Die Revision ist zur Frage, ob die zu 7 Ob 39/73 (RIS-Justiz RS0065648 = ZVR 1974/109 = VersR 1993, 977) dargelegten Grundsätze auch auf einen (ebenfalls aus der unterlassenen Anzeige nach § 61 Abs 3 KFG abgeleiteten) "Mitverschuldenseinwand" des Versicherungsnehmers gegen den Rückersatzanspruch des Versicherers anzuwenden sind, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zur Frage, ob die zu 7 Ob 39/73 (RIS-Justiz RS0065648 = ZVR 1974/109 = VersR 1993, 977) dargelegten Grundsätze auch auf einen (ebenfalls aus der unterlassenen Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG abgeleiteten) "Mitverschuldenseinwand" des Versicherungsnehmers gegen den Rückersatzanspruch des Versicherers anzuwenden sind, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass sich der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung (auf die sich die Vorinstanzen berufen) mit einer dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt gleichartigen Fallgestaltung zu beschäftigen hatte; nämlich einer Klage des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherungsnehmer auf Rückersatz erbrachter Leistungen (aus einem von diesem verschuldeten Verkehrsunfall) infolge Leistungsfreiheit gemäß § 39 Abs 2 VersVG (Folgeprämienverzug nach qualifizierter Mahnung). Auch dort war das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt worden und die Verständigung der Zulassungsbehörde von der Leistungsfreiheit unterblieben. Den daraus abgeleiteten Einwand des dort Beklagten, der klagende Versicherer habe durch das Unterbleiben der Verständigung des Verkehrsamtes (von der "vermeintlich eingetretenen Leistungsfreiheit") und das Unterlassen der Kündigung des Versicherungsvertrages konkludent zum Ausdruck gebracht, dass keine Leistungsfreiheit gegeben sei, beurteilte der erkennende Senat wie folgt:Vorweg ist klarzustellen, dass sich der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung (auf die sich die Vorinstanzen berufen) mit einer dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt gleichartigen Fallgestaltung zu beschäftigen hatte; nämlich einer Klage des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherungsnehmer auf Rückersatz erbrachter Leistungen (aus einem von diesem verschuldeten Verkehrsunfall) infolge Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VersVG (Folgeprämienverzug nach qualifizierter Mahnung). Auch dort war das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt worden und die Verständigung der Zulassungsbehörde von der Leistungsfreiheit unterblieben. Den daraus abgeleiteten Einwand des dort Beklagten, der klagende Versicherer habe durch das Unterbleiben der Verständigung des Verkehrsamtes (von der "vermeintlich eingetretenen Leistungsfreiheit") und das Unterlassen der Kündigung des Versicherungsvertrages konkludent zum Ausdruck gebracht, dass keine Leistungsfreiheit gegeben sei, beurteilte der erkennende Senat wie folgt:
"Die Verpflichtung (des Versicherers), die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers im § 39 Abs 2 VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebenso wenig erschlossen werden wie aus dem Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer" (RIS-Justiz RS0065648)."Die Verpflichtung (des Versicherers), die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers im Paragraph 39, Absatz 2, VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebenso wenig erschlossen werden wie aus dem Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer" (RIS-Justiz RS0065648).
Hier wie dort geht es somit um den Regressanspruch des Versicherers infolge Leistungsfreiheit, der (nur noch) mit dem Hinweis auf die Unterlassung der Verständigung nach § 61 KFG bestritten wird. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung muss daher vorliegend nur überprüft werden, ob die dargestellte Beurteilung in Anbetracht der - vom Beklagten neu ins Treffen geführten - "Amtshaftungsjudikatur", also der Rechtsprechung, wonach (auch) dem Halter und/oder Lenker allenfalls Ansprüche nach dem AHG zustehen können, wenn die Zulassung eines Fahrzeuges nicht aufgehoben wird (bzw die Kennzeichentafeln nicht eingezogen werden), obwohl keine (Haftpflicht-)Versicherung mehr besteht (vgl Gruber, Kfz-Zulassung - Amtshaftung bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers, ZVR 1991, 33 FN 1; Schragel AHG³ JÜ Rz 331 mwN), aufrecht erhalten werden kann. Sollte auch nach dieser Prüfung iSd bisherigen Rsp weiterhin davon auszugehen sein, dass die genannte Anzeigepflicht des Versicherers das zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis "nicht berührt", wäre nämlich nicht einzusehen, weshalb der hier zugrundeliegende Fall anders zu beurteilen sein sollte, als jener, der zu 7 Ob 39/73 entschieden wurde; kann es doch keinen Unterschied machen, ob der (infolge Leistungsfreiheit wegen Folgeprämienverzuges auf Rückersatz der erbrachten Versicherungsleistungen in Anspruch genommene) Versicherungsnehmer seine aus dem gleichen Verstoß (gegen die oa Anzeigepflicht) abgeleitete Einwendung unter dem Titel "überwiegendes Mitverschulden" bzw "Alleinverschulden" des Versicherers geltend macht, oder (wie zu 7 Ob 39/73) unter Berufung darauf erhebt, der Versicherer habe damit "zum Ausdruck gebracht", dass keine Leistungsfreiheit gegeben sei.Hier wie dort geht es somit um den Regressanspruch des Versicherers infolge Leistungsfreiheit, der (nur noch) mit dem Hinweis auf die Unterlassung der Verständigung nach Paragraph 61, KFG bestritten wird. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung muss daher vorliegend nur überprüft werden, ob die dargestellte Beurteilung in Anbetracht der - vom Beklagten neu ins Treffen geführten - "Amtshaftungsjudikatur", also der Rechtsprechung, wonach (auch) dem Halter und/oder Lenker allenfalls Ansprüche nach dem AHG zustehen können, wenn die Zulassung eines Fahrzeuges nicht aufgehoben wird (bzw die Kennzeichentafeln nicht eingezogen werden), obwohl keine (Haftpflicht-)Versicherung mehr besteht vergleiche Gruber, Kfz-Zulassung - Amtshaftung bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers, ZVR 1991, 33 FN 1; Schragel AHG³ JÜ Rz 331 mwN), aufrecht erhalten werden kann. Sollte auch nach dieser Prüfung iSd bisherigen Rsp weiterhin davon auszugehen sein, dass die genannte Anzeigepflicht des Versicherers das zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis "nicht berührt", wäre nämlich nicht einzusehen, weshalb der hier zugrundeliegende Fall anders zu beurteilen sein sollte, als jener, der zu 7 Ob 39/73 entschieden wurde; kann es doch keinen Unterschied machen, ob der (infolge Leistungsfreiheit wegen Folgeprämienverzuges auf Rückersatz der erbrachten Versicherungsleistungen in Anspruch genommene) Versicherungsnehmer seine aus dem gleichen Verstoß (gegen die oa Anzeigepflicht) abgeleitete Einwendung unter dem Titel "überwiegendes Mitverschulden" bzw "Alleinverschulden" des Versicherers geltend macht, oder (wie zu 7 Ob 39/73) unter Berufung darauf erhebt, der Versicherer habe damit "zum Ausdruck gebracht", dass keine Leistungsfreiheit gegeben sei.
Zunächst ist auf die normativen Grundlagen dieser Anzeigepflicht einzugehen:
Die hier allein in Frage kommende Verpflichtung des Versicherers, der Behörde (in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist) den qualifizierten Folgeprämienverzug des Versicherungsnehmers nach Ablauf der in § 39 Abs 1 VersVG bestimmten Zahlungsfrist unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen, ist unter der Überschrift "Anzeige der Leistungsfreiheit" in § 61 Abs 3 KFG normiert. Abs 4 leg cit legt unter dem Titel "Anzeige der Vertragsbeendigung" eine gleichartige Anzeigepflicht des Versicherers betreffend "jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Folge hat", fest.Die hier allein in Frage kommende Verpflichtung des Versicherers, der Behörde (in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist) den qualifizierten Folgeprämienverzug des Versicherungsnehmers nach Ablauf der in Paragraph 39, Absatz eins, VersVG bestimmten Zahlungsfrist unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen, ist unter der Überschrift "Anzeige der Leistungsfreiheit" in Paragraph 61, Absatz 3, KFG normiert. Absatz 4, leg cit legt unter dem Titel "Anzeige der Vertragsbeendigung" eine gleichartige Anzeigepflicht des Versicherers betreffend "jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Folge hat", fest.
Davon, dass die Klägerin (auch) die letztgenannte Anzeigepflicht (nach § 61 Abs 4 KFG) verletzt hätte, ist jedoch nicht auszugehen; im vorliegenden Fall wurde nämlich nicht behauptet und auch nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 39 Abs 3 VersVG bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist derart verbunden hätte, dass sie mit Fristablauf wirksam werde (vgl auch das vorgelegte Muster einer "ersten Folgemahnung gemäß § 39 VersVG", das keine derartige Kündigung enthält [Beilage ./Q]). Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen (Seite 13 f der Revision), die sich von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung entfernen, ist daher nicht weiter einzugehen.Davon, dass die Klägerin (auch) die letztgenannte Anzeigepflicht (nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG) verletzt hätte, ist jedoch nicht auszugehen; im vorliegenden Fall wurde nämlich nicht behauptet und auch nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß Paragraph 39, Absatz 3, VersVG bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist derart verbunden hätte, dass sie mit Fristablauf wirksam werde vergleiche auch das vorgelegte Muster einer "ersten Folgemahnung gemäß Paragraph 39, VersVG", das keine derartige Kündigung enthält [Beilage ./Q]). Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen (Seite 13 f der Revision), die sich von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung entfernen, ist daher nicht weiter einzugehen.
Was nun die vom Beklagten angesprochene Frage einer allfälligen Amtshaftung für die Unterlassung der durch die Behörde gemäß § 44 Abs 1 lit b bzw c KFG obligatorisch vorzunehmende Aufhebung der Zulassung (bzw die weiteren - damit in Zusammenhang stehenden - Fragen der Ablieferungspflicht betreffend Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung [§ 44 Abs 4 KFG] sowie der Verpflichtung der Behörde, bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs 1 lit c leg cit über die Aufhebung der Zulassung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich abzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Versicherer in Ansehung des Dritten nach § 24 Abs 2 KHVG 1994 leistungsfrei wird [§ 61 Abs 5 KFG; vgl dazu: Grubmann KFG 1967 [2000] 314 ff Anm 1 ff zu § 44 KFG]) betrifft, ist dem Revisionswerber zuzugestehen, dass damit - unstrittig - die Verhinderung von durch nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen, also der Schutz dritter Verkehrsteilnehmer vor derartigen Schäden iSd öffentlichen Verkehrssicherheit bezweckt wird (Grubmann aaO 314 Anm 1 zu § 44 KFG; Gruber aaO 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur österr und deutschen Rsp in FN 71; Schragel aaO Rz 331 Abs 1 mwN).Was nun die vom Beklagten angesprochene Frage einer allfälligen Amtshaftung für die Unterlassung der durch die Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, bzw c KFG obligatorisch vorzunehmende Aufhebung der Zulassung (bzw die weiteren - damit in Zusammenhang stehenden - Fragen der Ablieferungspflicht betreffend Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung [§ 44 Absatz 4, KFG] sowie der Verpflichtung der Behörde, bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, leg cit über die Aufhebung der Zulassung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich abzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Versicherer in Ansehung des Dritten nach Paragraph 24, Absatz 2, KHVG 1994 leistungsfrei wird [§ 61 Absatz 5, KFG; vergleiche dazu: Grubmann KFG 1967 [2000] 314 ff Anmerkung 1 ff zu Paragraph 44, KFG]) betrifft, ist dem Revisionswerber zuzugestehen, dass damit - unstrittig - die Verhinderung von durch nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen, also der Schutz dritter Verkehrsteilnehmer vor derartigen Schäden iSd öffentlichen Verkehrssicherheit bezweckt wird (Grubmann aaO 314 Anmerkung eins, zu Paragraph 44, KFG; Gruber aaO 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur österr und deutschen Rsp in FN 71; Schragel aaO Rz 331 Absatz eins, mwN).
Auch im Rahmen der Amtshaftung ist jedoch nach der jeweiligen Anzeige des Versicherers zu prüfen, ob ein Fall des § 44 Abs 1 lit b oder lit c leg cit vorliegt (Gruber aaO 39 f); nur eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 61 Abs 4 KFG) hat nämlich nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 158c Abs 2 VersVG (hier: iVm § 24 Abs 2 KHVG 1994) auch in Ansehung eines Dritten die Beendigung einer Haftung des Versicherers (nach Ablauf von 3 Monaten nach Einlangen der Anzeige) zur Folge. Bei der bloßen Übermittlung einer Anzeige nach § 61 Abs 3 KFG haftet die Versicherungsunternehmung in Ansehung eines Dritten hingegen unbeschränkt weiter (§ 158c Abs 1 VersVG bzw § 24 Abs 1 KHVG 1994; Grubmann aaO 433 Anm 7 Abs 3 zu § 61 KFG mwN; Gruber aaO 39), wobei in diesem Fall nach stRsp auch dann kein Amtshaftungsanspruch besteht, wenn die Kennzeichentafeln trotz Anzeige des Versicherers nicht abgenommen werden, weil dieser dem geschädigten Dritten weiterhin haftet (zust Gruber aaO 39 mit zahlreichen Nachweisen in FN 54).Auch im Rahmen der Amtshaftung ist jedoch nach der jeweiligen Anzeige des Versicherers zu prüfen, ob ein Fall des Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, oder Litera c, leg cit vorliegt (Gruber aaO 39 f); nur eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses (Paragraph 61, Absatz 4, KFG) hat nämlich nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG (hier: in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, KHVG 1994) auch in Ansehung eines Dritten die Beendigung einer Haftung des Versicherers (nach Ablauf von 3 Monaten nach Einlangen der Anzeige) zur Folge. Bei der bloßen Übermittlung einer Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG haftet die Versicherungsunternehmung in Ansehung eines Dritten hingegen unbeschränkt weiter (Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG bzw Paragraph 24, Absatz eins, KHVG 1994; Grubmann aaO 433 Anmerkung 7, Absatz 3, zu Paragraph 61, KFG mwN; Gruber aaO 39), wobei in diesem Fall nach stRsp auch dann kein Amtshaftungsanspruch besteht, wenn die Kennzeichentafeln trotz Anzeige des Versicherers nicht abgenommen werden, weil dieser dem geschädigten Dritten weiterhin haftet (zust Gruber aaO 39 mit zahlreichen Nachweisen in FN 54).
Wegen der unterschiedlichen Dringlichkeit des behördlichen Einschreitens (Grubmann aaO, 315 Anm 3 Abs 3 zu § 44 KFG; 1 Ob 195/74, ZVR 1975/270) ist daher zwischen den vom Versicherer zu erstattenden Anzeigen nach § 61 Abs 3 KFG einerseits und nach § 61 Abs 4 KFG andererseits zu unterscheiden: Nur eine Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG (Fall des § 44 Abs 1 lit c) ist von der Behörde mit größter Beschleunigung und allem Nachdruck zwecks sofortiger Aufhebung des Zulassung und Abnahme der Kennzeichentafeln (nach 61 Abs 5 KFG) zu behandeln (Gruber aaO 39 mwN zu FN 53; Grubmann aaO Anm 3 Abs 4 mwN). Bei einer Anzeige des Versicherers nach § 61 Abs 3 (Fall des § 44 Abs 1 lit b KFG) ist der Behörde hingegen keine derartige Verpflichtung auferlegt. Vielmehr ist innerhalb eines Monats das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens bedeutet aber nicht die Bescheiderlassung, der die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts voranzugehen hat (Grubmann aaO 317 Anm 3 Abs 8 zu § 44 KFG mwN; Gruber aaO 34 FN 9).Wegen der unterschiedlichen Dringlichkeit des behördlichen Einschreitens (Grubmann aaO, 315 Anmerkung 3, Absatz 3, zu Paragraph 44, KFG; 1 Ob 195/74, ZVR 1975/270) ist daher zwischen den vom Versicherer zu erstattenden Anzeigen nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG einerseits und nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG andererseits zu unterscheiden: Nur eine Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG (Fall des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c,) ist von der Behörde mit größter Beschleunigung und allem Nachdruck zwecks sofortiger Aufhebung des Zulassung und Abnahme der Kennzeichentafeln (nach 61 Absatz 5, KFG) zu behandeln (Gruber aaO 39 mwN zu FN 53; Grubmann aaO Anmerkung 3, Absatz 4, mwN). Bei einer Anzeige des Versicherers nach Paragraph 61, Absatz 3, (Fall des Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG) ist der Behörde hingegen keine derartige Verpflichtung auferlegt. Vielmehr ist innerhalb eines Monats das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens bedeutet aber nicht die Bescheiderlassung, der die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts voranzugehen hat (Grubmann aaO 317 Anmerkung 3, Absatz 8, zu Paragraph 44, KFG mwN; Gruber aaO 34 FN 9).
Davon ausgehend ist aber - auch wenn man mit dem Beklagten von einem Zeitraum von 43 Tagen ab dem Eintritt der Leistungsfreiheit bis zum Unfall ausgeht - schon die Replik der Klägerin begründet, dass eine zwangsweise Einziehung der Kennzeichentafeln selbst bei sofortiger Anzeige nicht hätte gelingen können. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behörde, wenn der Versicherer eine Meldung gemäß § 61 Abs 3 KFG abgibt, nach § 44 Abs 1 lit b KFG schon mit der Einleitung eines Verfahrens bis zu einem Monat zuwarten kann, und dass nur dann, wenn der Versicherer auch die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Rücktritt herbeiführt und dies der Zulassungsbehörde nach § 61 Abs 4 KFG anzeigt, die "einmonatige" Frist des § 158c Abs 2 VersVG [hier: drei Monate nach § 24 Abs 2 KHVG] zu laufen beginnt und daher "Eile am Platz" wäre, weil in einem solchen Fall der Versicherer auch in Ansehung Dritter von der Verpflichtung zur Leistung frei werde (SZ 47/151; Gruber aaO mwN in FN 57]). Der letztgenannte Fall liegt hier aber - wie bereits ausgeführt - nicht vor, weil nach den getroffenen Feststellungen lediglich die Unterlassung einer Anzeige der Klägerin nach § 61 Abs 3 KFG (Fall des § 44 Abs 1 lit b [Leistungsfreiheit wegen Folgeprämienverzuges]) in Betracht kommt, und die Klägerin vom Versicherungsvertrag nicht zurückgetreten ist, sodass sie dem Geschädigten jedenfalls weiter haftete (Grubmann aaO, 317 Anm 3 Abs 10 mwN).Davon ausgehend ist aber - auch wenn man mit dem Beklagten von einem Zeitraum von 43 Tagen ab dem Eintritt der Leistungsfreiheit bis zum Unfall ausgeht - schon die Replik der Klägerin begründet, dass eine zwangsweise Einziehung der Kennzeichentafeln selbst bei sofortiger Anzeige nicht hätte gelingen können. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behörde, wenn der Versicherer eine Meldung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, KFG abgibt, nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG schon mit der Einleitung eines Verfahrens bis zu einem Monat zuwarten kann, und dass nur dann, wenn der Versicherer auch die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Rücktritt herbeiführt und dies der Zulassungsbehörde nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG anzeigt, die "einmonatige" Frist des Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG [hier: drei Monate nach Paragraph 24, Absatz 2, KHVG] zu laufen beginnt und daher "Eile am Platz" wäre, weil in einem solchen Fall der Versicherer auch in Ansehung Dritter von der Verpflichtung zur Leistung frei werde (SZ 47/151; Gruber aaO mwN in FN 57]). Der letztgenannte Fall liegt hier aber - wie bereits ausgeführt - nicht vor, weil nach den getroffenen Feststellungen lediglich die Unterlassung einer Anzeige der Klägerin nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG (Fall des Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, [Leistungsfreiheit wegen Folgeprämienverzuges]) in Betracht kommt, und die Klägerin vom Versicherungsvertrag nicht zurückgetreten ist, sodass sie dem Geschädigten jedenfalls weiter haftete (Grubmann aaO, 317 Anmerkung 3, Absatz 10, mwN).
Entgegen der Auffassung der Revision (der insoweit auch die Grundlage diesbezüglicher Feststellungen der Tatsacheninstanzen fehlt) kann somit weder davon ausgegangen werden, dass der Unfall bzw die Regressforderung bei rechtzeitiger Meldung der Klägerin [nach § 61 Abs 3 KFG] verhindert worden wären, noch davon, dass jedenfalls ("mit Sicherheit") vor dem Unfall der Zulassungsschein und die Kennzeichen abgenommen worden wären. Aus dem Argument, dass grundsätzlich (auch) Amtshaftungsansprüche des Halters und Lenkers denkbar sind, ist daher für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Die allenfalls unterlassene bzw verspätete Anzeige des Versicherers nach § 61 Abs 3 KFG bedeutete nur, dass sich die Nachhaftung des Versicherers verlängerte.Entgegen der Auffassung der Revision (der insoweit auch die Grundlage diesbezüglicher Feststellungen der Tatsacheninstanzen fehlt) kann somit weder davon ausgegangen werden, dass der Unfall bzw die Regressforderung bei rechtzeitiger Meldung der Klägerin [nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG] verhindert worden wären, noch davon, dass jedenfalls ("mit Sicherheit") vor dem Unfall der Zulassungsschein und die Kennzeichen abgenommen worden wären. Aus dem Argument, dass grundsätzlich (auch) Amtshaftungsansprüche des Halters und Lenkers denkbar sind, ist daher für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Die allenfalls unterlassene bzw verspätete Anzeige des Versicherers nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG bedeutete nur, dass sich die Nachhaftung des Versicherers verlängerte.
Der erkennende Senat sieht daher im vorliegenden Fall auch keinen Anlass, von den Grundsätzen seiner bisherigen Rsp, wonach die dem Versicherer obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht berührt (RIS-Justiz RS0065648 = ZVR 1974/109, 175; Grubmann aaO 433, Anm 2 Abs 2 zu § 61 KFG), abzugehen. Das (allfällige) Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann an der nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in § 39 Abs 2 VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebenso wenig ändern wie das Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer.Der erkennende Senat sieht daher im vorliegenden Fall auch keinen Anlass, von den Grundsätzen seiner bisherigen Rsp, wonach die dem Versicherer obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht berührt (RIS-Justiz RS0065648 = ZVR 1974/109, 175; Grubmann aaO 433, Anmerkung 2, Absatz 2, zu Paragraph 61, KFG), abzugehen. Das (allfällige) Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann an der nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in Paragraph 39, Absatz 2, VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebenso wenig ändern wie das Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Der Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.