Rechtssatz RS0065648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065648
Geschäftszahl
7Ob39/73; 7Ob34/04g
Entscheidungsdatum
30.06.2004
Rechtssatz
Die dem Versicherer gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 39 Abs 2 VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebensowenig erschlossen werden wie aus dem Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer.Die dem Versicherer gemäß Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in Paragraph 39, Absatz 2, VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebensowenig erschlossen werden wie aus dem Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 39/73
Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 39/73
Veröff: VersR 1973,977 = ZVR 1974/109 S 175
- 7 Ob 34/04g
Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 34/04g
Beisatz: Aus der unterlassenen Anzeige kann auch kein "überwiegendes Mitverschulden" bzw. "Alleinveschulden" des Versicherers abgeleitet werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065648
Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0070OB00039_7300000_001