Weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensmangel liegen vor. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht die im Verfahren vor dem Erstgericht aufgestellte Behauptung der Beklagten übergangen hätte, es sei die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages ihr nicht als Verschulden zuzurechnen, weil sie mit der Betriebseinstellung bei Vertragsabschluss nicht rechnen konnte und musste und diese nur auf die schlechter gewordene Wirtschaftslage zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen hat auch das Berufungsgericht wiedergegeben und bedacht, ist aber aus rechtlichen Erwägungen zu der Ansicht gelangt, dass ihm keine Relevanz zukomme. Wenn es davon ausging, die Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verhindert war, ist dies dahin zu verstehen, dass sie keinen anderen - bedeutsamen - Umstände behauptet hat, die über die zur Verneinung des Verschuldens nicht hinreichende auf wirtschaftliche Erwägungen zurückzuführende Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit, mag diese auch bei Anmietung der Fernsprechnebenstellenanlage nicht in Erwägung gezogen worden sein, hinausgehen. Eine für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung maßgebende unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens der Beklagten liegt nicht vor. Da aber weder von Belang ist, ob bei Vertragsabschluss im November 1973 absehbar war, dass die Wirtschaftslage in der Branche der Beklagten schlechter und diese deshalb etwa fünf Jahre später ihre Geschäfte beenden werde, noch ob ein Versuch der Beklagten fehlschlug, ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auf einen Nachfolger zu überbinden, kann auch eine dem Revisionsgrund der Z 4 des § 503 ZPO zu unterstellende Unterlassung der Wahrnehmung eines erstinstanzlichen Mangels nicht gegeben sein. Die Vorinstanzen sind nämlich ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, dass die allein in der Sphäre der Beklagten eingetretenen Umstände in den Bereich des von ihr zu vertretenden Risikos fallen und weder einen wichtigen Grund bilden, entgegen ihrem erklärten Kündigungsverzicht die vorzeitige Lösung des Mietvertrages ohne Verstoß gegen ihre Verpflichtungen zu bewirken, noch sie von der für den Fall, dass der Vertrag auf ihre Veranlassung vorzeitig gelöst wird, vereinbarten Koventionalstrafe befreien können. Der Verzicht auf eine Kündigung der Miete für zehn auf die Betriebsbereitschaft der Anlage folgende Kalenderjahre stellt eine für die Bemessung des Preises (Bestandzinses) für den Gebrauch der unverbrauchbaren Sache (§ 1090 ABGB) wesentliche Leistung der Mieterin dar, deren Verletzung als vertragswidriges Verhalten nach der Übereinkunft der Vertragsteile dazu führen sollte, dass die Beklagte anstatt der für die noch verbliebene Zeit bis zur Möglichkeit der Kündigung der Miete geschuldeten wertgesicherten Mietzinse als pauschalierten Schadenersatz nur die Hälfte der ausstehenden Entgelte zu entrichten hat. Da die Konventionalstrafe nicht auch für zufällige (unverschuldete) Verhinderung der Beklagten vereinbart wurde (RZ 1974/42 ua), ist sie nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung ein Verschulden trifft (Ehrenzweig II/1, 191; Wolff in Klang2 VI, 186; Koziol-Welser5 I, 176; EvBl 1977/83 uva). Den Beweis seiner Schuldlosigkeit an der Nichterfüllung hat der beklagte Schuldner zu erbringen (HS 1716), weil nach § 1298 ABGB dem Vertragsteil, der vorgibt, an der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, der Beweis obliegt. Die von der Beklagten für ihre Schuldlosigkeit ins Treffen geführten Umstände sind aber an sich ungeeignet, das Fehlen eines Verschuldens an der objektiv jedenfalls feststehenden Vertragsverletzung zu begründen. Eine Änderung der Verhältnisse, die einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Dauerschuldverhältnisses bieten kann, rechtfertigt das Umgehen des Kündigungsverzichtes dann nicht, wenn sie sich nur im Bereich der Beklagten und ohne jede Einwirkung der Klägerin ereignet. Es ist nicht dargetan, dass die Einstellung des Betriebes der Beklagten, wenn auch nach wirtschaftlichen Überlegungen und unter dem Einfluss der - immer im Bereich der Möglichkeit liegenden und von einer im Erwerbsleben stehenden Handelsgesellschaft einzukalkulierenden - Entwicklung in der Sparte der Beklagten, nicht auf den Willensentschluss der Beklagten zurückging, die dabei auch die vertragliche Bindung an die Miete der Fernsprechnebenstellenanlage zu bedenken und abzuwägen hatte, ob sie den Vertrag weiter erfüllen und die jeweils anfallenden Entgelte entrichten oder die vorzeitige Auflösung mit der Folge veranlassen wolle, als Schadenersatz die Hälfte der Restmieten zu schulden. Hat sie diese Überlegung unterlassen und in Verletzung ihrer Vertragspflichten selbst die Grundlage zur Lösung des Vertrages geschaffen, indem sie Maschinen und „know-how" veräußerte und ihre Geschäfte beendete, kann von einer zufälligen und ohne Verschulden der Beklagten eingetretenen Unmöglichkeit der weiteren Erfüllung des Vertrages nicht gesprochen werden. Sie kann sich daher auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil darunter nur eine bei Geschäftsabschluss zu Tage tretende und vom anderen Vertragsteil in ihrer Bedeutung erkannte Vorstellung vom Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände verstanden wird, auf deren Grundlage der Geschäftswille aufbaut (NZ 1979, 172; NZ 1980, 37), wenn also die Vertragsteile durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäftes von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (EvBl 1975/31; MietSlg 24.089 ua). Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe bei Abschluss des Mietvertrages und Verzicht auf dessen Kündigung für zehn Jahre nicht absehen können, dass sie sich einige Jahre später entschließen werde, ihren Betrieb aufzugeben. Umso weniger konnte die Klägerin erkennen, dass die Beklagte, die als Vollkaufmann mit Änderungen der Wirtschaftslage rechnen und das Risiko tragen musste, wenn sie dennoch vorbehaltlos die Fernsprechnebenstellenanlage für die Mindestdauer von zehn Jahren mietete, ihre Geschäfte bei einer Rezession nicht bloß einschränken, sondern beenden werde. Der Hinweis der Beklagten auf in einem Konkursverfahren mögliche Schritte des Masseverwalters und auf die Folgen des nach Einstellung des Betriebes gegebenen Unnötigwerdens der gemieteten Anlage versagt, weil nach Punkt 3 lit a der allgemeinen Überlassungsbedingungen für die Vermietung von Fernsprechnebenstellenanlagen Beil./C, deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten ist, die Restmieten wie in dem Fall der vorzeitigen Aufgabe der Anlage sofort fällig werden, wenn der Vertrag im Falle des Konkurses über das Vermögen der Mieterin von einer Seite gekündigt wird oder wenn die Benutzung der Anlage für die Mieterin infolge eines Umstandes, den die Vermieterin nicht zu vertreten hat, zwecklos und unmöglich wird. Die Einstellung des Betriebes stellt somit gerade einen der Fälle dar, in denen nach der Übereinkunft der Parteien als Folge einer von der Mieterin veranlassten vorzeitigen Aufgabe der Fernsprechnebenstellenanlage der pauschalierten Schadenersatz fällig wird. Dies haben die Vorinstanzen durchaus zutreffend erkannt.Weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensmangel liegen vor. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht die im Verfahren vor dem Erstgericht aufgestellte Behauptung der Beklagten übergangen hätte, es sei die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages ihr nicht als Verschulden zuzurechnen, weil sie mit der Betriebseinstellung bei Vertragsabschluss nicht rechnen konnte und musste und diese nur auf die schlechter gewordene Wirtschaftslage zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen hat auch das Berufungsgericht wiedergegeben und bedacht, ist aber aus rechtlichen Erwägungen zu der Ansicht gelangt, dass ihm keine Relevanz zukomme. Wenn es davon ausging, die Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verhindert war, ist dies dahin zu verstehen, dass sie keinen anderen - bedeutsamen - Umstände behauptet hat, die über die zur Verneinung des Verschuldens nicht hinreichende auf wirtschaftliche Erwägungen zurückzuführende Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit, mag diese auch bei Anmietung der Fernsprechnebenstellenanlage nicht in Erwägung gezogen worden sein, hinausgehen. Eine für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung maßgebende unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens der Beklagten liegt nicht vor. Da aber weder von Belang ist, ob bei Vertragsabschluss im November 1973 absehbar war, dass die Wirtschaftslage in der Branche der Beklagten schlechter und diese deshalb etwa fünf Jahre später ihre Geschäfte beenden werde, noch ob ein Versuch der Beklagten fehlschlug, ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auf einen Nachfolger zu überbinden, kann auch eine dem Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO zu unterstellende Unterlassung der Wahrnehmung eines erstinstanzlichen Mangels nicht gegeben sein. Die Vorinstanzen sind nämlich ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, dass die allein in der Sphäre der Beklagten eingetretenen Umstände in den Bereich des von ihr zu vertretenden Risikos fallen und weder einen wichtigen Grund bilden, entgegen ihrem erklärten Kündigungsverzicht die vorzeitige Lösung des Mietvertrages ohne Verstoß gegen ihre Verpflichtungen zu bewirken, noch sie von der für den Fall, dass der Vertrag auf ihre Veranlassung vorzeitig gelöst wird, vereinbarten Koventionalstrafe befreien können. Der Verzicht auf eine Kündigung der Miete für zehn auf die Betriebsbereitschaft der Anlage folgende Kalenderjahre stellt eine für die Bemessung des Preises (Bestandzinses) für den Gebrauch der unverbrauchbaren Sache (Paragraph 1090, ABGB) wesentliche Leistung der Mieterin dar, deren Verletzung als vertragswidriges Verhalten nach der Übereinkunft der Vertragsteile dazu führen sollte, dass die Beklagte anstatt der für die noch verbliebene Zeit bis zur Möglichkeit der Kündigung der Miete geschuldeten wertgesicherten Mietzinse als pauschalierten Schadenersatz nur die Hälfte der ausstehenden Entgelte zu entrichten hat. Da die Konventionalstrafe nicht auch für zufällige (unverschuldete) Verhinderung der Beklagten vereinbart wurde (RZ 1974/42 ua), ist sie nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung ein Verschulden trifft (Ehrenzweig II/1, 191; Wolff in Klang2 römisch sechs, 186; Koziol-Welser5 römisch eins, 176; EvBl 1977/83 uva). Den Beweis seiner Schuldlosigkeit an der Nichterfüllung hat der beklagte Schuldner zu erbringen (HS 1716), weil nach Paragraph 1298, ABGB dem Vertragsteil, der vorgibt, an der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, der Beweis obliegt. Die von der Beklagten für ihre Schuldlosigkeit ins Treffen geführten Umstände sind aber an sich ungeeignet, das Fehlen eines Verschuldens an der objektiv jedenfalls feststehenden Vertragsverletzung zu begründen. Eine Änderung der Verhältnisse, die einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Dauerschuldverhältnisses bieten kann, rechtfertigt das Umgehen des Kündigungsverzichtes dann nicht, wenn sie sich nur im Bereich der Beklagten und ohne jede Einwirkung der Klägerin ereignet. Es ist nicht dargetan, dass die Einstellung des Betriebes der Beklagten, wenn auch nach wirtschaftlichen Überlegungen und unter dem Einfluss der - immer im Bereich der Möglichkeit liegenden und von einer im Erwerbsleben stehenden Handelsgesellschaft einzukalkulierenden - Entwicklung in der Sparte der Beklagten, nicht auf den Willensentschluss der Beklagten zurückging, die dabei auch die vertragliche Bindung an die Miete der Fernsprechnebenstellenanlage zu bedenken und abzuwägen hatte, ob sie den Vertrag weiter erfüllen und die jeweils anfallenden Entgelte entrichten oder die vorzeitige Auflösung mit der Folge veranlassen wolle, als Schadenersatz die Hälfte der Restmieten zu schulden. Hat sie diese Überlegung unterlassen und in Verletzung ihrer Vertragspflichten selbst die Grundlage zur Lösung des Vertrages geschaffen, indem sie Maschinen und „know-how" veräußerte und ihre Geschäfte beendete, kann von einer zufälligen und ohne Verschulden der Beklagten eingetretenen Unmöglichkeit der weiteren Erfüllung des Vertrages nicht gesprochen werden. Sie kann sich daher auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil darunter nur eine bei Geschäftsabschluss zu Tage tretende und vom anderen Vertragsteil in ihrer Bedeutung erkannte Vorstellung vom Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände verstanden wird, auf deren Grundlage der Geschäftswille aufbaut (NZ 1979, 172; NZ 1980, 37), wenn also die Vertragsteile durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäftes von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (EvBl 1975/31; MietSlg 24.089 ua). Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe bei Abschluss des Mietvertrages und Verzicht auf dessen Kündigung für zehn Jahre nicht absehen können, dass sie sich einige Jahre später entschließen werde, ihren Betrieb aufzugeben. Umso weniger konnte die Klägerin erkennen, dass die Beklagte, die als Vollkaufmann mit Änderungen der Wirtschaftslage rechnen und das Risiko tragen musste, wenn sie dennoch vorbehaltlos die Fernsprechnebenstellenanlage für die Mindestdauer von zehn Jahren mietete, ihre Geschäfte bei einer Rezession nicht bloß einschränken, sondern beenden werde. Der Hinweis der Beklagten auf in einem Konkursverfahren mögliche Schritte des Masseverwalters und auf die Folgen des nach Einstellung des Betriebes gegebenen Unnötigwerdens der gemieteten Anlage versagt, weil nach Punkt 3 Litera a, der allgemeinen Überlassungsbedingungen für die Vermietung von Fernsprechnebenstellenanlagen Beil./C, deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten ist, die Restmieten wie in dem Fall der vorzeitigen Aufgabe der Anlage sofort fällig werden, wenn der Vertrag im Falle des Konkurses über das Vermögen der Mieterin von einer Seite gekündigt wird oder wenn die Benutzung der Anlage für die Mieterin infolge eines Umstandes, den die Vermieterin nicht zu vertreten hat, zwecklos und unmöglich wird. Die Einstellung des Betriebes stellt somit gerade einen der Fälle dar, in denen nach der Übereinkunft der Parteien als Folge einer von der Mieterin veranlassten vorzeitigen Aufgabe der Fernsprechnebenstellenanlage der pauschalierten Schadenersatz fällig wird. Dies haben die Vorinstanzen durchaus zutreffend erkannt.
Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung oder des Festhaltens an dieser wurde gleichfalls rechtsrichtig verneint (so auch SZ 49/109). Es ist ein der Eigenart dieses Geschäftes entsprechendes Bedürfnis, eine Bindung des Mieters an eine bestimmte Mietdauer durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu bestärken (vgl § 51 Abs 1 und § 55 Abs 1 Fernsprechordnung BGBl 1966/276), worin weder ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für die Klägerin erblickt werden kann, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstößt, noch eine unangemessene Folge der einseitigen Abkehr vom Vertrag, die das Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfähigkeit übermäßig beeinträchtigen könnte (so etwa OGH 23. 10. 1979 5 Ob 683/79). Mit Rücksicht auf die Wertsicherung der monatlichen Mietzinsleistungen bestehen auch in Ansehung der mit der Hälfte der Restmieten vereinbarten Höhe der sofort fälligen Vertragsstrafe keine Bedenken. Es ist zwar eine Herabsetzung ausgeschlossen, die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Konventionalstrafe wäre aber als Verstoß gegen die guten Sitten einer Prüfung zugänglich. Es fehlen jedoch nicht nur konkrete Behauptungen der Beklagten im erstgerichtlichen Verfahren, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist, wofür sie den Beweis erbringen müsste (RZ 1976/90), sie hat die Höhe der Forderung sogar außer Streit gestellt und nie behauptet, dass die Zahlung des Vergütungsbetrages in der angesprochenen Höhe ihre wirtschaftliche Existenz vernichten würde. Selbst in Fällen, in denen ein Schaden nicht eingetreten ist, wurde das Begehren auf Zahlung des Vergütungsbetrages nicht als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen (SZ 23/372; EvBl 1976/194; JBl 1976, 487 ua).Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung oder des Festhaltens an dieser wurde gleichfalls rechtsrichtig verneint (so auch SZ 49/109). Es ist ein der Eigenart dieses Geschäftes entsprechendes Bedürfnis, eine Bindung des Mieters an eine bestimmte Mietdauer durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu bestärken vergleiche Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz eins, Fernsprechordnung BGBl 1966/276), worin weder ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für die Klägerin erblickt werden kann, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstößt, noch eine unangemessene Folge der einseitigen Abkehr vom Vertrag, die das Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfähigkeit übermäßig beeinträchtigen könnte (so etwa OGH 23. 10. 1979 5 Ob 683/79). Mit Rücksicht auf die Wertsicherung der monatlichen Mietzinsleistungen bestehen auch in Ansehung der mit der Hälfte der Restmieten vereinbarten Höhe der sofort fälligen Vertragsstrafe keine Bedenken. Es ist zwar eine Herabsetzung ausgeschlossen, die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Konventionalstrafe wäre aber als Verstoß gegen die guten Sitten einer Prüfung zugänglich. Es fehlen jedoch nicht nur konkrete Behauptungen der Beklagten im erstgerichtlichen Verfahren, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist, wofür sie den Beweis erbringen müsste (RZ 1976/90), sie hat die Höhe der Forderung sogar außer Streit gestellt und nie behauptet, dass die Zahlung des Vergütungsbetrages in der angesprochenen Höhe ihre wirtschaftliche Existenz vernichten würde. Selbst in Fällen, in denen ein Schaden nicht eingetreten ist, wurde das Begehren auf Zahlung des Vergütungsbetrages nicht als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen (SZ 23/372; EvBl 1976/194; JBl 1976, 487 ua).
Dass schließlich auch der Zinsenzuspruch berechtigt ist, folgt aus dem Verzug der Beklagten, die nicht nachweisen kann, dass sie daran kein Verschulden träfe.
Die Revision bleibt ohne jeden Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.