Aus der Begründung:
Sind unter den am 30. Juni 1954 bestehenden Mietzinsvereinbarungen im Sinne des § 1 ZinsstoppG. nur solche Mietzinsvereinbarungen zu verstehen, wie sie am genannten Tage wirksam waren (JBl. 1956 S. 290, 2 Ob 714/55), dann ist, wie die Entscheidung JBl. 1956 S. 290 und ihr folgend die Entscheidung 7 Ob 280/57 dargelegt haben, trotz Aufhebung der am 30. Juni 1954 geltenden preisrechtlichen Vorschriften, die in Österreich zwischen dem 13. März 1938 und dem 10. April 1945 eingeführt oder erlassen worden sind, also auch der Mietzinsregelungsverordnung GBlÖ. Nr. 159/1938, im Hinblick auf § 1 ZinsstoppG. für den Antragsteller zunächst nichts gewonnen, weil für die Überprüfung des gestoppten Zinses durch den Außerstreitrichter kein Raum ist (RiZ. 1956 S. 174). Daß der Mietvertrag nach dem 30. Juni 1954 geschlossen wurde, ist unentscheidend, weil auch mit einer nach dem Inkrafttreten des Zinsstoppgesetzes getroffenen Vereinbarung der gestoppte Zins nicht erhöht werden kann, eine Erhöhung dieses Zinses vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 2 ZinsstoppG. zulässig ist. Das ergibt sich eindeutig aus § 1 ZinsstoppG., der ausdrücklich von Räumen und nicht von Mietverträgen spricht, die am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen unterlagen (3 Ob 135/56 u. a.).Sind unter den am 30. Juni 1954 bestehenden Mietzinsvereinbarungen im Sinne des Paragraph eins, ZinsstoppG. nur solche Mietzinsvereinbarungen zu verstehen, wie sie am genannten Tage wirksam waren (JBl. 1956 S. 290, 2 Ob 714/55), dann ist, wie die Entscheidung JBl. 1956 S. 290 und ihr folgend die Entscheidung 7 Ob 280/57 dargelegt haben, trotz Aufhebung der am 30. Juni 1954 geltenden preisrechtlichen Vorschriften, die in Österreich zwischen dem 13. März 1938 und dem 10. April 1945 eingeführt oder erlassen worden sind, also auch der Mietzinsregelungsverordnung GBlÖ. Nr. 159 aus 1938,, im Hinblick auf Paragraph eins, ZinsstoppG. für den Antragsteller zunächst nichts gewonnen, weil für die Überprüfung des gestoppten Zinses durch den Außerstreitrichter kein Raum ist (RiZ. 1956 S. 174). Daß der Mietvertrag nach dem 30. Juni 1954 geschlossen wurde, ist unentscheidend, weil auch mit einer nach dem Inkrafttreten des Zinsstoppgesetzes getroffenen Vereinbarung der gestoppte Zins nicht erhöht werden kann, eine Erhöhung dieses Zinses vielmehr nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, ZinsstoppG. zulässig ist. Das ergibt sich eindeutig aus Paragraph eins, ZinsstoppG., der ausdrücklich von Räumen und nicht von Mietverträgen spricht, die am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen unterlagen (3 Ob 135/56 u. a.).
Nun ist, worauf der Revisionsrekurs mit Recht hinweist, durch die Mietengesetznovelle 1955 die Bestimmung des § 16 Abs. 2 MietG. neu in Kraft gesetzt worden, wodurch eine inhaltliche Derogation des Zinsstoppgesetzes erfolgte (s. Czech-Michlmayr, Der neue Text des Mietengesetzes, II S. 182; Korn, Die Mietengesetznovelle 1955, ÖJZ. 1956 S. 88). Daß diese Auffassung der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich auch aus § 17 Abs. 3 NeuvermietungsG., wie Czech-Michlmayr in "Das Neuvermietungsgesetz" auf S. 49 zutreffend ausführen. Es ist also mit dem Inkrafttreten der Mietengesetznovelle 1955 eine freie Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 MietG. wieder zulässig. Die Vereinbarung eines Durchschnittszinses von 43 S monatlich und eines Zuschlages von 67 S monatlich für die Hauserhaltung und sonstigen Verluste, wie sich der Mietvertrag ausdrückt, bedeutet nichts anderes als die Vereinbarung eines Pauschalmietzinses. Übersteigt dieser Zins, was der Antragsteller behauptet, den nach den Bestimmungen der §§ 2 ff. MietG. zulässigen Zins, dann liegt hier eine nach § 16 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 MietG. zulässige freie Vereinbarung vor, zu deren Überprüfung es im Hinblick auf § 12 Abs. 3 MietG. an der Zuständigkeit des Außerstreitrichters fehlt (ebenso 7 Ob 280/57). Da der Oberste Gerichtshof die Auffassung des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit der getroffenen freien Vereinbarung nicht teilt, besteht weder Anlaß noch Möglichkeit zu einer Überprüfung des Zinses, soweit eine zulässige freie Vereinbarung über die Deckung eines erhöhten Instandhaltungsaufwandes nach § 7 Abs. 1 MietG. vorliegt.Nun ist, worauf der Revisionsrekurs mit Recht hinweist, durch die Mietengesetznovelle 1955 die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, MietG. neu in Kraft gesetzt worden, wodurch eine inhaltliche Derogation des Zinsstoppgesetzes erfolgte (s. Czech-Michlmayr, Der neue Text des Mietengesetzes, römisch zwei S. 182; Korn, Die Mietengesetznovelle 1955, ÖJZ. 1956 S. 88). Daß diese Auffassung der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich auch aus Paragraph 17, Absatz 3, NeuvermietungsG., wie Czech-Michlmayr in "Das Neuvermietungsgesetz" auf S. 49 zutreffend ausführen. Es ist also mit dem Inkrafttreten der Mietengesetznovelle 1955 eine freie Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 2, MietG. wieder zulässig. Die Vereinbarung eines Durchschnittszinses von 43 S monatlich und eines Zuschlages von 67 S monatlich für die Hauserhaltung und sonstigen Verluste, wie sich der Mietvertrag ausdrückt, bedeutet nichts anderes als die Vereinbarung eines Pauschalmietzinses. Übersteigt dieser Zins, was der Antragsteller behauptet, den nach den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff. MietG. zulässigen Zins, dann liegt hier eine nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, MietG. zulässige freie Vereinbarung vor, zu deren Überprüfung es im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 3, MietG. an der Zuständigkeit des Außerstreitrichters fehlt (ebenso 7 Ob 280/57). Da der Oberste Gerichtshof die Auffassung des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit der getroffenen freien Vereinbarung nicht teilt, besteht weder Anlaß noch Möglichkeit zu einer Überprüfung des Zinses, soweit eine zulässige freie Vereinbarung über die Deckung eines erhöhten Instandhaltungsaufwandes nach Paragraph 7, Absatz eins, MietG. vorliegt.
Mangels Zuständigkeit des Außerstreitrichters war daher der Antrag zurückzuweisen.