Rechtssatz RS0017515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017515
Entscheidungsdatum
09.03.2000
Rechtssatz
Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsabschluß zu Tage tretende und vom etwaigen Gegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung der mehreren Beteiligten vom Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut. Außerdem geschäftlicher Voraussetzungen, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrunde gelegt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 802/76
Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 802/76
Veröff: NZ 1980,37
- 5 Ob 796/81
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 796/81
nur: Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsabschluß zu Tage tretende und vom etwaigen Gegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung der mehreren Beteiligten vom Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut. (T1)
- 5 Ob 537/86
Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 537/86
Auch
- 2 Ob 534/86
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 534/86
nur T1; Veröff: JBl 1987,390
- 8 Ob 1577/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 1577/93
nur T1
- 8 Ob 232/99x
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017515
Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00802_7600000_002