Rechtssatz RS0017615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017615
Geschäftszahl
8Ob83/73; 1Ob568/80; 2Ob534/86; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 6Ob60/99p; 7Ob23/08w; 8ObA85/08w
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Rechtssatz
Die Änderung der Sachlage durch Wegfall der Geschäftsgrundlage hat grundsätzlich (wenn auch nicht ausnahmslos) sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften die Aufhebung der Bindungswirkung zur Folge (§ 901 ABGB). Demjenigen, der eine Sache hingegeben oder eine sonstige Leistung erbracht hat, steht in diesem Falle ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zu. Der Empfänger hat die Sache herauszugeben, jedoch nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit. Ist Wiederherstellung in natura unmöglich oder untunlich, tritt an ihre Stelle Leistung in Geld.Die Änderung der Sachlage durch Wegfall der Geschäftsgrundlage hat grundsätzlich (wenn auch nicht ausnahmslos) sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften die Aufhebung der Bindungswirkung zur Folge (Paragraph 901, ABGB). Demjenigen, der eine Sache hingegeben oder eine sonstige Leistung erbracht hat, steht in diesem Falle ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zu. Der Empfänger hat die Sache herauszugeben, jedoch nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit. Ist Wiederherstellung in natura unmöglich oder untunlich, tritt an ihre Stelle Leistung in Geld.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 83/73
Entscheidungstext OGH 05.06.1973 8 Ob 83/73
Veröff: RZ 1973/197 S 200 = MietSlg 25183
- 1 Ob 568/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 568/80
Auch; Beisatz: Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet. (T1) Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153 = EFSlg 36265
- 2 Ob 534/86
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 534/86
Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,390
- 6 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 580/81
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 60/99p
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 60/99p
Vgl; Beisatz: Hier: Einbauküche; Die Demontage und Verwertung von Einzelteilen einer maßgerechten Einbauküche ist mit einem derart großen Wertverlust verbunden, dass die Herausgabe in natura wenn schon nicht unmöglich, so doch "untunlich" ist, sodass nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein dem noch vorhandenen Nutzen angemessenes Entgelt zusteht. (T2)
- 7 Ob 23/08w
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 23/08w
Vgl auch
- 8 ObA 85/08w
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 ObA 85/08w
Vgl; Beisatz: Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017615
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0080OB00083_7300000_001