Die Revision der Beklagten ist jedoch mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision der Beklagten ist jedoch mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der strittigen Vertragsbestimmung befaßt.
Wie in RdW 1987, 10 = EvBl 1987/41 ausgeführt wurde, sanktioniert zwar der für den Fall der Aufgabe der Freisprechanlage durch die Beklagte vor Ablauf des Kündigungsverzichtes vereinbarte Vergütungsbetrag ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten; es ist jedoch mangels von Anhaltspunkten dafür, daß damit der Beklagten ein Recht auf ein solches Verhalten eingeräumt werden sollte, davon auszugehen, daß der Vergütungsbetrag dann zu entrichten ist, wenn die Beklagte den Vertrag nicht weiter erfüllen möchte und die Klägerin auf ein solches Ansinnen eingeht. Die einvernehmliche Vertragsauflösung steht der Beurteilung als Konventionalstrafe nicht entgegen, wenn der Vergütungsbetrag für ein vertragswidriges Verhalten vorgesehen ist. Die zitierte Entscheidung steht somit der Ansicht der Revision, daß eine einvernehmliche Vertragsauflösung und nicht ein einseitiges Abgehen vom Vertrag vorliege, entgegen.
Es entspricht weiters der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß allein in der Sphäre der Beklagten eintretende Umstände - wie etwa die Einstellung des Geschäftsbetriebes infolge schlechter Wirtschaftslage - keinen wichtigen Grund bilden, entgegen dem erklärten Kündigungsverzicht die vorzeitige Lösung des Mietvertrages ohne Verstoß gegen ihre Verpflichtungen zu bewirken und sie nicht von der vereinbarten Konventionalstrafe befreien. Die von der Beklagten für ihre Schuldlosigkeit ins Treffen geführten Umstände (Verlegung des Betriebsstandortes infolge von Umsatzrückgängen und Ertragseinbußen) sind nicht geeignet, das Fehlen eines Verschuldens an der objektiv jedenfalls feststehenden Vertragsverletzung zu begründen. Eine Änderung der Verhältnisse, die einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich einem wichtigen Grund zur Aufhebung des Dauerschuldverhältnisses bieten kann, rechtfertigt das Umgehen des Kündigungsverzichtes nur dann nicht, wenn sie sich ausschließlich im Bereich der Klägerin ereignet (5 Ob 796/81).
Die Sittenwidrigkeit der strittigen Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof ebenfalls bereits verneint (SZ 49/109), und zwar insbesondere auch im Sinn des seit 1.10.1979 in Kraft stehenden, durch § 33 Z 4 KSchG eingefügten Abs 3 des § 879 ABGB (5 Ob 796/81; 6 Ob 1621/91).Die Sittenwidrigkeit der strittigen Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof ebenfalls bereits verneint (SZ 49/109), und zwar insbesondere auch im Sinn des seit 1.10.1979 in Kraft stehenden, durch Paragraph 33, Ziffer 4, KSchG eingefügten Absatz 3, des Paragraph 879, ABGB (5 Ob 796/81; 6 Ob 1621/91).
Die Entscheidung RdW 1987, 10 enthält insoweit ein obiter dictum, als sie die dort nicht zur Entscheidung anstehende Frage der gröblichen Benachteiligung einer 50 %igen Restmietenforderung abhandelt. Sie nimmt nicht auf § 55 FernsprechO Bedacht, der eine dem hier strittigen Vertragspunkt entsprechende Bestimmung enthält (6 Ob 1621/91). Die in der Revision zitierte Entscheidung EvBl 1983/129 betraf eine anläßlich eines Kfz-Leasingvertrages vereinbarte Vertragsstrafe, sodaß § 55 FernsprechO nicht zu berücksichtigen war.Die Entscheidung RdW 1987, 10 enthält insoweit ein obiter dictum, als sie die dort nicht zur Entscheidung anstehende Frage der gröblichen Benachteiligung einer 50 %igen Restmietenforderung abhandelt. Sie nimmt nicht auf Paragraph 55, FernsprechO Bedacht, der eine dem hier strittigen Vertragspunkt entsprechende Bestimmung enthält (6 Ob 1621/91). Die in der Revision zitierte Entscheidung EvBl 1983/129 betraf eine anläßlich eines Kfz-Leasingvertrages vereinbarte Vertragsstrafe, sodaß Paragraph 55, FernsprechO nicht zu berücksichtigen war.
Die Fernsprechordnung ist zwar gemäß § 49 Z 1 lit f und § 53 Abs 1 FernmeldeG 1993 mit 1.4.1994 außer Kraft getreten, stand aber bei Abschluß des hier vorliegenden Vertrages (22.4.1993) noch in Geltung, so daß die Entscheidungen, die während des aufrechten Bestandes des § 55 FernsprechO ergangen sind, ohneweiteres auch im vorliegenden Fall heranzuziehen sind.Die Fernsprechordnung ist zwar gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Litera f und Paragraph 53, Absatz eins, FernmeldeG 1993 mit 1.4.1994 außer Kraft getreten, stand aber bei Abschluß des hier vorliegenden Vertrages (22.4.1993) noch in Geltung, so daß die Entscheidungen, die während des aufrechten Bestandes des Paragraph 55, FernsprechO ergangen sind, ohneweiteres auch im vorliegenden Fall heranzuziehen sind.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprachen daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodaß die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war.
Gemäß den §§ 40 und 51 ZPO hat die Beklagte der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund hingewiesen wurde, zu ersetzen.Gemäß den Paragraphen 40 und 51 ZPO hat die Beklagte der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund hingewiesen wurde, zu ersetzen.