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Rechtssatz RS0019649×

Rechtssatz RS0019649

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019649

Entscheidungsdatum

16.02.2000

Rechtssatz

Ein von einer Bank auf Grund bloßer Verfügung des Zeichnungsberechtigten über ein Girokonto gewährter und auf dem Konto gutgeschriebener Kredit (Überziehung) ist für den Kontoinhaber, wenn er die Vorgangsweise des Zeichnungsberechtigten nicht genehmigt, nicht wirksam, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige und kurzfristige Überziehung. Im Schweigen des Kunden auf die Anzeige oder Abrechnung durch die Bank kann nicht die Genehmigung der darin bezogenen Geschäftsfälle, die auf keinem gültigen Auftrag des Kunden beruhen, erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 659/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 1 Ob 659/89
    Veröff: ÖBA 1990,136 = RdW 1990,45 = SZ 62/153 = ecolex 1990,18
  • 5 Ob 568/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 5 Ob 568/90
    nur: Im Schweigen des Kunden auf die Anzeige oder Abrechnung durch die Bank kann nicht die Genehmigung der darin bezogenen Geschäftsfälle, die auf keinem gültigen Auftrag des Kunden beruhen, erblickt werden. (T1) Veröff: ÖBA 1990,939 = RdW 1990,441
  • 7 Ob 335/99m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 335/99m
    nur: Ein von einer Bank auf Grund bloßer Verfügung des Zeichnungsberechtigten über ein Girokonto gewährter und auf dem Konto gutgeschriebener Kredit (Überziehung) ist für den Kontoinhaber, wenn er die Vorgangsweise des Zeichnungsberechtigten nicht genehmigt, nicht wirksam, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige und kurzfristige Überziehung. (T2) Beisatz: Zum Abschluß eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist der Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, dh ohne spezielle Vollmacht, nicht berechtigt. (T3) Beisatz: Ein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber könnte nur bestehen, wenn und soweit dieser aus den Verfügungen des Zeichnungsberechtigten konkret einen Nutzen erlangt hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019649

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_0010OB00659_8900000_001