Entscheidungsgründe:
Die Alexander Sch***** Gesellschaft mbH schloß mit der beklagten Partei eine Rechtsschutzversicherung, der die ARB 1965/82 und die Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zugrundelagen.
Art 1 Abs 1 lit a der ARB 1965/82 verspricht Versicherungsschutz bei Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sowie des Amtshaftungsgesetzes. Nach den Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Allgemeiner Vertragsrechtsschutz) gewährt der Versicherer nach Punkt V Art 1 darüber hinaus im Bereich des Privatrechtsschutzes (ERB 1965 C/I) und des Betriebsrechtsschutzes (ERB 1965 C/II) Rechtsschutz für die Kosten aus der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sachen. Nach Punkt V Art 2 lit e dieser Sonderbedingungen bezieht sich der Versicherungsschutz gemäß Art 1 nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Konkurs oder Ausgleichsverfahren.Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der ARB 1965/82 verspricht Versicherungsschutz bei Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sowie des Amtshaftungsgesetzes. Nach den Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Allgemeiner Vertragsrechtsschutz) gewährt der Versicherer nach Punkt römisch fünf Artikel eins, darüber hinaus im Bereich des Privatrechtsschutzes (ERB 1965 C/I) und des Betriebsrechtsschutzes (ERB 1965 C/II) Rechtsschutz für die Kosten aus der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sachen. Nach Punkt römisch fünf Artikel 2, Litera e, dieser Sonderbedingungen bezieht sich der Versicherungsschutz gemäß Artikel eins, nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Konkurs oder Ausgleichsverfahren.
Über das Vermögen der Alexander Sch***** Gesellschaft mbH wurde mit Beschluß des Landesgerichtes ***** der Konkurs eröffnet und Dr.***** St***** zum Masseverwalter bestellt.
Zur Zeit der Konkurseröffnung führte die Alexander Sch***** Gesellschaft als klagende Partei vier Zivilrechtsstreitigkeiten und zwar 1.) gegen Ing.Michael und Eva F***** wegen S 125.679,60 samt Anhang beim Kreisgericht Krems/Donau zu 4 Cg 93/92, 2.) gegen die K***** Baugesellschaft mbH wegen S 70.085,10 samt Anhang beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 10 C 1313/92, 3.) gegen Mag.Arnold S***** wegen S 33.855,48 samt Anhang beim Bezirksgericht Oberwart zu 2 C 2984/91 und 4.) gegen Mag.Walter G***** wegen S 70.927,80 samt Anhang beim Bezirksgericht Mödling zu 3 C 288/92. Diese Rechtsstreitigkeiten wurden durch die Konkurseröffnung gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen. Für diese Verfahren hatte die beklagte Partei auf Grund der Rechtsschutzversicherung Kostendeckung gewährt.Zur Zeit der Konkurseröffnung führte die Alexander Sch***** Gesellschaft als klagende Partei vier Zivilrechtsstreitigkeiten und zwar 1.) gegen Ing.Michael und Eva F***** wegen S 125.679,60 samt Anhang beim Kreisgericht Krems/Donau zu 4 Cg 93/92, 2.) gegen die K***** Baugesellschaft mbH wegen S 70.085,10 samt Anhang beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 10 C 1313/92, 3.) gegen Mag.Arnold S***** wegen S 33.855,48 samt Anhang beim Bezirksgericht Oberwart zu 2 C 2984/91 und 4.) gegen Mag.Walter G***** wegen S 70.927,80 samt Anhang beim Bezirksgericht Mödling zu 3 C 288/92. Diese Rechtsstreitigkeiten wurden durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen. Für diese Verfahren hatte die beklagte Partei auf Grund der Rechtsschutzversicherung Kostendeckung gewährt.
Der Masseverwalter begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei zur Deckung der Verfahrenskosten im Fall der Fortführung dieser Rechtsstreitigkeiten durch den Masseverwalter verpflichtet.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Versicherungsschutz beziehe sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Konkurs oder Ausgleichsverfahren. Die Fortsetzung der Aktivprozesse des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter erfolge im ausschließlichen Interesse der Konkursmasse und damit im Interesse der Konkursgläubiger.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Punkt V Art 2 lit e der Sonderbedingungen sei im Zusammenhang mit Punkt V Art 1 dahin auszulegen, daß die Kostendeckung nicht nur für Maßnahmen im Zusammenhang mit den beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren, sondern daß jeglicher Versicherungsschutz für die weitere Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sei. Der Versicherungsschutz beziehe sich demnach nicht auch auf die durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahren, die vom Masseverwalter fortgesetzt werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Punkt römisch fünf Artikel 2, Litera e, der Sonderbedingungen sei im Zusammenhang mit Punkt römisch fünf Artikel eins, dahin auszulegen, daß die Kostendeckung nicht nur für Maßnahmen im Zusammenhang mit den beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren, sondern daß jeglicher Versicherungsschutz für die weitere Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sei. Der Versicherungsschutz beziehe sich demnach nicht auch auf die durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahren, die vom Masseverwalter fortgesetzt werden.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Es pflichtete zwar der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung bei, die Fortsetzung der durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten durch den Masseverwalter liege auch im Interesse des Gemeinschuldners, meinte aber, dies sei nicht streitentscheidend. Nach dem klaren Wortlaut des Punktes V Art 2 lit e der Sonderbedingungen habe der Versicherer die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Konkurs oder Ausgleichsverfahren nicht wahrzunehmen. Dies könne nur dahin verstanden werden, daß Rechtsschutz nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zu gewähren sei, und zwar (auch) für alle vor der Konkurseröffnung anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten und für eine allenfalls während des Konkurses im Interesse des Gemeinschuldners gelegene Rechtsvertretung. Sei durch die Konkurseröffnung die Wahrnehmung von Rechtsschutzinteressen des Versicherungsnehmers verwehrt, müsse dies umsomehr auch für die Fortsetzung von unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten durch durch den Masseverwalter gelten, die nicht im ausschließlichen Interesse des Versicherungsnehmers geführt werden. Hinzuweisen sei auch auf die gleichlautende Bestimmung des § 4 I lit q der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der BRD und die in diesem Zusammenhang vertretene Meinung Harbauers (Walter Harbauer, ARB Kommentar4, Rz 132 f zu § 4), wonach ein Zusammenhang mit dem Konkursverfahren immer gegeben sein werde, soweit der Masseverwalter selbst tätig werde.Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Es pflichtete zwar der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung bei, die Fortsetzung der durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten durch den Masseverwalter liege auch im Interesse des Gemeinschuldners, meinte aber, dies sei nicht streitentscheidend. Nach dem klaren Wortlaut des Punktes römisch fünf Artikel 2, Litera e, der Sonderbedingungen habe der Versicherer die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Konkurs oder Ausgleichsverfahren nicht wahrzunehmen. Dies könne nur dahin verstanden werden, daß Rechtsschutz nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zu gewähren sei, und zwar (auch) für alle vor der Konkurseröffnung anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten und für eine allenfalls während des Konkurses im Interesse des Gemeinschuldners gelegene Rechtsvertretung. Sei durch die Konkurseröffnung die Wahrnehmung von Rechtsschutzinteressen des Versicherungsnehmers verwehrt, müsse dies umsomehr auch für die Fortsetzung von unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten durch durch den Masseverwalter gelten, die nicht im ausschließlichen Interesse des Versicherungsnehmers geführt werden. Hinzuweisen sei auch auf die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 4, römisch eins Litera q, der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der BRD und die in diesem Zusammenhang vertretene Meinung Harbauers (Walter Harbauer, ARB Kommentar4, Rz 132 f zu Paragraph 4,), wonach ein Zusammenhang mit dem Konkursverfahren immer gegeben sein werde, soweit der Masseverwalter selbst tätig werde.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Auslegung des Punktes V Art 2 lit e der Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorhanden sei.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Auslegung des Punktes römisch fünf Artikel 2, Litera e, der Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorhanden sei.