (SZ 63/226 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458 mwN; Iro, aaO Rz 4/89).
Auch wenn ein Kontomitinhaber etwa kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner haftet, hat er nur für die Forderungen der Bank unmittelbar aus diesem Vertrag über die Führung des Kontos (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für die Kreditaufnahme eines der übrigen Kontomitinhaber (SZ 63/226 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458 mwN; Iro, aaO Rz 4/95).
Das Einverständnis zur Aufnahme von Verpflichtungen zu Lasten dieses Kontos ist mangels anderer Vereinbarungen darauf sowie auf verkehrsüblichen Kontoüberziehungen zu beschränken.
Dass ein Überziehungsrahmen mit dem Beklagten vereinbart wurde oder verkehrsüblich war, hat die Klägerin nicht konkret behauptet.
Da der Beklagte also aus dem Soll auf dem gemeinsamen Konto gar nicht wirksam verpflichtet war, kann auch die Aufrechnung damit durch die von seiner Ehegattin veranlasste Kreditaufnahme, Überweisung und Aufrechnung nicht als Leistung an ihn beurteilt werden. Dass er durch die von seiner Ehegattin aus diesem Konto vorgenommenen darüber hinausgehenden Zahlungen konkret bereichert gewesen wäre, konnte die Klägerin nicht nachweisen. Alleine die "irrtümliche" Gutschrift auf dem Konto stellt aber noch keine Bereicherung dar (vgl Koziol aaO Rz 1/9).Da der Beklagte also aus dem Soll auf dem gemeinsamen Konto gar nicht wirksam verpflichtet war, kann auch die Aufrechnung damit durch die von seiner Ehegattin veranlasste Kreditaufnahme, Überweisung und Aufrechnung nicht als Leistung an ihn beurteilt werden. Dass er durch die von seiner Ehegattin aus diesem Konto vorgenommenen darüber hinausgehenden Zahlungen konkret bereichert gewesen wäre, konnte die Klägerin nicht nachweisen. Alleine die "irrtümliche" Gutschrift auf dem Konto stellt aber noch keine Bereicherung dar vergleiche Koziol aaO Rz 1/9).
Insgesamt war daher der Revision des Beklagten, nicht aber jener der Klägerin Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.