Für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt das Revisionsrekursrecht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (8 Ob 87/97w ua). Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (4 Ob 551/91), für den keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen.Für das Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 229, ff AußStrG gilt das Revisionsrekursrecht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (8 Ob 87/97w ua). Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (4 Ob 551/91), für den keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen.
Der gemäß § 13 Abs 2 AußStrG vorgenommene Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Aufteilungsverfahren ist gemäß § 13 Abs 4 AußStrG unanfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist an diesen Ausspruch gebunden. Lautet der Ausspruch dahin, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und hat das Rekursgericht weiters gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG ergibt, nur ein Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, gestellt werden. Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 5 AußStrG).Der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG vorgenommene Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Aufteilungsverfahren ist gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AußStrG unanfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist an diesen Ausspruch gebunden. Lautet der Ausspruch dahin, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und hat das Rekursgericht weiters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, so kann, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 4, 14, Absatz 5 und 14 a AußStrG ergibt, nur ein Antrag an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, gestellt werden. Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 14 a, Absatz 5, AußStrG).
Ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) außerordentlicher Revisionsrekurs ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden nicht vorgesehen.
Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382 Z 8 ZPO richtet sich nach den Bestimmungen der EO. Soweit sich das Rechtsmittel auf die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, ist es im Hinblick auf den vom Berufungsgericht gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 526 Abs 3, 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar festgelegten Streitwert jedenfalls unanfechtbar (§§ 402 Abs 4, 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382, Ziffer 8, ZPO richtet sich nach den Bestimmungen der EO. Soweit sich das Rechtsmittel auf die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, ist es im Hinblick auf den vom Berufungsgericht gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar festgelegten Streitwert jedenfalls unanfechtbar (Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung ist sowohl nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG als auch nach §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar.Die Kostenentscheidung ist sowohl nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG als auch nach Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar.
Der insgesamt unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.