Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist berechtigt.
Die vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht übernommenen und teilweise ergänzten Feststellungen können nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verstanden werden, da sie für sich allein nicht erkennen lassen, auf welcher Grundlage die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof vorzunehmen ist. Das Erstgericht stellte so fest, das Ansuchen der Josefine F*** um Darlehenserweiterung am 1. Februar 1987 (richtig 1985) sei im Einverständnis mit dem Beklagten erfolgt. Keine Feststellung erfolgte hingegen zur vorherigen Kreditausweitung. Eine solche wurde dann im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung (S 13 des Urteils) getroffen, aber nur daraus abgeleitet, daß Josefine F*** bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten mithalf, die Erlagscheine, die sich auf Zahlungen im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb bezogen, durch Zahlung regelte und die Umstände bei der Ausweitung des Kredites dem Geschäftsführer der klagenden Partei gegenüber exakt schilderte. Daß daraus keine Ermächtigung durch den Beklagten, Josefine F*** hätte eine Kreditausweitung für ihn, also zu seinen Lasten, erwirken dürfen, abgeleitet werden kann, bedarf keiner näheren Begründung. Daß der Beklagte am 1. Oktober 1985 S 50.000,-- zahlte, besagt aber überhaupt nichts, hatte er doch kurz vorher selbst höhere Beträge abgehoben. Inwieweit das Berufungsgericht Feststellungen des Erstgerichtes wirklich übernehmen wollte, ist aus seinen Ausführungen hiezu ebenfalls nicht erkennbar; es stellte aber doch ergänzend fest, der Beklagte sei über das Ausmaß der Kontoüberziehung verwundert gewesen. Von welchen Feststellungen das Berufungsgericht wirklich ausgehen wollte, ergibt sich aus seinen Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung der Josefine F*** durch den Beklagten nahm das Berufungsgericht nicht an, sprach es doch nur von schlüssiger Vollmachtserteilung. Die Schlüssigkeit erblickte es aber allein darin, daß der Beklagte alle Angelegenheiten, die sein Konto betrafen, seiner Lebensgefährtin Josefine F*** überlassen und sich um Kontoauszüge usw. nicht gekümmert hatte. Daraus soll deutlich seine Absicht zu erkennen gewesen sein, Josefine F*** zu "Verfügungen" über das Konto zu bevollmächtigen. Das Recht zu Verfügungen über ein Girokonto berechtigt aber noch keineswegs zu Kreditaufnahmen. Im übrigen meinte das Berufungsgericht der Beklagte habe einen äußeren Tatbestand gesetzt, der die klagende Partei zur Annahme berechtigte, daß Josefine F*** zur Vertretung des Beklagten berechtigte. Von Vertrauen auf den äußeren Tatbestand wird nach einhellig herrschender Auffassung aber nur dann gesprochen, wenn jemand zu schützen ist, dem trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb, und der äußere Tatbestand von jenem gesetzt wurde, gegen den er sich auswirken soll (JBl 1988, 733; ÖBA 1988, 839; SZ 57/209 uva). Die Rechtsfigur des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand setzt damit voraus, daß in Wahrheit keine Bevollmächtigung vorlag. Daß das Berufungsgericht also seiner rechtlichen Beurteilung die Tatsachenfeststellung zugrundelegen wollte, der Beklagte habe Josefine F*** zur Aufnahme eines Kredites auf das für ihn eröffnete Girokonto bevollmächtigt gehabt, ist nach seinen Ausführungen nicht zu erkennen. Die Vertretungsbefugnis bei Verfügungen über das Girokonto und die Berechtigung zu Abhebungen und Abbuchungen hievon berechtigt aber noch nicht zum Vertrauen, Josefine F*** sei auch zur Kreditaufnahme für den Beklagten berechtigt gewesen. Im vorliegenden Fall ist damit davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen also nur ein Girovertrag mit der Errichtung des Girokontos 638 geschlossen wurde und die Lebensgefährtin des Beklagten Josefine F*** über dieses Konto zeichnungsberechtigt war.
Der Girovertrag verpflichtet die Bank, ihr aufgetragene Leistungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen zugunsten und zu Lasten des Kontos) im Rahmen des aktiven Kontostandes durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (SZ 59/51 mwH; EvBl 1976/79; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 76). Der Girovertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag und entgeltliches Dauerschuldverhältnis anzusehen (SZ 59/51; EvBl 1976/79; Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 6/11). Ein mit Zustimmung des Kontoinhabers und der Bank bestellter Zeichnungsberechtigter kann - unabhängig davon, ob er nun im eigenen oder fremden Namen handelt - über die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank, nicht aber über dessen Vertragsposition (etwa die Erteilung oder den Entzug von weiteren Zeichnungsberechtigungen; die Schließung des Kontos uam) verfügen (Iro in Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 4/56 ff, insb. 62). Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann der Zeichnungsberechtigte keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde, weil damit keine Verfügung über eine Forderung des Kontoinhabers aus dem Girovertrag vorläge. Eine solche Forderung könnte nur im Wege einer Krediteinräumung und -bereitstellung auf dem Konto entstehen. Zum Abschluß eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist aber der Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, dh ohne spezielle Vollmacht, nicht berechtigt (Iro aaO Rz 4/63; Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 165). Eine Kreditaufnahme zählt nicht zu den gewöhnlich mit Verfügungen über das Girokonto verbundenen Geschäften, weil sie den Kontoinhaber mit Rückzahlungspflichten belasten kann, die er möglicherweise aus seinem sonstigen Vermögen erfüllen müßte. Ein dennoch von der Bank auf Grund bloßer Verfügung des Zeichnungsberechtigten gewährter und auf dem Konto gutgeschriebener Kredit (Überziehung) ist für den Kontoinhaber, wenn er die Vorgangsweise des Zeichnungsberechtigten nicht genehmigt, nicht wirksam. Die Bank könnte nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber geltend machen, wenn und soweit dieser aus den Verfügungen des Zeichnungsberechtigten einen Nutzen erlangt hat (Iro aaO). Nur wenn dem Kontoinhaber selbst auf Grund eines Krediteröffnungsvertrages ein Kredit auf seinem Konto eingeräumt wäre, könnte der Zeichnungsberechtigte im allgemeinen auch Verfügungen über diesen Betrag treffen.Der Girovertrag verpflichtet die Bank, ihr aufgetragene Leistungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen zugunsten und zu Lasten des Kontos) im Rahmen des aktiven Kontostandes durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (SZ 59/51 mwH; EvBl 1976/79; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch eins 76). Der Girovertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag und entgeltliches Dauerschuldverhältnis anzusehen (SZ 59/51; EvBl 1976/79; Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/11). Ein mit Zustimmung des Kontoinhabers und der Bank bestellter Zeichnungsberechtigter kann - unabhängig davon, ob er nun im eigenen oder fremden Namen handelt - über die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank, nicht aber über dessen Vertragsposition (etwa die Erteilung oder den Entzug von weiteren Zeichnungsberechtigungen; die Schließung des Kontos uam) verfügen (Iro in Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 4/56 ff, insb. 62). Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann der Zeichnungsberechtigte keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde, weil damit keine Verfügung über eine Forderung des Kontoinhabers aus dem Girovertrag vorläge. Eine solche Forderung könnte nur im Wege einer Krediteinräumung und -bereitstellung auf dem Konto entstehen. Zum Abschluß eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist aber der Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, dh ohne spezielle Vollmacht, nicht berechtigt (Iro aaO Rz 4/63; Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 165). Eine Kreditaufnahme zählt nicht zu den gewöhnlich mit Verfügungen über das Girokonto verbundenen Geschäften, weil sie den Kontoinhaber mit Rückzahlungspflichten belasten kann, die er möglicherweise aus seinem sonstigen Vermögen erfüllen müßte. Ein dennoch von der Bank auf Grund bloßer Verfügung des Zeichnungsberechtigten gewährter und auf dem Konto gutgeschriebener Kredit (Überziehung) ist für den Kontoinhaber, wenn er die Vorgangsweise des Zeichnungsberechtigten nicht genehmigt, nicht wirksam. Die Bank könnte nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber geltend machen, wenn und soweit dieser aus den Verfügungen des Zeichnungsberechtigten einen Nutzen erlangt hat (Iro aaO). Nur wenn dem Kontoinhaber selbst auf Grund eines Krediteröffnungsvertrages ein Kredit auf seinem Konto eingeräumt wäre, könnte der Zeichnungsberechtigte im allgemeinen auch Verfügungen über diesen Betrag treffen.
Vorliegend war zwischen den Parteien kein Krediteröffnungsvertrag (Überziehungsmöglichkeit auf dem Girokonto) geschlossen worden; die über das Girokonto verfügungsberechtigte Lebensgefährtin des Beklagten war auch nicht zu einer solchen Kreditaufnahme (Erwirkung einer Überziehungsmöglichkeit) vom Beklagten bevollmächtigt; vielmehr gewährte die klagende Partei von sich aus, ohne das Einvernehmen mit dem Beklagten herzustellen, auf Grund von Verfügungen der nur für das Girokonto zeichnungsberechtigten Josefine F*** eine Überziehung des Girokontos bis S 100.000,--, weil ihr der Beklagte für dieses Debet "gut erschien". Dieses Verhalten der klagenden Partei war völlig bankunüblich; nach der Bankenpraxis werden vielmehr vor Abschluß eines Kreditvertrages persönliche Kontakte mit dem Kreditwerber hergestellt oder wird zumindest dafür Sorge getragen, daß der Kreditwerber Gelegenheit hat, vor Eingehung der Verbindlichkeit der Bank gegenüber das Anbot persönlich zu prüfen (SZ 54/161 mwN; vgl. EvBl 1987/179). Es kann nur angenommen werden, daß dem über ein Girokonto Zeichnungsberechtigten auch die Befugnis zusteht, das Konto im Verhältnis zur Kontobewegung geringfügig und für voraussichtlich kurze Zeit überziehen zu dürfen, weil es nicht im Interesse des Kontoinhabers gelegen sein kann, daß Verfügungen des Zeichnungsberechtigten bei jeder noch so geringfügigen Überziehung blockiert wären und daher etwaige Zahlungen an Dritte für den Kontoinhaber (vorläufig) unterbleiben müßten; eine solche Überziehungsbefugnis besteht aber nur in engen Grenzen (Iro aaO Rz 4/64; vgl. Canaris aaO) und kann daher nicht für eine Kreditgewährung durch mehrere Jahre und für letztlich über S 100.000,-- gelten. Im Schweigen des Kunden auf die Anzeige oder Abrechnung durch die Bank kann aber nach herrschender Ansicht, der sich auch der erkennende Senat anschließt, nicht die Genehmigung der darin bezogenen Geschäftsfälle, die auf keinem gültigen Auftrag des Kunden beruhen, erblickt werden (Iro aaO Rz 4/139 mwN in FN 188; Canaris aaO Rz 2641 f). Ist der Bank der Mangel des Abschlusses eines formellen Kreditvertrages bekannt, kann sie also nicht annehmen, der Kunde wolle durch sein bloßes Schweigen die bislang fehlende rechtsgestaltende Wirkung eines korrekten Vertragsabschlusses ersetzen. Daraus, daß der Beklagte sich um die Kontoauszüge nicht kümmerte, sind also keine Schlüsse zugunsten der klagenden Partei zu ziehen, insbesondere nicht dahin, der Beklagte habe dadurch seine Absicht zu erkennen gegeben, Josefine F*** nicht nur zu Verfügungen über das Girokonto, sondern auch zu Kreditaufnahmen oder längerdauernde und größere Kontoüberziehungen zu ermächtigen.Vorliegend war zwischen den Parteien kein Krediteröffnungsvertrag (Überziehungsmöglichkeit auf dem Girokonto) geschlossen worden; die über das Girokonto verfügungsberechtigte Lebensgefährtin des Beklagten war auch nicht zu einer solchen Kreditaufnahme (Erwirkung einer Überziehungsmöglichkeit) vom Beklagten bevollmächtigt; vielmehr gewährte die klagende Partei von sich aus, ohne das Einvernehmen mit dem Beklagten herzustellen, auf Grund von Verfügungen der nur für das Girokonto zeichnungsberechtigten Josefine F*** eine Überziehung des Girokontos bis S 100.000,--, weil ihr der Beklagte für dieses Debet "gut erschien". Dieses Verhalten der klagenden Partei war völlig bankunüblich; nach der Bankenpraxis werden vielmehr vor Abschluß eines Kreditvertrages persönliche Kontakte mit dem Kreditwerber hergestellt oder wird zumindest dafür Sorge getragen, daß der Kreditwerber Gelegenheit hat, vor Eingehung der Verbindlichkeit der Bank gegenüber das Anbot persönlich zu prüfen (SZ 54/161 mwN; vergleiche EvBl 1987/179). Es kann nur angenommen werden, daß dem über ein Girokonto Zeichnungsberechtigten auch die Befugnis zusteht, das Konto im Verhältnis zur Kontobewegung geringfügig und für voraussichtlich kurze Zeit überziehen zu dürfen, weil es nicht im Interesse des Kontoinhabers gelegen sein kann, daß Verfügungen des Zeichnungsberechtigten bei jeder noch so geringfügigen Überziehung blockiert wären und daher etwaige Zahlungen an Dritte für den Kontoinhaber (vorläufig) unterbleiben müßten; eine solche Überziehungsbefugnis besteht aber nur in engen Grenzen (Iro aaO Rz 4/64; vergleiche Canaris aaO) und kann daher nicht für eine Kreditgewährung durch mehrere Jahre und für letztlich über S 100.000,-- gelten. Im Schweigen des Kunden auf die Anzeige oder Abrechnung durch die Bank kann aber nach herrschender Ansicht, der sich auch der erkennende Senat anschließt, nicht die Genehmigung der darin bezogenen Geschäftsfälle, die auf keinem gültigen Auftrag des Kunden beruhen, erblickt werden (Iro aaO Rz 4/139 mwN in FN 188; Canaris aaO Rz 2641 f). Ist der Bank der Mangel des Abschlusses eines formellen Kreditvertrages bekannt, kann sie also nicht annehmen, der Kunde wolle durch sein bloßes Schweigen die bislang fehlende rechtsgestaltende Wirkung eines korrekten Vertragsabschlusses ersetzen. Daraus, daß der Beklagte sich um die Kontoauszüge nicht kümmerte, sind also keine Schlüsse zugunsten der klagenden Partei zu ziehen, insbesondere nicht dahin, der Beklagte habe dadurch seine Absicht zu erkennen gegeben, Josefine F*** nicht nur zu Verfügungen über das Girokonto, sondern auch zu Kreditaufnahmen oder längerdauernde und größere Kontoüberziehungen zu ermächtigen.
Die Sache ist aber noch nicht spruchreif, weil die klagende Partei als weiteren Klagegrund einen Bereicherungsanspruch in der Höhe des Klagsbetrages gegen den - aus den Verfügungen der Josefine F*** begünstigten - Beklagten behauptet hat, der im Sinne der obigen Ausführungen berechtigt sein kann, im bisherigen Verfahren aber ungeprüft blieb. Dies erfordert die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Prozeßgericht erster Instanz.
Der Revisionskostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Revisionskostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.