Die Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen, weil der Zweit- und Drittkläger vom Urteil des Berufungsgerichtes nicht betroffen sind. Bezüglich dieser beiden Parteien hat das Berufungsgericht lediglich einen Aufhebungsbeschluss gefasst. Das Rechtsmittel der Beklagten bezüglich des Zweit- und Drittklägers ist daher als Rekurs aufzufassen. Eine Gegenschrift gegen einen Rekurs ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen.
Aus diesem Grunde musste die Revisionsbeantwortung des Zweit- und Drittklägers zurückgewiesen werden.
Die Revision der Beklagten gegen das die Fünftklägerin betreffende Urteil ist nicht gerechtfertigt, wohl aber im Ergebnis ihr Rekurs betreffend den Erstkläger und die Viertklägerin. Dagegen ist ihr Rekurs betreffend den Zweit-und den Drittkläger im Ergebnis ebensowenig gerechtfertigt wie der Rekurs dieser beiden Parteien.
A) Zur Revision gegen das Urteil betreffend die Fünftklägerin:
Zutreffend haben beide Untergerichte erkannt, dass der Erwerb des Eigentumsrechtes durch die Käufer in absehbarer Zeit Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages war. Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsabschluss zu Tage tretende und vom etwaigen Gegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung der mehreren Beteiligten vom Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 334). Ausserdem gehören hiezu Voraussetzungen, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrunde gelegt werden (Klang2 IV/1, 338). Der Wegfall einer derartigen Geschäftsgrundlage führt dazu, dass die Partei, die bei Kenntnis der wahren Sachlage ein Geschäft nicht geschlossen hätte, an dieses nicht gebunden ist (Klang a.a.O., 338). Der Wegfall der Geschäftsgrundlage macht also den Vertrag anfechtbar und hat dessen Aufhebung zur Folge (RZ 1965, 83, SZ 35/7 u. a.).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass derartige Verträge grundsätzlich in der Absicht geschlossen werden, dem Erwerber das Eigentum an dem Vertragsgegenstand zu verschaffen. Das wurde hier auch ausdrücklich vereinbart. Selbstverständlich muss bei solchen Verträgen davon ausgegangen werden, dass der Erwerb des Eigentums durch den Käufer der Erbringung der ihm obliegenden Leistungen zumindest in absehbarer Zeit nachfolgt. Keinesfalls kann angenommen werden, dass sich der Käufer mit der blossen Überlassung der Nutzung des Kaufgegenstandes abgefunden hätte, wenn ihm bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre, dass mit dem Erwerb des Eigentums in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann.
Im vorliegenden Fall kann unerörtert bleiben, wie ein durch eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingter Kaufvertrag während der Schwebezeit zu beurteilen ist und welche Wirkung die Versagung dieser Genehmigung hätte. Geschäftsgrundlage für den vorliegenden Fall war, wie bereits ausgeführt, der Eigentumserwerb in absehbarer Zeit. Nach den getroffenen Feststellungen ist bei gleichbleibender Gesetzeslage in absehbarer Zeit mit einer Genehmigung des abgeschlossenen Kaufvertrages nicht zu rechnen. Da jedoch der Eigentumserwerb in absehbarer Zeit Geschäftsgrundlage war, muss sich die Fünftklägerin nicht auf die unbestimmte Möglichkeit einer späteren Gesetzesänderung oder auf eine, nach der derzeitigen Sachlage äusserst unwahrscheinliche Änderung des Standpunktes der Genehmigungsbehörde verweisen lassen. Fest steht, dass die Fünftklägerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wären ihr die bei Vertragsabschluss bereits vorhandenen Schwierigkeiten bekannt gewesen. Gerade im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten konnte die Fünftklägerin nicht mit der späteren Entwicklung rechnen, zumal ihr bei Vertragsabschluss nicht einmal die ablehnende Entscheidung der Landesgrundverkehrsbehörde in anderen Fällen bekanntgegeben worden war. Diesen Umstand hätte die Fünftklägerin nur durch die Beklagte erfahren können. Die Beklagte konnte aber nicht damit rechnen, dass die Klägerin den Vertrag auch schliessen werde, wenn sie die in gleichgelagerten Fallen bereits aufgetretenen Schwierigkeiten gekannt hätte. Sie kann daher dem Begehren der Fünftklägerin nicht mit dem Hinweis auf die theoretische Möglichkeit eines langwierigen und nach der Sachlage so gut wie aussichtslosen Verwaltungsverfahrens begegnen.
Die Klägerin konnte daher die Auflösung des Vertrages begehren.
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Frage, ob Zug um Zug zu leisten ist, nicht die Höhe sondern den Grund des Anspruches betrifft, weil zu diesem alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, gehören (Fasching III, 591, JBl 1964, 262 u. a.). Die Beklagte hat jedoch den klägerischen Rückforderungsansprüchen nur Zug um Zug-Verpflichtungen durch Rückübertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen und Rückgabe der Appartements entgegengesetzt (S 177 f d. A.). Da bezüglich der Fünftklägerin ein Eigentümerwechsel nie stattgefunden hat, kann die erstgenannte Zug um Zug-Verpflichtung für sie nicht in Frage kommen. Der zweiten erwähnten Einwendung, die im übrigen dem Begehren der Fünftklägerin entsprach, hat das Berufungsgericht ohnehin Rechnung getragen. Weitere konkrete Gegenleistungen hat die Beklagte in dieser Einwendung nicht angeführt. Zu ihrer Zug um Zug-Erbringung konnte daher die Fünftklägerin nicht verurteilt werden, weshalb sich eine Prüfung der Frage erübrigt, inwieweit die in der Revision aufgezeigten angeblichen Nutzungen der Fünftklägerin ihren Rückforderungsanspruch bedingen könnten.Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Frage, ob Zug um Zug zu leisten ist, nicht die Höhe sondern den Grund des Anspruches betrifft, weil zu diesem alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, gehören (Fasching römisch drei, 591, JBl 1964, 262 u. a.). Die Beklagte hat jedoch den klägerischen Rückforderungsansprüchen nur Zug um Zug-Verpflichtungen durch Rückübertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen und Rückgabe der Appartements entgegengesetzt (S 177 f d. A.). Da bezüglich der Fünftklägerin ein Eigentümerwechsel nie stattgefunden hat, kann die erstgenannte Zug um Zug-Verpflichtung für sie nicht in Frage kommen. Der zweiten erwähnten Einwendung, die im übrigen dem Begehren der Fünftklägerin entsprach, hat das Berufungsgericht ohnehin Rechnung getragen. Weitere konkrete Gegenleistungen hat die Beklagte in dieser Einwendung nicht angeführt. Zu ihrer Zug um Zug-Erbringung konnte daher die Fünftklägerin nicht verurteilt werden, weshalb sich eine Prüfung der Frage erübrigt, inwieweit die in der Revision aufgezeigten angeblichen Nutzungen der Fünftklägerin ihren Rückforderungsanspruch bedingen könnten.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO, die auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrerns betreffend ein Zwischenurteil gelten (SZ 23/245).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO, die auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrerns betreffend ein Zwischenurteil gelten (SZ 23/245).
B) Zum Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss:
Da das Berufungsgericht bezüglich der erst- bis viertklagenden Partei mit Beschluss entschieden hat, war gegen diese Entscheidung nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet jedoch nicht, wenn es die sachlichen Erfordernisse des gegen die Entscheidung zulässigen Rechtsmittels enthält (Fasching II, 557). Dies ist hier der Fall. Da ausserdem dem Rechtsmittel der Beklagten eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich auch gegen den Aufhebungsbeschluss richtet, stand einer sachlichen Erledigung nichts im Wege.Da das Berufungsgericht bezüglich der erst- bis viertklagenden Partei mit Beschluss entschieden hat, war gegen diese Entscheidung nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet jedoch nicht, wenn es die sachlichen Erfordernisse des gegen die Entscheidung zulässigen Rechtsmittels enthält (Fasching römisch zwei, 557). Dies ist hier der Fall. Da ausserdem dem Rechtsmittel der Beklagten eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich auch gegen den Aufhebungsbeschluss richtet, stand einer sachlichen Erledigung nichts im Wege.
Verfehlt ist allerdings der von der Rekurswerberin in diesem Zusammenhang gestellte Abänderungsantrag, weil in einem gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Z 5 ZPO gerichteten Rekurs vom Obersten Gerichtshof nicht eine Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching IV, 414, EvBl 1958/28 u. a.). Allerdings hindert auch der verfehlte Rekursantrag nicht die sachliche Erledigung.Verfehlt ist allerdings der von der Rekurswerberin in diesem Zusammenhang gestellte Abänderungsantrag, weil in einem gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Ziffer 5, ZPO gerichteten Rekurs vom Obersten Gerichtshof nicht eine Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching römisch vier, 414, EvBl 1958/28 u. a.). Allerdings hindert auch der verfehlte Rekursantrag nicht die sachliche Erledigung.
1) Zum Rekurs, soweit er sich gegen den Beschluss, betreffend den Zweit- und den Drittkläger, richtet:
Was die Frage des noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens anlangt, kann auf die Ausführungen zur Revision gegen das Urteil, betreffend die Fünftklägerin, verwiesen werden. Hinzu kommt, dass im Punkt 6) der sogenannten Treuhandverträge die Beklagte die Verpflichtung auf sich nahm, die Genehmigung der Landesgrundverkehrskommission von * zu betreiben und die aufrechte Erledigung zu urgieren. Wenn daher bisher eine Betreibung dieser Angelegenheit nicht erfolgt ist, kann die Beklagte dies den Ansprüchen der Kläger nicht entgegensetzen.
Zutreffend gehen beide Untergerichte davon aus, dass durch den Abschluss der Treuhandverträge an der vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen schon deshalb nichts geändert wurde, weil die Kläger zum Abschluss der Treuhandverträge durch die Beklagte veranlasst wurden, die ihnen mit Rundschreiben vom 25. März 1971 den Treuhandvertrag nur als Zwischenlösung darstellte und die dort ausführte, nach Erledigung des Aktenlaufes werde das Treuhandverhältnis aufgehoben und die Eigentumswohnung an den betreffenden Wohnungswerber auch formell übertragen werden. Diese Wendung konnten die Kläger nur dahin verstehen, dass sich an ihren vertraglichen Beziehungen zur Beklagten nichts ändere und lediglich eine dazu nicht im Widerspruch stehende Zwischenlösung eingeschoben werden solle, deren Wirkung in erster Linie für Dritte (Kreditgeber) gedacht sei. Die Beklagte muss sich eine Auslegung ihres Verhaltens und der in ihrem Schreiben verwendeten Wendungen in dem Sinne gefallen lassen, in welchem sie ein unbefangene Erklärungsempfänger verstehen musste (Klang2 IV/404 f, MietSlg 22073, 21.151, RZ 1966, 148 u. a.). Da demnach eine Aufhebung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen durch den Abschluss des Treuhandvertrages nicht erfolgt ist, können die Kläger gegenüber der Beklagten die Konsequenzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ziehen. Sie können also die Aufhebung jenes Vertrages verlangen, dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Folglich können sie aber auch von der Beklagten den Rückersatz der von ihnen geleisteten Beträge begehren.
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Bestimmung des § 877 ABGB, wonach derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung ver langt, dagegen alles zurückstellen muss, was er aus einem solchen Vertrag zu seinen Vorteil erhalten hat, auf alle ungültigen Verträge anzuwenden ist (SZ 38/17, SZ 23/159, EvBl 1957/348 u. a.). Jeder Teil hat alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden (EvB1 1954/273 u. a.).Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Bestimmung des Paragraph 877, ABGB, wonach derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung ver langt, dagegen alles zurückstellen muss, was er aus einem solchen Vertrag zu seinen Vorteil erhalten hat, auf alle ungültigen Verträge anzuwenden ist (SZ 38/17, SZ 23/159, EvBl 1957/348 u. a.). Jeder Teil hat alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden (EvB1 1954/273 u. a.).
Das Berufungsgericht hat die Sache bezüglich der erst- bis viertklagenden Partei auch dem Grunde nach für noch nicht spruchreif erachtet, weil diese Parteien die durch ihren Treuhänder erworbenen Liegenschaftsanteile nur Zug um Zug gegen die der Beklagten ihnen gegenüber obliegenden Leistung zurückübertragen müssen, wobei die Beklagte eine Beseitigung der erst nach der Übertragung entstandenen Lasten verlangen könne.
In diesem Punkte kann der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden.
Die Kläger sind zu einer Rückübertragung des Eigentumsrechtes allein nicht in der Lage, weil nicht sie, sondern Notar Dr. D* das Eigentum an den Liegenschaftsanteilen erlangt hat. Das Berufungsgericht steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, nicht Dr. D* sei Vertragspartner der Beklagten gewesen, sondern die Kläger, deren Treuhänder Dr. D* sei. Demnach könne die Beklagte nur von den Klägern die Rückübertragung des Eigentums verlangen. Es sei Sache der Kläger, eine solche Rückübertragung durch ihren Treuhänder zu bewirken.
Diese Ausführungen wären nicht unrichtig, wenn man tatsächlich den Treuhandvertrag gesondert betrachten könnte. Bei der Auslegung von Verträgen kommt es jedoch gemäss § 914 ABGB nicht auf dessen blossen Wortlaut an. Vielmehr fällt dabei auch die Entstehungsgeschichte eines Vertrages wesentlich ins Gewicht, wenn aus ihr ein entscheidender Parteiwille erkennbar wird.Diese Ausführungen wären nicht unrichtig, wenn man tatsächlich den Treuhandvertrag gesondert betrachten könnte. Bei der Auslegung von Verträgen kommt es jedoch gemäss Paragraph 914, ABGB nicht auf dessen blossen Wortlaut an. Vielmehr fällt dabei auch die Entstehungsgeschichte eines Vertrages wesentlich ins Gewicht, wenn aus ihr ein entscheidender Parteiwille erkennbar wird.
Im vorliegenden Fall hatten beide Vertragsteile mit einer klaren Abwicklung des Kaufgeschäftes gerechnet (die Beklagte musste allerdings bei Abschluss einiger Verträge schon mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen, weil sie die Ablehnung der Landesgrundverkehrskommission bereits kannte). Als die Ablehnung der Landesgrundverkehrskommission bekannt wurde, versetzte dies die Beklagte in eine für sie beunruhigende Lage, weil sie einerseits ihren Verpflichtungen gegenüber den Käufern nicht nachkommen konnte und andererseits die Fortsetzung des Baues nur unter Zuhilfenahme eines Baukredites möglich war, ein solcher Kredit aber nur an physische Personen gewährt wurde. Die Beklagte konnte daher den drohenden Zusammenbruch nur abwehren, wenn sie die Käufer an einem sofortigen Vertragsrücktritt hinderte und wenn es ihr ausserdem gelang, durch irgendeine Konstruktion die für die Fortsetzung des Baues unbedingt notwendigen Mittel zu beschaffen, weil anderenfalls die Erfüllung ihrer Verpflichtungen endgültig unmöglich geworden wäre. In dieser Situation verfiel sie in Zusammenarbeit mit einem nicht von den Käufern ausgesuchten Notar auf eine Lösung, die keineswegs in erster Linie der Sicherung der von den Klägern geleisteten Anzahlung dienen konnte. Vielmehr war der offensichtliche Hauptzweck dieser Lösung, den für die Fortsetzung des Baues notwendigen Kredit zu erlangen. Zu diesem Zweck wurden, in Zusammenarbeit mit der Beklagten, die Treuhandverträge ausgearbeitet. Die Beklagte veranlasste dann die Kläger, ohne ihnen den ganzen Sachverhalt mitzuteilen, zur Unterfertigung dieser Verträge, wobei sie deren Sicherung als ersten Zweck nannte, was der Sachlage nicht entsprach. Auch sie selbst unterfertigte die Treuhandverträge und übernahm in ihnen Verpflichtungen. Auf Grund dieser Verträge schloss sie dann mit Notar Dr. D* Kaufverträge ab und verwendete die ausbezahlten Baukredite zur Fertigstellung des Baues, also zu einem Zweck, der einem Teil ihrer vertraglichen Verpflichtungen entsprach.
Bei der geschilderten Sachlage kann keine Rede davon sein, dass es sich bei den Treuhandverträgen um Verträge gehandelt hätte, die ausschliesslich Rechtsbeziehungen zwischen Treuhänder und Treugeber regelten. Vielmehr kann das ganze Geschehen nur als Einheit aufgefasst werden. Um der Beklagten die Erbringung ihrer Leistung aus dem Kaufvertrag zu ermöglichen, wurde zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien, unter Beiziehung eines Dritten (Notar Dr. D*), eine der Abwicklung des Kaufvertrages dienende Lösung vereinbart, die dann ihren Niederschlag in mehreren Urkunden fand, die aber in erster Linie den Zweck hatten, von Aussenstehenden (Kreditgeber) Mittel zu erlangen. Sohin handelt es sich in Wahrheit um ein Dreiparteienverhältnis, bei dem alle drei Beteiligten (Käufer, Beklagte und Dr. D*) zueinander in Rechtsbeziehung getreten sind. Demnach liegt in Wahrheit kein echtes Treuhandverhältnis zwischen Dr. D* und den Käufern derart vor, dass Dr. D* den Liegenschaftsanteil nur für die Käufer erworben hätte. Es handelt sich eben um eine Übergangslösung zur Ermöglichung der Erfüllung des Kaufvertrages durch die Beklagte. Demnach kann nicht gesagt werden, dass das Kaufobjekt „weitaus näher bei den Klägern“ sei, als bei der Beklagten. Die Kläger können ohne grundverkehrsbehördliche Genehmigung die Eigentumsübertragung von Dr. D* ebensowenig verlangen wie von der Beklagten. Wird dagegen diese Genehmigung erteilt, so steht ihnen ein ebenso starker Rechtsanspruch auf Übereignung gegen die Beklagte zu, wie gegen Dr. D*. Ihre Stellung in bezug auf die Kaufsache wurde daher durch Abschluss des Treuhandvertrages faktisch nicht verändert. Insbesondere hat die Beklagte durch Verkauf an den Treuhänder ihrer Erfüllungspflicht aus dem Kaufvertrag mit den Klägern nicht einmal teilweise entsprochen. Da sohin die Liegenschaftsanteile nicht in das Eigentum der Kläger gelangt sind, müssen sie diese nicht nach § 877 ABGB zurückstellen. Die Beklagte hat einer Lösung zugestimmt – ja sie sogar angeregt – die ihr das Eigentum an den Anteilen entzog, ohne es den Käufern zu verschaffen. Damit hat sie aber in Kauf genommen, dass sie bei Aufhebung des Vertrages zwar das Empfangene zurückzahlen muss, von ihren Vertragspartnern dafür aber nicht den Kaufgegenstand zurückerhalten kann, weil diese den Kaufgegenstand nicht zu ihrem Vorteil erhalten haben (§ 877 ABGB). Sie kann als Gegenleistung nur das von den Klägern verlangen, was diese zur Rückübereignung der Kaufsache an die Beklagte tun können, also die notwendigen Erklärungen gegenüber Dr. D* abzugeben, wie dies im Eventualbegehren der Klager enthalten ist. Ferner kann sie die faktische Rückgabe der Appartements verlangen.Bei der geschilderten Sachlage kann keine Rede davon sein, dass es sich bei den Treuhandverträgen um Verträge gehandelt hätte, die ausschliesslich Rechtsbeziehungen zwischen Treuhänder und Treugeber regelten. Vielmehr kann das ganze Geschehen nur als Einheit aufgefasst werden. Um der Beklagten die Erbringung ihrer Leistung aus dem Kaufvertrag zu ermöglichen, wurde zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien, unter Beiziehung eines Dritten (Notar Dr. D*), eine der Abwicklung des Kaufvertrages dienende Lösung vereinbart, die dann ihren Niederschlag in mehreren Urkunden fand, die aber in erster Linie den Zweck hatten, von Aussenstehenden (Kreditgeber) Mittel zu erlangen. Sohin handelt es sich in Wahrheit um ein Dreiparteienverhältnis, bei dem alle drei Beteiligten (Käufer, Beklagte und Dr. D*) zueinander in Rechtsbeziehung getreten sind. Demnach liegt in Wahrheit kein echtes Treuhandverhältnis zwischen Dr. D* und den Käufern derart vor, dass Dr. D* den Liegenschaftsanteil nur für die Käufer erworben hätte. Es handelt sich eben um eine Übergangslösung zur Ermöglichung der Erfüllung des Kaufvertrages durch die Beklagte. Demnach kann nicht gesagt werden, dass das Kaufobjekt „weitaus näher bei den Klägern“ sei, als bei der Beklagten. Die Kläger können ohne grundverkehrsbehördliche Genehmigung die Eigentumsübertragung von Dr. D* ebensowenig verlangen wie von der Beklagten. Wird dagegen diese Genehmigung erteilt, so steht ihnen ein ebenso starker Rechtsanspruch auf Übereignung gegen die Beklagte zu, wie gegen Dr. D*. Ihre Stellung in bezug auf die Kaufsache wurde daher durch Abschluss des Treuhandvertrages faktisch nicht verändert. Insbesondere hat die Beklagte durch Verkauf an den Treuhänder ihrer Erfüllungspflicht aus dem Kaufvertrag mit den Klägern nicht einmal teilweise entsprochen. Da sohin die Liegenschaftsanteile nicht in das Eigentum der Kläger gelangt sind, müssen sie diese nicht nach Paragraph 877, ABGB zurückstellen. Die Beklagte hat einer Lösung zugestimmt – ja sie sogar angeregt – die ihr das Eigentum an den Anteilen entzog, ohne es den Käufern zu verschaffen. Damit hat sie aber in Kauf genommen, dass sie bei Aufhebung des Vertrages zwar das Empfangene zurückzahlen muss, von ihren Vertragspartnern dafür aber nicht den Kaufgegenstand zurückerhalten kann, weil diese den Kaufgegenstand nicht zu ihrem Vorteil erhalten haben (Paragraph 877, ABGB). Sie kann als Gegenleistung nur das von den Klägern verlangen, was diese zur Rückübereignung der Kaufsache an die Beklagte tun können, also die notwendigen Erklärungen gegenüber Dr. D* abzugeben, wie dies im Eventualbegehren der Klager enthalten ist. Ferner kann sie die faktische Rückgabe der Appartements verlangen.
Das Berufungsgericht hat allerdings richtig erkannt, dass das Hauptproblem in der Frage der Lastenübernahme liegt. Dass hiebei die vor den Veräusserungen an Dr. D* bereits bestehenden Lasten ausser Betracht zu bleiben haben, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Im übrigen kann aber seinen, die Lasten betreffenden Ausführungen nicht gefolgt werden.
Wie sich die Rechtslage darstellen würde, wären nach Veräusserung eines Anteiles Lasten begründet worden, die irgendeinem Zweck der Kläger gedient hätten, kann unerörtert bleiben, weil als neue Belastung nur die Hypothek für das Baudarlehen behauptet worden ist. Diese Belastung kann aber im Falle der Vertragsauflösung keinesfalls die Kläger treffen, was der Fall wäre, würde man den Ausführungen des Berufungsgerichte beistimmen.
Das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, richtig erkannt, dass infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag die Beklagte den Klägern den empfangenen Kaufpreis zurückzuzahlen hat. Nun besteht der Kaufpreis nicht nur in der erbrachten Barleistung, sondern auch in der anteiligen Bezahlung der Baukosten. Wenn bereits beim ursprünglichen Vertragsabschluss, wie im vorliegenden Kall, vorgesehen war, dass die Mittel zur Abdeckung der restlichen Baukosten durch einen von den Klägern rückzuzahlenden Kredit aufgebracht werden, stellen die Kreditzahlungen wirtschaftlich nichts anderes dar, als ebenfalls Kaufpreiszahlungen in Raten. Die Belastung der Liegenschaft mit dem Baukredit dient wirtschaftlich nur der Sicherung der Kaufpreiszahlung. Wenn der Kaufvertrag aufgehoben wird, kann daher die Kreditgewährung nicht als ein Vorteil der Käufer angesehen werden. Insbesondere aus der allgemeinen Regel für das Vorgehen bei Vertragsrücktritt, die auch hier nicht unbeachtet bleiben kann (§ 921 ABGB), ergibt sich, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn ziehen darf. Würde man dem Berufungsgericht folgen, dann hätte die Beklagte insoferne einen erheblichen Gewinn, als sie die Liegenschaft mit dem fertigen Bau übernimmt, während die Kläger die Kosten des Baues, die sie nach dem Vertrag nur als Kaufpreis für Liegenschaftsanteile bezahlen hätten müssen, zu tragen hätten. In Wahrheit liegt die Sache gerade umgekehrt. Die Kläger können die Herstellung jenes Zustandes begehren, demzufolge sie zwar keinen Gewinn, aber auch keinen Nachteil haben. Der Anspruch auf Rückstellung des Vorteiles gründet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Grundes entbehrenden Leistung (EvBl 1954/273, 6 Ob 242, 243/74 u. a.). Wenn die Kläger daher durch das Baudarlehen belastet sind, können sie von der Beklagten entweder den Ersatz des bereits Geleisteten und (oder) die Befreiung von dieser Belastung verlangen, nicht aber die Beklagte die lastenfreie Übertragung der durch jenen Zustand bereicherten Liegenschaft, der nur mit Hilfe dieser Lasten hergestellt worden ist. Das Ausmass der tatsächlichen Bereicherung der Beklagten muss in diesem Fall nicht geprüft werden, weil durch die Verwendung des Kredites die Kläger jedenfalls keinen Vorteil erlangt haben, gemäss § 877 ABGB aber nur das herauszugeben ist, was derjenige, der die Vertragsaufhebung verlangt, zu seinem Vorteil erhalten hat.Das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, richtig erkannt, dass infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag die Beklagte den Klägern den empfangenen Kaufpreis zurückzuzahlen hat. Nun besteht der Kaufpreis nicht nur in der erbrachten Barleistung, sondern auch in der anteiligen Bezahlung der Baukosten. Wenn bereits beim ursprünglichen Vertragsabschluss, wie im vorliegenden Kall, vorgesehen war, dass die Mittel zur Abdeckung der restlichen Baukosten durch einen von den Klägern rückzuzahlenden Kredit aufgebracht werden, stellen die Kreditzahlungen wirtschaftlich nichts anderes dar, als ebenfalls Kaufpreiszahlungen in Raten. Die Belastung der Liegenschaft mit dem Baukredit dient wirtschaftlich nur der Sicherung der Kaufpreiszahlung. Wenn der Kaufvertrag aufgehoben wird, kann daher die Kreditgewährung nicht als ein Vorteil der Käufer angesehen werden. Insbesondere aus der allgemeinen Regel für das Vorgehen bei Vertragsrücktritt, die auch hier nicht unbeachtet bleiben kann (Paragraph 921, ABGB), ergibt sich, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn ziehen darf. Würde man dem Berufungsgericht folgen, dann hätte die Beklagte insoferne einen erheblichen Gewinn, als sie die Liegenschaft mit dem fertigen Bau übernimmt, während die Kläger die Kosten des Baues, die sie nach dem Vertrag nur als Kaufpreis für Liegenschaftsanteile bezahlen hätten müssen, zu tragen hätten. In Wahrheit liegt die Sache gerade umgekehrt. Die Kläger können die Herstellung jenes Zustandes begehren, demzufolge sie zwar keinen Gewinn, aber auch keinen Nachteil haben. Der Anspruch auf Rückstellung des Vorteiles gründet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Grundes entbehrenden Leistung (EvBl 1954/273, 6 Ob 242, 243/74 u. a.). Wenn die Kläger daher durch das Baudarlehen belastet sind, können sie von der Beklagten entweder den Ersatz des bereits Geleisteten und (oder) die Befreiung von dieser Belastung verlangen, nicht aber die Beklagte die lastenfreie Übertragung der durch jenen Zustand bereicherten Liegenschaft, der nur mit Hilfe dieser Lasten hergestellt worden ist. Das Ausmass der tatsächlichen Bereicherung der Beklagten muss in diesem Fall nicht geprüft werden, weil durch die Verwendung des Kredites die Kläger jedenfalls keinen Vorteil erlangt haben, gemäss Paragraph 877, ABGB aber nur das herauszugeben ist, was derjenige, der die Vertragsaufhebung verlangt, zu seinem Vorteil erhalten hat.
Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Sache bezüglich des Zweit- und Drittklägers in dem Sinne dem Grunde nach spruchreif ist, dass die Forderung Zug um Zug gegen Rückstellung der Appartements und Abgabe der im Begehren der Kläger erwähnten Erklärungen zu Recht bestehen. Die Beklagte hat zwar nur die lastenfreie Rückübertragung des Eigentums verlangt. Demgegenüber muss aber die Abgabe einschlägiger Erklärungen gegenüber einem Dritten, der das Eigentum übertragen kann, hiefür aber diese Erklärungen benötigt, als Minus und nicht als Aliud angesehen werden.
Aus den aufgezeigten Erwägungen war der Aufhebungsbeschluss in Ansehung des Zweit- und Drittklägers aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die überbundene Rechtsansicht entspricht zwar nicht dem Bestreben der Rekurswerberin. Vielmehr wird das Berufungsgericht eine für sie ungünstigere Entscheidung zu fällen haben. Dies ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz, dass der Rekurs einer Partei an den Obersten Gerichtshof auch dazu führen kann, dass eine ihr ungünstigere Rechtsansicht ausgesprochen und eine ihr ungünstigere Entscheidung gefällt werden kann (EvBl 1956/155, SZ 22/186 u. a.).
2) Zum Rekurs des Erstklägers und der Viertklägerin, sowie zum Rekurs der Beklagten, soweit er auch diese Kläger betrifft:
Bezüglich dieser beiden Kläger kann im allgemeinen auf die Ausführungen zu dem den Zweit- und Drittkläger betreffenden Teil dieser Entscheidung verwiesen werden. Ein Unterschied ergibt sich nur insoweit, als der Erstkläger und die Viertklägerin neben der Rückerstattung der Barzahlungen auch die Bezahlung des auf sie entfallenden Kredites, in eventu die Beibringung einer Freilassungserklärung der Beklagten verlangen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre auch dieses Begehren grundsätzlich gerechtfertigt, weshalb die Kläger ihre Leistung nur Zug um Zug gegen sämtliche Leistungen der Beklagten erbringen müssten. Es ist daher nicht möglich, auszusprechen, dass sie Zug um Zug zur Gegenleistung bereits verpflichtet sind, wenn die Beklagte nur die Anzahlung zurückerstattet. Andererseits kann aber die Beklagte nicht zur Rückerstattung der Anzahlung verhalten werden, ohne dass eine Zug um Zug-Verpflichtung der Kläger in dem oben aufgezeigten Sinn ausgesprochen wird. Da demnach sämtliche in der Klage erwähnten Leistungen und Gegenleistungen Zusammenhängen, könnte ein Zwischenurteil nur gefällt werden, wenn feststeht, dass die weiteren Ansprüche der Kläger zu Recht bestehen, es sei denn, diese erklären sich zu einer Zug um Zug-Leistung schon gegen die Rückerstattung der Anzahlung bereit. Eine solche Erklärung kann ihrem bisherigen Vorbringen jedoch nicht entnommen werden. Das Erstgericht hat sich aber mit der weiteren Forderung des Erstklägers und der Viertklägerin bisher nicht auseinandergesetzt und nach der Fassung seines Urteilspruches offensichtlich nur das Zurechtbestehen des Rückforderungsanspruches bezüglich der geleisteten Anzahlung bejahen wollen.
Das Rechtsmittelgericht kann aber bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil nicht Teile einbeziehen, über die das Erstgericht nicht entschieden hat.
Im Ergebnis erweist sich sohin der Aufhebungsbeschluss bezüglich des Erstklägers und der Viertklägerin als richtig, weshalb deren Rekurs ebensowenig Folge gegeben werden konnte wie dem sie betreffenden Teil des Rekurses der Beklagten.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.