Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei ist jedoch zulässig und berechtigt.
In der Entscheidung 7 Ob 21/93 (= VersE 1573 = VR 1994, 215) wurde ausgesprochen, daß die Epilepsie bei der Aufzählung der Fälle der Versicherungsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen U/Flug 1975 besonders genannt wird, weil sie im medizinischen Sinne nicht ohne weiteres als schweres Nervenleiden anzusehen ist (Wussow, AUB3, 119). Bei der Auslegung von derartigen Klauseln in Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich von ihrem Sinn und Zweck auszugehen. Es kommt nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch an. Maßgebend ist, was der nicht ärztlich gebildete Versicherungsnehmer unter dem Ausdruck verstehen darf (Wagner in ZVersW 1975, 622 f; Grimm, AUB, Rz 2 zu § 3 AUB; Prölss/Martin, VVG26, S 44 ff). Allgemeine Versicherungsbedingungen, die nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassen sind, müssen so ausgelegt werden, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte. Es ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen (VersE 1472; VR 1990/182 u. a.). Die unter anderem in U/Flug 1975 enthaltene, im vorliegenden Fall strittige Regelung soll die betroffenen Personen wegen der bei ihnen bestehenden außergewöhnlich hohen Unfallgefahr von der Versicherung ausschließen (Wussow, AUB6, 141). Es soll nur das gleichsam normale Unfallrisiko gedeckt werden (Wagner in ZVersW 1975, 638). Die außergewöhnlich hohe Unfallgefahr ist bei einem epileptischen Anfall unabhängig davon gegeben, ob der Anfall auf eine anlagebedingte Epilepsie zurückzuführen ist, oder ob es sich dabei um einen Gelegenheitsanfall handelt. Ungeachtet dessen, daß die Bestimmung über nicht versicherbare Personen in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung im Lauf der Zeit ihren Charakter grundlegend geändert hat und insbesondere auch der Tatbestand der Epilepsie bei der Versicherungsunfähigkeit überhaupt eliminiert wurde (vgl. hiezu Wussow, AUB6, 141 f sowie Grimm, AUB, 86, Rz 30 zu § 3 AUB), kann daher in der hier anzuwendenden Bestimmung eine zu Lasten des Versicherers führende Unklarheit nicht erblickt werden. Die aufgezeigten Auslegungskriterien führen dazu, daß eine an epileptischen Anfällen leidende Person vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen sein soll, und zwar unabhängig davon, welche Ursachen die Anfälle haben und unter welche Kategorie der medizinischen Terminologie die Anfälle einzureihen sind.In der Entscheidung 7 Ob 21/93 (= VersE 1573 = VR 1994, 215) wurde ausgesprochen, daß die Epilepsie bei der Aufzählung der Fälle der Versicherungsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen U/Flug 1975 besonders genannt wird, weil sie im medizinischen Sinne nicht ohne weiteres als schweres Nervenleiden anzusehen ist (Wussow, AUB3, 119). Bei der Auslegung von derartigen Klauseln in Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich von ihrem Sinn und Zweck auszugehen. Es kommt nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch an. Maßgebend ist, was der nicht ärztlich gebildete Versicherungsnehmer unter dem Ausdruck verstehen darf (Wagner in ZVersW 1975, 622 f; Grimm, AUB, Rz 2 zu Paragraph 3, AUB; Prölss/Martin, VVG26, S 44 ff). Allgemeine Versicherungsbedingungen, die nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassen sind, müssen so ausgelegt werden, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte. Es ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen (VersE 1472; VR 1990/182 u. a.). Die unter anderem in U/Flug 1975 enthaltene, im vorliegenden Fall strittige Regelung soll die betroffenen Personen wegen der bei ihnen bestehenden außergewöhnlich hohen Unfallgefahr von der Versicherung ausschließen (Wussow, AUB6, 141). Es soll nur das gleichsam normale Unfallrisiko gedeckt werden (Wagner in ZVersW 1975, 638). Die außergewöhnlich hohe Unfallgefahr ist bei einem epileptischen Anfall unabhängig davon gegeben, ob der Anfall auf eine anlagebedingte Epilepsie zurückzuführen ist, oder ob es sich dabei um einen Gelegenheitsanfall handelt. Ungeachtet dessen, daß die Bestimmung über nicht versicherbare Personen in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung im Lauf der Zeit ihren Charakter grundlegend geändert hat und insbesondere auch der Tatbestand der Epilepsie bei der Versicherungsunfähigkeit überhaupt eliminiert wurde vergleiche hiezu Wussow, AUB6, 141 f sowie Grimm, AUB, 86, Rz 30 zu Paragraph 3, AUB), kann daher in der hier anzuwendenden Bestimmung eine zu Lasten des Versicherers führende Unklarheit nicht erblickt werden. Die aufgezeigten Auslegungskriterien führen dazu, daß eine an epileptischen Anfällen leidende Person vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen sein soll, und zwar unabhängig davon, welche Ursachen die Anfälle haben und unter welche Kategorie der medizinischen Terminologie die Anfälle einzureihen sind.
Auch im vorliegenden Fall liegt beim Kläger keine genuine d.h. anlagebedingte Epilepsie vor, sondern traten bei ihm im Zusammenhang mit dem Alkoholabusus gelegentlich Krankheitserscheinungen in der gleichen Form auf, wie sie bei epileptischen Anfällen, die auf eine genuine, also anlagebedingte Epilepsie zurückzuführen sind, auf. Der Unterschied zu dem der Entscheidung 7 Ob 21/93 zugrunde liegenden Sachverhalt besteht nur darin, daß im vorliegenden Fall diese epileptischen Anfälle des Klägers nur mit den Worten: "Es ist zu epileptischen Entzugsanfällen gekommen" festgestellt wurden. Nach den Beweisergebnissen wurde nur ein solcher unmittelbar nach dem Unfallsgeschehen im Krankenhaus Dornbirn beobachtet. In welcher Form und Häufigkeit die vor dem Unfall gelegenen epileptischen Entzugsanfälle stattgefunden haben, steht jedoch nicht fest und ist daher nicht nachvollziehbar. Im Widerspruch zur erstgerichtlichen Feststellung, daß es beim Kläger zu epileptischen Entzugsanfällen gekommen ist, steht jedoch die Ausführung des Berufungsgerichtes, daß seit Dezember 1990 keine epileptischen Entzugsanfälle aufgetreten seien.
Beurteilt man das Auftreten von epileptischen Anfällen auch aufgrund von Alkoholentzug mit der Begrundung als Ausschlußgrund, daß mit den vorliegenden Versicherungsbedingungen nur gleichsam das normale Unfallsrisiko gedeckt sein soll und nicht jenes außergewöhnliche, das mit Epilepsieanfällen verbunden ist, so ist dafür der Nachweis einer zumindest über eine gewisse Zeit andauernden erhöhten Gefahrenlage, während der sich der Unfall ereignet hat, erforderlich (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 237 f). Da eine konkrete Feststellung, in welchem Zeitraum es beim Kläger zu epileptischen Entzugsanfällen gekommen ist bzw die Neigung dazu akut bestand, fehlt, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren allenfalls noch zu ergänzenden Sachverständigengutachten festzustellen haben, ob bzw seit wann beim Kläger die Bereitschaft zu Epilepsieanfällen aufgrund Alkoholentzuges bestanden hat, ob sich ein solcher Anfall im Zusammenhang mit dem Röntgen nach dem gegenständlichen Unfall in welcher Form ereignet hat und wird danach zu beurteilen haben, ob sich daraus der Schluß ziehen läßt, daß bei ihm für einen gewissen Zeitraum eine erhöhte Gefahrenlage aufgrund derartiger epileptischer Anfälle vorlag. Kommt es zu dieser Annahme, hätte die beklagte Versicherung damit die Kriterien für einen Ausschluß ausreichend nachgewiesen.Beurteilt man das Auftreten von epileptischen Anfällen auch aufgrund von Alkoholentzug mit der Begrundung als Ausschlußgrund, daß mit den vorliegenden Versicherungsbedingungen nur gleichsam das normale Unfallsrisiko gedeckt sein soll und nicht jenes außergewöhnliche, das mit Epilepsieanfällen verbunden ist, so ist dafür der Nachweis einer zumindest über eine gewisse Zeit andauernden erhöhten Gefahrenlage, während der sich der Unfall ereignet hat, erforderlich vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 237 f). Da eine konkrete Feststellung, in welchem Zeitraum es beim Kläger zu epileptischen Entzugsanfällen gekommen ist bzw die Neigung dazu akut bestand, fehlt, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren allenfalls noch zu ergänzenden Sachverständigengutachten festzustellen haben, ob bzw seit wann beim Kläger die Bereitschaft zu Epilepsieanfällen aufgrund Alkoholentzuges bestanden hat, ob sich ein solcher Anfall im Zusammenhang mit dem Röntgen nach dem gegenständlichen Unfall in welcher Form ereignet hat und wird danach zu beurteilen haben, ob sich daraus der Schluß ziehen läßt, daß bei ihm für einen gewissen Zeitraum eine erhöhte Gefahrenlage aufgrund derartiger epileptischer Anfälle vorlag. Kommt es zu dieser Annahme, hätte die beklagte Versicherung damit die Kriterien für einen Ausschluß ausreichend nachgewiesen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.