Begründung:
Die Klägerin ist gemeinsam mit einer Cousine Erbin nach der im Hause 1010 Wien, Maria Theresien-Straße 30/3, als Mieterin wohnhaft gewesenen, am 5.Juni 1983 verstorbenen Maria R***. Nach Besprechungen mit dem Verwalter dieses Hauses trat sie, auch im Namen ihrer Cousine, mit der eine Wohnung suchenden Beklagten in Verhandlungen über die Übernahme dieser Wohnung.
Nach dem Klagsvorbringen vereinbarten die Streitteile, daß die Beklagte der Klägerin für überlassene Möbel einen Betrag von 20.000 S zu zahlen habe. Hinsichtlich einer mit Hilfe eines Wohnungsverbesserungskredites der Z*** eingebauten Etagenheizung habe die Klägerin keine Ablöse verlangt, weil ihr ein Bankbeamter die Auskunft erteilt habe, der diesbezüglich offene Kreditrest würde von der Gemeinde Wien übernommen, die Erben hätten den noch offenen Kreditrest also nicht zu bezahlen. Von dieser Auskunft habe sie der Beklagten Mitteilung gemacht und diese habe daher gewußt, daß für die Etagenheizung deswegen keine Ablöse verlangt werde, weil die Erben hinsichtlich des offenen Wohnungsverbesserungskredites nicht in Anspruch genommen würden. Am 30. Juni 1983 habe ihr die Beklagte den Betrag von 20.000 S bezahlt, sie habe die Übernahme als "Möbelablöse" bestätigt und gegenüber der Hausverwaltung auf die Mietrechte verzichtet. Zwischen der Hausverwaltung und der Beklagten sei sodann ein Mietvertrag geschlossen worden. Ein Jahr später habe die Z***
plötzlich von den Erben die Rückzahlung des Restdarlehens von 27.704 S begehrt. In folgenden Gesprächen habe die Beklagte die Übernahme dieser Schuld mit der Begründung abgelehnt, die von ihr gezahlte Ablöse habe auch für die Etagenheizung gegolten und mit dieser Zahlung sei von der Klägerin auf alle Rechte an der Wohnung verzichtet worden. Diese Behauptungen seien jedoch unrichtig. Schon aus der Bestätigung für "Möbelablöse" ergebe sich, daß die Etagenheizung nicht davon betroffen gewesen sei. Einige Zeit nach deren Ausstellung sei der Verdacht entstanden, daß die obgenannte Bankauskunft unrichtig gewesen sein könnte und die Beklagte habe versucht, die vorgenannte Bestätigung gegen eine auf "Ablöse für Etagenheizung" lautende auszutauschen. Dieses Ansinnen sei von der Klägerin abgelehnt worden. Tatsächlich habe diese in der Folge die offene Darlehensschuld an die Bank bezahlt. Bei ihrer Erklärung, auf das Mietrecht zugunsten der Beklagten zu verzichten, sei die Klägerin über die offene Kreditschuld im Irrtum gewesen, ansonsten hätte sie von der Beklagten den Eintritt in den Kreditvertrag begehrt. Somit werde von der Beklagten für den ihr verschafften Nutzen ein angemessenes Entgelt in Höhe des bezahlten Kreditrestes gefordert.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Beklagte zufolge ihres geringen Einkommens keine höhere Ablöse zahlen könne und habe dieser demgemäß zunächst erklärt, sie müsse hinsichtlich der frei gewordenen Wohnung nur den Kreditrest übernehmen, die Möbel würden ihr geschenkt. Gemeinsam habe man dann bei der Z*** die Auskunft bekommen, daß der Kreditrest "von niemandem übernommen" werden müsse, weil dieser von der Gemeinde Wien getragen werde. Hierauf habe die Klägerin erklärt, die Beklagte, welche die Möbel geschenkt bekäme und keinen Kreditrest übernehmen brauche, möge ihr für die Zentralheizung eine Ablöse von 20.000 S zahlen. Tatsächlich sei dann eine solche Vereinbarung getroffen und Zahlung geleistet worden. In der von der Klägerin verfaßten Bestätigung sei "Möbelablöse" gestanden, was sofort beanstandet worden sei, worauf die Klägerin die Ausstellung einer anderen, wiederum maschingeschriebenen, Bestätigung zugesagt habe. Eine solche Ausstellung sei von der Klägerin aber immer wieder mit Ausflüchten hinausgezögert worden. Zu Weihnachten 1983 sei der Schwager der Klägerin in der Wohnung erschienen um die Heizung abzumontieren. Nach Mitteilung über die erfolgte Ablösezahlung habe er sich entschuldigt und entfernt. In der Folge habe die Klägerin erklärt, die Sache sei erledigt. Nach den Vorschriften des Mietrechtsgesetzes habe der Mieter seinen Anspruch auf Vergütung für nützliche Aufwendungen bei Räumung des Mietobjektes geltend zu machen. Ein solcher Anspruch sei beim Vermieter nicht erhoben worden, sodaß dieser zur Weitervermietung der Wohnung samt Zentralheizungsanlage berechtigt gewesen sei. Wenn man von einer zulässigen (§ 10 MRG) Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter ausgehe, sei darauf zu verweisen, daß nach dem Klagsvorbringen keine Investitionsablöse begehrt und somit ein Anspruch nach § 10 MRG verlorengegangen sei. Im Sinne des § 10 Abs 7 MRG bleibe zwar der Anspruch nach §§ 1097, 1036, 1037 ABGB aufrecht, doch sei bei solchen Ansprüchen eine "notwendige Aufwendung" vorausgesetzt, wozu eine Zentralheizung nicht zähle. Überdies müsse dieser Anspruch binnen 6 Monaten geltend gemacht werden (§ 1097 ABGB). Bloß für die alten Möbel hätte die Beklagte niemals 20.000 S bezahlt, weil diese nur Brennholzwert gehabt hätten. Soferne die Klägerin eine Möbelablöse begehrt, die Beklagte aber eine Ablöse für die Heizung bezahlen habe wollen, sei überhaupt keine Vereinbarung zustande gekommen, sodaß ein für Möbel bezahlter Betrag rückgefordert und diesbezüglich der Betrag von 20.000 S gegenüber der Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werde. Überdies betrage der Wert der Möbel nur einige hundert Schilling, sodaß Verkürzung über die Hälfte und Vertragsaufhebung und Rückzahlung begehrt sowie wiederum compensando eine Forderung von 20.000 S eingewendet werde. In der mündlichen Streitverhandlung brachte der Klagsvertreter vor, das Klagebegehren beziehe sich nicht auf den Ersatz einer Investition sondern auf das Entgelt für einen der Beklagten verschafften Nutzen iS des § 1431 ABGB.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Beklagte zufolge ihres geringen Einkommens keine höhere Ablöse zahlen könne und habe dieser demgemäß zunächst erklärt, sie müsse hinsichtlich der frei gewordenen Wohnung nur den Kreditrest übernehmen, die Möbel würden ihr geschenkt. Gemeinsam habe man dann bei der Z*** die Auskunft bekommen, daß der Kreditrest "von niemandem übernommen" werden müsse, weil dieser von der Gemeinde Wien getragen werde. Hierauf habe die Klägerin erklärt, die Beklagte, welche die Möbel geschenkt bekäme und keinen Kreditrest übernehmen brauche, möge ihr für die Zentralheizung eine Ablöse von 20.000 S zahlen. Tatsächlich sei dann eine solche Vereinbarung getroffen und Zahlung geleistet worden. In der von der Klägerin verfaßten Bestätigung sei "Möbelablöse" gestanden, was sofort beanstandet worden sei, worauf die Klägerin die Ausstellung einer anderen, wiederum maschingeschriebenen, Bestätigung zugesagt habe. Eine solche Ausstellung sei von der Klägerin aber immer wieder mit Ausflüchten hinausgezögert worden. Zu Weihnachten 1983 sei der Schwager der Klägerin in der Wohnung erschienen um die Heizung abzumontieren. Nach Mitteilung über die erfolgte Ablösezahlung habe er sich entschuldigt und entfernt. In der Folge habe die Klägerin erklärt, die Sache sei erledigt. Nach den Vorschriften des Mietrechtsgesetzes habe der Mieter seinen Anspruch auf Vergütung für nützliche Aufwendungen bei Räumung des Mietobjektes geltend zu machen. Ein solcher Anspruch sei beim Vermieter nicht erhoben worden, sodaß dieser zur Weitervermietung der Wohnung samt Zentralheizungsanlage berechtigt gewesen sei. Wenn man von einer zulässigen (Paragraph 10, MRG) Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter ausgehe, sei darauf zu verweisen, daß nach dem Klagsvorbringen keine Investitionsablöse begehrt und somit ein Anspruch nach Paragraph 10, MRG verlorengegangen sei. Im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, MRG bleibe zwar der Anspruch nach Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB aufrecht, doch sei bei solchen Ansprüchen eine "notwendige Aufwendung" vorausgesetzt, wozu eine Zentralheizung nicht zähle. Überdies müsse dieser Anspruch binnen 6 Monaten geltend gemacht werden (Paragraph 1097, ABGB). Bloß für die alten Möbel hätte die Beklagte niemals 20.000 S bezahlt, weil diese nur Brennholzwert gehabt hätten. Soferne die Klägerin eine Möbelablöse begehrt, die Beklagte aber eine Ablöse für die Heizung bezahlen habe wollen, sei überhaupt keine Vereinbarung zustande gekommen, sodaß ein für Möbel bezahlter Betrag rückgefordert und diesbezüglich der Betrag von 20.000 S gegenüber der Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werde. Überdies betrage der Wert der Möbel nur einige hundert Schilling, sodaß Verkürzung über die Hälfte und Vertragsaufhebung und Rückzahlung begehrt sowie wiederum compensando eine Forderung von 20.000 S eingewendet werde. In der mündlichen Streitverhandlung brachte der Klagsvertreter vor, das Klagebegehren beziehe sich nicht auf den Ersatz einer Investition sondern auf das Entgelt für einen der Beklagten verschafften Nutzen iS des Paragraph 1431, ABGB.
Das Erstgericht schloß die Verhandlung ohne Aufnahme von Beweisen und wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, die Kosten der gegenständlichen Zentralheizungsanlage seien als Aufwendung im Sinne des § 10 Abs 1 und Abs 3 MRG anzusehen, gemäß § 10 Abs 4 MRG sei ein diesbezüglicher Ersatzanspruch wegen Fristversäumnis verloren. Vorliegendenfalls sei nun aber davon auszugehen, daß die Klägerin ihren Ersatzanspruch ausdrücklich auf § 1431 ABGB stütze, also Entgelt für einen verschafften Nutzen begehre. Sie habe jedoch nicht vorgebracht, daß sie anläßlich der Überlassung der Mietwohnung samt Zentralheizung über irgendwelche Umstände in Irrtum geführt worden sei. Der Irrtum sei beim Gläubiger entstanden, welcher die Streitteile davon informiert habe, daß der offene Darlehensrest nicht übernommen werden müsse. Somit sei der Irrtum nicht bei der Klägerin, sondern bei einer dritten Person zu suchen. Mit der Erklärung der Bank sei die die Klägerin betreffende Verpflichtung zur Kreditrückzahlung weggefallen. Wenn die Klägerin in der Folge dennoch den Kredit zurückgezahlt habe, so stelle dies die Zahlung einer Nichtschuld gegenüber der Bank dar. Bei den Vereinbarungen der Streitteile sei es nicht um eine Investitionsablöse, sondern darum gegangen, daß die Klägerin nicht aus dem Kredit beansprucht würde. Eine derartige positive Zusage habe sie vom Gläubiger erhalten. Auch eine irrtümliche Zahlung fremder Schuld liege nicht vor, da der Kredit keine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Bank dargestellt habe.Das Erstgericht schloß die Verhandlung ohne Aufnahme von Beweisen und wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, die Kosten der gegenständlichen Zentralheizungsanlage seien als Aufwendung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, MRG anzusehen, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG sei ein diesbezüglicher Ersatzanspruch wegen Fristversäumnis verloren. Vorliegendenfalls sei nun aber davon auszugehen, daß die Klägerin ihren Ersatzanspruch ausdrücklich auf Paragraph 1431, ABGB stütze, also Entgelt für einen verschafften Nutzen begehre. Sie habe jedoch nicht vorgebracht, daß sie anläßlich der Überlassung der Mietwohnung samt Zentralheizung über irgendwelche Umstände in Irrtum geführt worden sei. Der Irrtum sei beim Gläubiger entstanden, welcher die Streitteile davon informiert habe, daß der offene Darlehensrest nicht übernommen werden müsse. Somit sei der Irrtum nicht bei der Klägerin, sondern bei einer dritten Person zu suchen. Mit der Erklärung der Bank sei die die Klägerin betreffende Verpflichtung zur Kreditrückzahlung weggefallen. Wenn die Klägerin in der Folge dennoch den Kredit zurückgezahlt habe, so stelle dies die Zahlung einer Nichtschuld gegenüber der Bank dar. Bei den Vereinbarungen der Streitteile sei es nicht um eine Investitionsablöse, sondern darum gegangen, daß die Klägerin nicht aus dem Kredit beansprucht würde. Eine derartige positive Zusage habe sie vom Gläubiger erhalten. Auch eine irrtümliche Zahlung fremder Schuld liege nicht vor, da der Kredit keine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Bank dargestellt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es war der Ansicht, daß die Rechtssache allein auf Grund des widersprechenden Parteivorbringens noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Soferne nach dem Beweisverfahren feststellbar sei, daß die Beklagte iS ihrer Behauptungen für die Zentralheizungsanlage eine Ablöse von 20.000 S bezahlt habe, seien die Streitteile an diese Vereinbarung gebunden. Diese Vereinbarung könnte von der Klägerin nur nach den Regeln der Irrtumsanfechtung, insbesondere jenen über den gemeinsamen Irrtum, angefochten werden. Sollte die Ablöse jedoch für Möbel und nicht für die Zentralheizung vereinbart worden sein, weil beide Parteien von der Annahme, der diesbezügliche Kredit brauche nicht zurückgezahlt werden, ausgegangen seien, so komme § 1435 ABGB zur Anwendung. Die Bestimmungen des § 10 MRG seien lediglich zwischen Vermieter und Mieter anwendbar. Die Anwendung der Frist des § 10 MRG komme hier daher nicht in Frage. Auch die Regelung des § 1431 ABGB sei hier nicht anwendbar, da es an der rechtsgrundlosen Leistung (irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld) mangle. Gemäß § 1435 ABGB könne jedoch der Mieter auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden seien, vom Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört habe. Entscheidend sei, ob der Geschäftszweck oder diejenigen Umstände weggefallen seien, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gebildet hätten. Die betreffende Erwartung müsse nicht Vertragsbestandteil sein, vielmehr sei es erforderlich und ausreichend, wenn sie vom Leistenden für den Empfänger erkennbar der Leistung zugrunde gelegt worden sei. Vorliegendenfalls sei entscheidend, ob die Klägerin zur unentgeltlichen Überlassung der Heizungsanlage nur unter der von beiden Parteien angenommenen Voraussetzung bereit gewesen sei, sie und ihre Miterbin würden nicht zur Rückzahlung des offenen Wohnungsverbesserungskredites herangezogen werden. In diesem Falle liege im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung ein beachtlicher Motivirrtum im Sinne des § 901 ABGB und andererseits, wie dargestellt, auch ein Kondiktionsgrund vor, da die Umstände weggefallen seien, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der unentgeltlichen Überlassung gebildet hätten. Als Rückforderungsanspruch käme jedoch nicht der von der Klägerin bezahlte Kreditrest, sondern nur der der Beklagten verschaffte Nutzen in Betracht. Dies wäre der Wert der Heizungsanlage im Zeitpunkt ihrer Überlassung, soferne er den wirklich gemachten Aufwand nicht überschreite. Der Rechtskraftvorbehalt gründe sich auf die zu klärende Frage des Umfanges der Anwendbarkeit des § 1435 ABGB.Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es war der Ansicht, daß die Rechtssache allein auf Grund des widersprechenden Parteivorbringens noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Soferne nach dem Beweisverfahren feststellbar sei, daß die Beklagte iS ihrer Behauptungen für die Zentralheizungsanlage eine Ablöse von 20.000 S bezahlt habe, seien die Streitteile an diese Vereinbarung gebunden. Diese Vereinbarung könnte von der Klägerin nur nach den Regeln der Irrtumsanfechtung, insbesondere jenen über den gemeinsamen Irrtum, angefochten werden. Sollte die Ablöse jedoch für Möbel und nicht für die Zentralheizung vereinbart worden sein, weil beide Parteien von der Annahme, der diesbezügliche Kredit brauche nicht zurückgezahlt werden, ausgegangen seien, so komme Paragraph 1435, ABGB zur Anwendung. Die Bestimmungen des Paragraph 10, MRG seien lediglich zwischen Vermieter und Mieter anwendbar. Die Anwendung der Frist des Paragraph 10, MRG komme hier daher nicht in Frage. Auch die Regelung des Paragraph 1431, ABGB sei hier nicht anwendbar, da es an der rechtsgrundlosen Leistung (irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld) mangle. Gemäß Paragraph 1435, ABGB könne jedoch der Mieter auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden seien, vom Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört habe. Entscheidend sei, ob der Geschäftszweck oder diejenigen Umstände weggefallen seien, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gebildet hätten. Die betreffende Erwartung müsse nicht Vertragsbestandteil sein, vielmehr sei es erforderlich und ausreichend, wenn sie vom Leistenden für den Empfänger erkennbar der Leistung zugrunde gelegt worden sei. Vorliegendenfalls sei entscheidend, ob die Klägerin zur unentgeltlichen Überlassung der Heizungsanlage nur unter der von beiden Parteien angenommenen Voraussetzung bereit gewesen sei, sie und ihre Miterbin würden nicht zur Rückzahlung des offenen Wohnungsverbesserungskredites herangezogen werden. In diesem Falle liege im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung ein beachtlicher Motivirrtum im Sinne des Paragraph 901, ABGB und andererseits, wie dargestellt, auch ein Kondiktionsgrund vor, da die Umstände weggefallen seien, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der unentgeltlichen Überlassung gebildet hätten. Als Rückforderungsanspruch käme jedoch nicht der von der Klägerin bezahlte Kreditrest, sondern nur der der Beklagten verschaffte Nutzen in Betracht. Dies wäre der Wert der Heizungsanlage im Zeitpunkt ihrer Überlassung, soferne er den wirklich gemachten Aufwand nicht überschreite. Der Rechtskraftvorbehalt gründe sich auf die zu klärende Frage des Umfanges der Anwendbarkeit des Paragraph 1435, ABGB.
In ihrem auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils gerichteten Rekurs macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe sich ausschließlich auf den Rechtsgrund des § 1431 ABGB gestützt, welcher iS der zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausführungen auf den gegenständlichen Anspruch jedoch nicht anwendbar sei. Dieser sei aber auch nach § 1435 ABGB nicht zu rechtfertigen, weil die Klägerin der Beklagten nichts gegeben habe. Die Zentralheizungsanlage sei von der Beklagten vielmehr als Teil des Bestandobjektes von der Hausinnehabung gemietet worden. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, Eigentümerin dieser Anlage gewesen zu sein. Durch die Rückstellung der Wohnung an die Hausinnehabung sei diese die Eigentümerin der Anlage geworden. Warum die Klägerin gegenüber der Hausinnehabung auf ihr Eigentumsrecht verzichtet bzw. keine Investitionsablöse verlangt habe, sei für die Beklagte unerheblich. Ein derartiger Anspruch könne jedenfalls nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden.In ihrem auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils gerichteten Rekurs macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe sich ausschließlich auf den Rechtsgrund des Paragraph 1431, ABGB gestützt, welcher iS der zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausführungen auf den gegenständlichen Anspruch jedoch nicht anwendbar sei. Dieser sei aber auch nach Paragraph 1435, ABGB nicht zu rechtfertigen, weil die Klägerin der Beklagten nichts gegeben habe. Die Zentralheizungsanlage sei von der Beklagten vielmehr als Teil des Bestandobjektes von der Hausinnehabung gemietet worden. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, Eigentümerin dieser Anlage gewesen zu sein. Durch die Rückstellung der Wohnung an die Hausinnehabung sei diese die Eigentümerin der Anlage geworden. Warum die Klägerin gegenüber der Hausinnehabung auf ihr Eigentumsrecht verzichtet bzw. keine Investitionsablöse verlangt habe, sei für die Beklagte unerheblich. Ein derartiger Anspruch könne jedenfalls nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden.
In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rekurs nicht Folge zu geben.