Rechtssatz RS0067934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067934
Geschäftszahl
1Ob503/55; 2Ob714/55; 7Ob280/57; 7Ob345/57; 2Ob385/65
Entscheidungsdatum
16.12.1965
Norm
MG §16
MG §16a
ZStG §1 B
Rechtssatz
Wenn § 1 ZStG von am 30.06.1954 "bestehenden Mietzinsvereinbarungen" spricht, so können damit nur Mietzinsvereinbarungen gemeint sein, wie sie für diesen Tag abgeschlossen und in Kraft gewesen sind. Mietzinsvereinbarungen, die ausdrücklich vorsehen, daß sie an diesem Tag noch nicht gelten sollten, oder die auch nur an diesem Tag noch nicht wirksam gewesen sind, können nicht mehr unter den Begriff der an diesem Tag bestehenden Mietzinsvereinbarungen gebracht werden. Zinsvereinbarungen, die gegen § 1 der MietzinsregelungsV GBlÖ 1938/159 verstießen, sind durch die Aufhebung dieser Bestimmung durch Art I Z 20 der Preisregelungsgesetz Novelle 1954, BGBl Nr 121 mit Wirkung vom 01.07.1954 wirksam geworden. § 1 ZStG findet daher darauf Anwendung.Wenn Paragraph eins, ZStG von am 30.06.1954 "bestehenden Mietzinsvereinbarungen" spricht, so können damit nur Mietzinsvereinbarungen gemeint sein, wie sie für diesen Tag abgeschlossen und in Kraft gewesen sind. Mietzinsvereinbarungen, die ausdrücklich vorsehen, daß sie an diesem Tag noch nicht gelten sollten, oder die auch nur an diesem Tag noch nicht wirksam gewesen sind, können nicht mehr unter den Begriff der an diesem Tag bestehenden Mietzinsvereinbarungen gebracht werden. Zinsvereinbarungen, die gegen Paragraph eins, der MietzinsregelungsV GBlÖ 1938/159 verstießen, sind durch die Aufhebung dieser Bestimmung durch Artikel römisch eins, Ziffer 20, der Preisregelungsgesetz Novelle 1954, Bundesgesetzblatt Nr 121 mit Wirkung vom 01.07.1954 wirksam geworden. Paragraph eins, ZStG findet daher darauf Anwendung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 503/55
Entscheidungstext OGH 28.09.1955 1 Ob 503/55
Veröff: JBl 1956,290
- 2 Ob 714/55
Entscheidungstext OGH 25.01.1956 2 Ob 714/55
- 7 Ob 280/57
Entscheidungstext OGH 19.06.1957 7 Ob 280/57
- 7 Ob 345/57
Entscheidungstext OGH 09.10.1957 7 Ob 345/57
Veröff: ImmZ 1958,27 = HBZ 1958 H2,1
- 2 Ob 385/65
Entscheidungstext OGH 16.12.1965 2 Ob 385/65
Veröff: MietSlg 17726
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0067934
Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0010OB00503_5500000_001