Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Kläger wendet sich gegen die Zulässigkeit der einredeweisen Geltendmachung der dem Eigentümer des dienenden Grundstücks gemäß § 484 ABGB erwachsenden Rechte im Prozeß auf Feststellung einer ersessenen Dienstbarkeit und gegen die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung durch das Berufungsgericht, insbesondere auch durch Verlegung eines Wegeteiles auf das Grundstück eines Dritten ohne seine Zustimmung.Der Kläger wendet sich gegen die Zulässigkeit der einredeweisen Geltendmachung der dem Eigentümer des dienenden Grundstücks gemäß Paragraph 484, ABGB erwachsenden Rechte im Prozeß auf Feststellung einer ersessenen Dienstbarkeit und gegen die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung durch das Berufungsgericht, insbesondere auch durch Verlegung eines Wegeteiles auf das Grundstück eines Dritten ohne seine Zustimmung.
Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Eine Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne wenigstens schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur zulässig, wenn dadurch die Ausübung des Rechts nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird; das ist etwa dann der Fall, wenn ein örtlich veränderter Servitutsweg voll oder im wesentlichen entspricht, weil dadurch die Identität des Rechtsobjekts nicht berührt wird (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 484). Aus § 484 ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut vollkommen oder im wesentlichen entspricht (SZ 38/162; MietSlg 34.057; NZ 1997, 213). Nach Lehre und Rechtsprechung (Petrasch aaO; Klang in Klang2 II 565; EvBl 1979/166; SZ 59/50; NZ 1997, 213) darf der Servitutsweg ohne Zustimmung des Berechtigten keinesfalls auf ein anderes Grundstück selbst desselben Eigentümers verlegt werden. Jene Einschränkung dient allerdings dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechts verlustig geht (EvBl 1979/166; SZ 59/50; NZ 1997, 213; Klang aaO). Diesem Schutzgedanken entsprechend hat der 6.Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15.6.1989 (6 Ob 603/89) unter Hinweis auf § 1023 BGB und Art 742 Schweizerisches ZGB, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks einseitig die Verlegung der Rechtsausübung auf eine andere, für den Berechtigten gleich geeignete Stelle verlegen kann, wenn ihn die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisherigen Stelle erheblich beeinträchtigt, und auf die unterschiedlichen Auffassungen in den beiden Ländern darüber, ob einseitige Verlegungen der Ausübungsstelle auf ein anderes Grundstück zulässig sind, ausgesprochen, daß für die Zumutbarkeit einer Verlegung die Frage nach den Eigentumsverhältnissen am dienenden Gut grundsätzlich bedeutungslos ist, weil auf die Person des Berechtigten und Verpflichteten aus einer Grunddienstbarkeit wechselweise keine rechtliche Einflußnahme besteht; für die Zumutbarkeit einer Verlegung der räumlich beschränkt auszuübenden Dienstbarkeit ist aber die Rangordnung der Dienstbarkeit unter den sonstigen Belastungen des dienenden Grundstücks von ausschlaggebender Bedeutung, weil im Fall der Betreibung eines der Dienstbarkeit im Rang vorangehenden Rechts im Zwangsvollstreckungsverfahren die Dienstbarkeit nur nach Maßgabe der Deckung im Meistbotsrest zu übernehmen ist, der Dienstbarkeitsberechtigte in einem solchen Fall also seines Rechts verlustig gehen kann. Der Auffassung, daß der Verlegung einer Dienstbarkeit auf ein anderes Grundstück ohne Zustimmung des Berechtigten nur ein vorrangiges bücherliches Recht entgegensteht, das im Fall seiner Betreibung im Zwangsversteigerungsverfahren zur Löschung der Dienstbarkeit führen kann, ist beizupflichten, weil es bei der Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten durch eine solche Verlegung nur um die Sicherheit seines bücherlichen Rechts gehen kann, nicht aber um die Person des Belasteten, die bei einer Grunddienstbarkeit stets wechseln kann. Da sich durch die Verfahrensergänzung des Berufungsgerichts ergeben hat, daß das Grundstück der S***** AG unbelastet ist, stünde der Verlegung eines Teiles des Servitutswegs auf deren Grundstück (wegen der hier vorliegenden Zustimmung dieser Dritten zum Abschluß eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags) demnach nicht im Wege, daß die Dienstbarkeit (teilweise) auf das Grundstück eines Dritten verlegt wird. Auch kann der Revision nicht beigepflichtet werden, daß die Geltendmachung des Rechts auf Verlegung einer Dienstbarkeit nicht einredeweise erfolgen darf (vgl hiezu Ring in Staudinger BGB12 Rz 2 zu § 1023).Gemäß Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Eine Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne wenigstens schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur zulässig, wenn dadurch die Ausübung des Rechts nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird; das ist etwa dann der Fall, wenn ein örtlich veränderter Servitutsweg voll oder im wesentlichen entspricht, weil dadurch die Identität des Rechtsobjekts nicht berührt wird (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 484,). Aus Paragraph 484, ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut vollkommen oder im wesentlichen entspricht (SZ 38/162; MietSlg 34.057; NZ 1997, 213). Nach Lehre und Rechtsprechung (Petrasch aaO; Klang in Klang2 römisch zwei 565; EvBl 1979/166; SZ 59/50; NZ 1997, 213) darf der Servitutsweg ohne Zustimmung des Berechtigten keinesfalls auf ein anderes Grundstück selbst desselben Eigentümers verlegt werden. Jene Einschränkung dient allerdings dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechts verlustig geht (EvBl 1979/166; SZ 59/50; NZ 1997, 213; Klang aaO). Diesem Schutzgedanken entsprechend hat der 6.Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15.6.1989 (6 Ob 603/89) unter Hinweis auf Paragraph 1023, BGB und Artikel 742, Schweizerisches ZGB, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks einseitig die Verlegung der Rechtsausübung auf eine andere, für den Berechtigten gleich geeignete Stelle verlegen kann, wenn ihn die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisherigen Stelle erheblich beeinträchtigt, und auf die unterschiedlichen Auffassungen in den beiden Ländern darüber, ob einseitige Verlegungen der Ausübungsstelle auf ein anderes Grundstück zulässig sind, ausgesprochen, daß für die Zumutbarkeit einer Verlegung die Frage nach den Eigentumsverhältnissen am dienenden Gut grundsätzlich bedeutungslos ist, weil auf die Person des Berechtigten und Verpflichteten aus einer Grunddienstbarkeit wechselweise keine rechtliche Einflußnahme besteht; für die Zumutbarkeit einer Verlegung der räumlich beschränkt auszuübenden Dienstbarkeit ist aber die Rangordnung der Dienstbarkeit unter den sonstigen Belastungen des dienenden Grundstücks von ausschlaggebender Bedeutung, weil im Fall der Betreibung eines der Dienstbarkeit im Rang vorangehenden Rechts im Zwangsvollstreckungsverfahren die Dienstbarkeit nur nach Maßgabe der Deckung im Meistbotsrest zu übernehmen ist, der Dienstbarkeitsberechtigte in einem solchen Fall also seines Rechts verlustig gehen kann. Der Auffassung, daß der Verlegung einer Dienstbarkeit auf ein anderes Grundstück ohne Zustimmung des Berechtigten nur ein vorrangiges bücherliches Recht entgegensteht, das im Fall seiner Betreibung im Zwangsversteigerungsverfahren zur Löschung der Dienstbarkeit führen kann, ist beizupflichten, weil es bei der Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten durch eine solche Verlegung nur um die Sicherheit seines bücherlichen Rechts gehen kann, nicht aber um die Person des Belasteten, die bei einer Grunddienstbarkeit stets wechseln kann. Da sich durch die Verfahrensergänzung des Berufungsgerichts ergeben hat, daß das Grundstück der S***** AG unbelastet ist, stünde der Verlegung eines Teiles des Servitutswegs auf deren Grundstück (wegen der hier vorliegenden Zustimmung dieser Dritten zum Abschluß eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags) demnach nicht im Wege, daß die Dienstbarkeit (teilweise) auf das Grundstück eines Dritten verlegt wird. Auch kann der Revision nicht beigepflichtet werden, daß die Geltendmachung des Rechts auf Verlegung einer Dienstbarkeit nicht einredeweise erfolgen darf vergleiche hiezu Ring in Staudinger BGB12 Rz 2 zu Paragraph 1023,).
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die von den Beklagten im Interesse der besseren Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft geltend gemachte Verlegung der Servitut dem Kläger auch zugemutet werden kann. Der Einwand des Klägers, daß ihm dann zwei Verpflichtete gegenüberstehen, ist nicht stichhaltig, weil der Dienstbarkeitsberechtigte auch nicht die Teilung des dienenden Grundstücks und die Übertragung der Belastung auf ein Trennstück verhindern kann. Daß der Teil des Weges auch von Kunden des Einkaufsmarkts benützt wird, steht einer Benützung zum Gehen und Fahren durch den Kläger nicht entgegen. Eine unzumutbare Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit liegt darin nicht. Die größere Länge des Ersatzweges fällt gegenüber der Gesamtlänge des Servituts- wegs, der auch noch über andere Grundstücke zur Liegenschaft des Klägers führt, nicht ins Gewicht. Auch der etwas größere Höhenunterschied führt zu keiner unzumutbaren Erschwernis des Klägers. Es trifft auch nicht zu, daß der ersessene Treppelweg breiter wäre als der Ersatzweg (1,2 m), sind doch die einzelnen ausgetretenen Spuren jeweils nicht so breit wie der Ersatzweg. Auch daß ein Teil des Ersatzweges an anderer Stelle des (bisher) dienenden Grundstücks verlaufen könnte, macht die von den Beklagten begehrte Verlegung für den Kläger nicht unzumutbar.
Dennoch ist die Sache noch nicht im Sinne der Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes spruchreif. Ist die Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten und muß sie der Berechtigte in Kauf nehmen, dann hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung einschließlich aller Aufwendungen, die dem Dienstbarkeitsberechtigten durch die Einstellung der Nutzung an der bisherigen Stelle und durch etwa erforderliche Einrichtungen zur Ausübung seines Rechts an der neuen Stelle entstehen, zu tragen (Ring aaO Rz 9 zu § 1023 BGB). Eine Belastung mit solchen Kosten würde die im Interesse des Verpflichteten gelegene Verlegung für den Berechtigten unzumutbar machen. Ist es - wie hier - wegen der Verlegung eines Teils des Weges auf das Grundstück eines Dritten erforderlich, daß der Berechtigte mit dem Dritten einen Vertrag über die Einräumung und Verbücherung einer Dienstbarkeit schließt, dann hat der bisher Belastete auch solche Kosten zu tragen, weil sie dem Berechtigten ohne diese Verlegung nicht erwachsen wären. Lediglich die Kosten der grundbücherlichen Eintragung der Dienstbarkeit wären im vorliegenden Fall auch bei Stattgebung des Hauptbegehrens aufgelaufen. Die Frage der Tragung solcher Kosten durch die Beklagten wurde aber bisher nicht erörtert. Wären die Beklagten zu dieser Tragung nicht bereit, wäre die Verlegung eines Teiles des Weges auf das Grundstück eines Dritten, die derartige Kosten erfordert, dem Kläger nicht zumutbar. Auch wurde bisher nicht erörtert, welche Sicherheiten dem Kläger geboten werden, daß die Einräumung der vertraglichen Dienstbarkeit auf der Liegenschaft des Dritten in einem Rang erfolgt, der der Einverleibung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Beklagten entspricht. Es muß also sichergestellt werden, daß die seinerzeitige Verbücherung der Dienstbarkeit für den Kläger auf der Liegenschaft des Dritten nicht durch in der Zwischenzeit eingetragene exekutiv verwertbare bücherliche Rechte in einem schlechteren Rang erfolgt als dies bei Einverleibung auf dem Grundstück der Beklagten der Fall wäre.Dennoch ist die Sache noch nicht im Sinne der Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes spruchreif. Ist die Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten und muß sie der Berechtigte in Kauf nehmen, dann hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung einschließlich aller Aufwendungen, die dem Dienstbarkeitsberechtigten durch die Einstellung der Nutzung an der bisherigen Stelle und durch etwa erforderliche Einrichtungen zur Ausübung seines Rechts an der neuen Stelle entstehen, zu tragen (Ring aaO Rz 9 zu Paragraph 1023, BGB). Eine Belastung mit solchen Kosten würde die im Interesse des Verpflichteten gelegene Verlegung für den Berechtigten unzumutbar machen. Ist es - wie hier - wegen der Verlegung eines Teils des Weges auf das Grundstück eines Dritten erforderlich, daß der Berechtigte mit dem Dritten einen Vertrag über die Einräumung und Verbücherung einer Dienstbarkeit schließt, dann hat der bisher Belastete auch solche Kosten zu tragen, weil sie dem Berechtigten ohne diese Verlegung nicht erwachsen wären. Lediglich die Kosten der grundbücherlichen Eintragung der Dienstbarkeit wären im vorliegenden Fall auch bei Stattgebung des Hauptbegehrens aufgelaufen. Die Frage der Tragung solcher Kosten durch die Beklagten wurde aber bisher nicht erörtert. Wären die Beklagten zu dieser Tragung nicht bereit, wäre die Verlegung eines Teiles des Weges auf das Grundstück eines Dritten, die derartige Kosten erfordert, dem Kläger nicht zumutbar. Auch wurde bisher nicht erörtert, welche Sicherheiten dem Kläger geboten werden, daß die Einräumung der vertraglichen Dienstbarkeit auf der Liegenschaft des Dritten in einem Rang erfolgt, der der Einverleibung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Beklagten entspricht. Es muß also sichergestellt werden, daß die seinerzeitige Verbücherung der Dienstbarkeit für den Kläger auf der Liegenschaft des Dritten nicht durch in der Zwischenzeit eingetragene exekutiv verwertbare bücherliche Rechte in einem schlechteren Rang erfolgt als dies bei Einverleibung auf dem Grundstück der Beklagten der Fall wäre.
Dem Erstgericht war daher eine entsprechende Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.