Rechtssatz RS0082299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082299
Entscheidungsdatum
23.03.1994
Rechtssatz
Für Streitigkeiten, die in Verfolgung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sache vor Stellung des Antrages auf Konkurseröffnung oder Ausgleichseröffnung anhängig gemacht wurden und für die Rechtsschutz gewährt wurde, besteht Rechtsschutz im Fall der Fortsetzung durch den Masseverwalter ungeachtet eines Antrages auf Konkurseröffnung oder Ausgleichseröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082299
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB00034_9300000_001