Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 345/98f×

Entscheidung 7 Ob 345/98f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob345/98f

Entscheidungsdatum

23.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertrude H*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, wider den Antragsgegner Ernst H*****, vertreten durch Dr. Fritz Schneider ua Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraphen 81, ff EheG) und einstweiliger Verfügung (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8 c, EO) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. Juli 1998, GZ 19 R 37/98x-17, womit infolge Rekurses der Antragstellerin und Kostenrekurses des Antragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 7. Jänner 1998, GZ 2 F 14/97m-6, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag nach Paragraphen 81, ff EheG und den Sicherungsantrag nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8 c, EO wegen Verfristung des Aufteilungsantrages ab. Die Verfahrenskosten hob es gegeneinander auf. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß hinsichtlich der Abweisung des Haupt- und des Sicherungsbegehrens und änderte die Kostenentscheidung im Sinne einer Kostenersatzverpflichtung der Antragstellerin ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der einstweiligen Verfügung nicht S 52.000 und im übrigen nicht S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich der einstweiligen Verfügung und der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig und im übrigen, also hinsichtlich des Aufteilungsverfahrens, nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Antragstellerin ein Rechtsmittel, das sie mit "1. Revisionsrekurs, verbunden mit Antrag gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, in eventu 2. außerordentlicher Revisionsrekurs an den OGH" bezeichnete.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Hinweis auf Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG zurück.

Das Erstgericht legte nunmehr den "außerordentlichen Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Für das Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 229, ff AußStrG gilt das Revisionsrekursrecht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (8 Ob 87/97w ua). Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (4 Ob 551/91), für den keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen.

Der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG vorgenommene Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Aufteilungsverfahren ist gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AußStrG unanfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist an diesen Ausspruch gebunden. Lautet der Ausspruch dahin, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und hat das Rekursgericht weiters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, so kann, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 4, 14, Absatz 5 und 14 a AußStrG ergibt, nur ein Antrag an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, gestellt werden. Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 14 a, Absatz 5, AußStrG).

Ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) außerordentlicher Revisionsrekurs ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden nicht vorgesehen.

Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382, Ziffer 8, ZPO richtet sich nach den Bestimmungen der EO. Soweit sich das Rechtsmittel auf die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, ist es im Hinblick auf den vom Berufungsgericht gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar festgelegten Streitwert jedenfalls unanfechtbar (Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).

Die Kostenentscheidung ist sowohl nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG als auch nach Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar.

Der insgesamt unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E52535 07A03458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00345.98F.1223.000

Dokumentnummer

JJT_19981223_OGH0002_0070OB00345_98F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung