Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Hauses in N*****. Sie ist verwitwet, bezieht eine Witwenpension und ist stundenweise als Verkäuferin beschäftigt.
Der Kläger ist geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er ist Gendarmeriebeamter.
Die Streitteile führten vom Dezember 1989 bis 19. 10. 1992 eine Lebensgemeinschaft. Der Kläger wohnte während dieser Zeit im Haus der Beklagten. Die Streitteile gingen die Lebensgemeinschaft in der Erwartung ein, dass diese von Dauer sein werde. Es wurde auch von einer Eheschließung gesprochen. Eine sofortige Eheschließung lehnte der Kläger jedoch ab.
Nach Eingehen der Lebensgemeinschaft führten die Streitteile Gespräche darüber, dass im Haus der Beklagten verschiedene Investitionen, wie die Verlegung des Bades vom Keller in das Erdgeschoß, die Renovierung der Küche und die Installation einer neuen Heizung, vorgenommen werden sollten. Sie erörterten auch die Frage, wie dem Kläger diese in der Folge von ihm finanzierten Investitionen abzugelten wären. Bei diesen Gesprächen erklärte die Beklagte - unter anderem auch in Gegenwart Dritter - gegenüber dem Kläger stets, sie werde im Fall des Scheiterns der Gemeinschaft sämtliche Investitionen zurückerstatten. Sie werde "dem Kläger alles zurückzahlen, was dieser in das Haus hineingesteckt habe, der Kläger solle keinen Schaden haben".
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beendigung der Lebensgemeinschaft auf ein eklatantes Verschulden oder Fehlverhalten eines der Streitteile zurückzuführen ist.
Die Beklagte führte während der Lebensgemeinschaft den Haushalt. Die Lebensmitteleinkäufe und sonstigen Auslagen des täglichen Lebens wurden teils vom Kläger, teils von der Beklagten finanziert. Eine gemeinsame Kasse wurde nicht geführt. Ein Kostgeld bezahlte der Kläger nicht.
Der Kläger nahm Einvernehmen mit der Beklagten umfangreiche Invesitionen an deren Haus vor, die er nahezu zur Gänze auch selbst finanzierte. In diesem Zusammenhang erbrachte er auch entsprechende Arbeitsleistungen. Die Einrichtungsgegenstände wurden von den Streitteilen gemeinsam ausgesucht. Die Streitteile wollten sich damit die Voraussetzungen für ein bequemeres Leben und für einen angenehmen Lebensabend schaffen.
Durch die Ein- und Umbauten trat eine Verbesserung gegenüber dem Altbestand des Hauses ein. Die Arbeiten wurden fachgerecht durchgeführt.
Der Kläger begehrte zunächst 432.526,24 S samt Zinsen mit der Behauptung, dass er während der Lebensgemeinschaft im Vertrauen auf deren Fortbestand Aufwendungen und Investitionen in dieser Höhe in das Haus der Beklagten getätigt habe. Diese habe sich verpflichtet, ihm diese Investitionen im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft abzugelten. Zudem sei die Beklagte bereichert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt eine Vereinbarung über die Abgeltung der Investitionen. Ein Bereicherungsanspruch liege nicht vor, weil die Investitionen nicht fortwirkten und die Arbeiten des Klägers unsachgemäß erfolgt seien.
Mit - vom Berufungsgericht bestätigtem - Zwischenurteil vom 10. 10. 1993 erkannte das Erstgericht die Klageforderung dem Grunde nach als zu Recht bestehend.
In der Folge schränkte der Kläger das Begehren auf 431.726,24 S ein. Die Beklagte anerkannte einen Betrag von 105.425 S. Daraufhin erließ das Erstgericht am 7. 11. 1995 antragsgemäß ein Teilurteil in diesem Umfang. Danach dehnte der Kläger sein Begehren zunächst um 74.400,-- S für von ihm erbrachte Arbeitsleistungen, die er mit 150,-- S/Stunde bewertete, auf 400.701,24 S aus, schränkte es aber letztlich auf 383.451,24 S samt stufenweisen Zinsen ein. Aus seinem Vorbringen geht hervor, dass die letzte Einschränkung deshalb erfolgte, weil er - bei gleichbleibendem Stundensatz - nun mehr 57.150,-- S für seine Arbeitsleistung begehrte. Dieser Betrage stehe ihm in analoger Anwendung des § 1152 ABGB zu.In der Folge schränkte der Kläger das Begehren auf 431.726,24 S ein. Die Beklagte anerkannte einen Betrag von 105.425 S. Daraufhin erließ das Erstgericht am 7. 11. 1995 antragsgemäß ein Teilurteil in diesem Umfang. Danach dehnte der Kläger sein Begehren zunächst um 74.400,-- S für von ihm erbrachte Arbeitsleistungen, die er mit 150,-- S/Stunde bewertete, auf 400.701,24 S aus, schränkte es aber letztlich auf 383.451,24 S samt stufenweisen Zinsen ein. Aus seinem Vorbringen geht hervor, dass die letzte Einschränkung deshalb erfolgte, weil er - bei gleichbleibendem Stundensatz - nun mehr 57.150,-- S für seine Arbeitsleistung begehrte. Dieser Betrage stehe ihm in analoger Anwendung des Paragraph 1152, ABGB zu.
Die Beklagte wendete im Laufe des Verfahrens Gegenforderungen von insgesamt 845.500,-- S kompensando ein. Sie habe den Kläger während der Lebensgemeinschaft verköstigt. Er habe bei ihr gewohnt, ohne Miete und Betriebskosten zu zahlen. Auch sonst habe er nichts zur Haushaltsführung beigetragen. Weiters sei ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass der Kläger die ihm gehörende Kücheneinrichtung und fünf in ihrem Haus gelagerte Türen trotz Aufforderung nicht abgeholt habe. Durch die notwendige Lagerung dieser Gegenstände seien ihr Mieteinnahmen von 26.500,-- S entgangen. Der Arbeitseinsatz der Beklagten sei mit 120,-- S pro Stunde zu bewerten, woraus ein Anspruch von 504.000,-- S resultiere. Für das tägliche Essen und Trinken habe sie insgesamt 105.000,-- S ausgegeben. Hätte der Kläger nicht bei ihr gewohnt, hätte sie insgesamt 140.000,-- S an Miete lukrieren können. Die auf den Kläger entfallenden Betriebskosten errechneten sich mit insgesamt 70.000,-- S.
Das Erstgericht erkannte mit Endurteil die Klageforderung mit 246.650,-- S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung von 246.650,-- S samt stufenweisen Zinsen. Das Mehrbegehren von 136.801,24 S s. a. wies es ab. Das Erstgericht traf noch folgende, teils bekämpfte Feststellungen:
Nachstehende Investitionen wurden vom Kläger durchgeführt, die jeweils folgende Restwerte im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft repräsentierten:
Einbau einer Gaszentralheizungsanlage: Edelstahlrohr im Zusammenhang mit der Kaminsanierung 15.714,-- S; Gas- Gussgliederkessel 29.393,--
S;
Hauseingangstür 16.288,-- S;
Verlegung des Badezimmers vom Keller in das Erdgeschoß:
Badezimmereinrichtung 34.439,-- S; zusätzlich ein Schrank 2.474,-- S und ein Spiegelschrank 8.671,-- S sowie "Accessoirs" 180,-- S;
Badfenster 3.344,-- S;
dadurch notwendig gewordene Umgestaltung der Küche: Kücheneinrichtung 102.880,-- S; Küchendecke und Planfond im Badezimmer 4.957,-- S;
Wasserleitungsrohre, Isolier- und Elektromaterial: 16.626,-- S, 837,-- S; 190,-- S;
Baumaterialien (Zement, Fliesenkleber usw) 7.758,-- S; weiters 4.216,-- S (Schalter, Werkzeug, Farbe); weiteres Elektromaterial 170,-- S;
Baumaterialien für Verfliesungsarbeiten 13.686,-- S.
Der Kläger mietete auch Maschinen zur Durchführung der Arbeiten an. Der "Restnutzwert der Maschinenmiete" beträgt 660,-- S. Weiters zog er Bekannte zu Arbeitsleistungen bei, wofür er ihnen 8.000,-- S zahlte. Der "Restnutzwert" hiefür beträgt 5.040,-- S.
Der Kläger kaufte 1991 fünf Stück profilierte und verglaste Türblätter samt hölzener Zargenverkleidung. Deren Restwert betrug bei Auflösung der Lebensgemeinschaft (nach der insoweit offensichtlich auf einem Schreibfehler oder Irrtum des Erstgerichtes beruhenden Feststellung) 32.343,-- S (nach den den Ausführungen des Gutachtens folgenden Ausführungen des Berufungsgerichtes 42.394,-- S). Diese Türen waren ebenfalls zum Einbau in das Haus der Klägerin bestimmt und wiesen die entsprechenden Maße auf. Die Türen sind aber im Haus der Beklagten noch in Originalverpackung gelagert. Sie könnten dort jederzeit eingebaut werden. Für ein anderes Bauvorhaben sind sie "nicht oder nur sehr schwer" verwertbar.
Der Kläger wendete im Zusammenhang mit den vorgenommenen Adaptierungsarbeiten insgesamt 381 Arbeitsstunden auf. Die angemessene Entlohnung pro Arbeitsstunde beträgt 150,-- S.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Die festgestellte Erklärung der Beklagten betreffend den Rückersatz der vom Kläger finanzierten Investitionen könnte nur dahin verstanden werden, dass sie ihm nicht den Anschaffungswert, sondern jenen Wert vergüten werde, den die Investitionen und Arbeiten zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft noch gehabt hätten. Ein Abzug für verlorenen Bauaufwand und eine Altersabwertung seien aber nur beim Sachaufwand zu berücksichtigen, nicht jedoch bei den Arbeitsleistungen, die keinem Alterungsprozess unterlägen. Die nachgewiesenen Investitionen des Klägers hätten insgesamt bei Beendigung der Lebensgemeinschaft einen Wert von 294.925,-- S gehabt. Hiezu käme die Entlohnung für Arbeitsleistungen im angemessenen Ausmaß von 150,-- S pro Stunde für 381 Stunden, woraus ein Betrag von 57.150,-- S resultiere. Abzüglich des mit Teilanerkenntnisurteil erledigten und bereits beglichenen Betrages ergebe sich ein restlicher Anspruch des Klägers von 246.650,-- S. Die begehrten Zinsen seien erst ab Klagstag zuzuerkennen. Die Gegenforderung der Beklagten sei unberechtigt, weil jene Leistungen, wie sie bei einer Lebensgemeinschaft üblich seien und keinen über die Dauer der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Restnutzen aufwiesen, nicht ersatzfähig seien. Eine Vermietung des Hauses sei nie in Aussicht genommen worden.
Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge, der Berufung der Beklagten hingegen teilweise Folge. Es änderte das Endurteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit (weiteren) 23.541,-- S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger 23.541,-- S s. a. zu zahlen. Das Mehrbegehren von 359.910,24 S s. a. wies es ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Beim Umfang des Anspruches des Klägers als Kondiktionsgläubiger komme es auf die Steigerung des objektiven Verkehrswertes an. Diesen habe das Erstgericht bei den einzelnen Investitionen zutreffend festgestellt. Der Restnutzen könne durchaus mit dem Verkehrswert bemessen werden. Ein über den Restnutzen hinausgehender Ersatz gebühre dem Kläger nicht, weil die Beklagte nicht als unredliche Besitzerin anzusehen sei. Die begehrten Zinsen seien zu Recht erst ab Klagetag zuerkannt worden. Dem Kläger stehe im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen kein Entgelt zu. Dass die Parteien insoweit Entgeltlichkeit vereinbart hätten, sei nicht behauptet worden. Die Beklagte habe die Lebensgemeinschaft nicht wider Treu und Glauben aufgelöst. Die Arbeiten und Leistungen seien im Rahmen der Lebensgemeinschaft gleichsam als Gegenleistung für die alleinige Haushaltsführung und für das Kochen der Beklagten erbracht worden. Die Leistungen seien daher analog der Erfüllung einer Beistandpflicht zu bewerten. Da der Kondiktionsanspruch primär auf Herausgabe des Erlangten in Natur gerichtet sei, habe der Kläger hinsichtlich der Türen und der Kücheneinrichtung einen Herausgabeanspruch, weil diese Sachen entfernt und grundsätzlich an anderer Stelle verwendet werden könnten. Insoweit bestehe daher kein Wertersatzanspruch in Geld. Bei der Anschaffung von verschiedenem Kleinmaterial, von Baumaterialien, Werkzeugen, Accesoirs usw sowie bei der Maschinenmiete und der Entlohnung anderer Arbeiter handle es sich um laufende Aufwendungen von Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft für die gemeinsame Wohnung, die keinen die Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen erbrächten, sodass dem Kläger hiefür auch nichts zustehe.
Dem Kläger gebühre somit folgender Ersatz: Edelstahlkamin 15.714,-- S; Gas-Gussgliederkessel 29.393,-- S; Hauseingangstür 16.288,-- S;
Badezimmereinrichtung 34.439,-- S, 2.474,-- S, 8.671,-- S;
Küchendecke und Planfond im Bad 4.957,-- S; Badezimmerfenster 3.344,-- S; Baumaterialien für Badverfliesungsarbeiten 13.686,-- S, also insgesamt 128.966,-- S. Abzüglich des anerkannten Betrages von 105.425,-- S verbleibe daher eine Forderung des Klägers von 23.541,--
S.
Nicht berechtigt seien zusammenfassend die Wertersatzansprüche betreffend Kücheneinrichtung und Innentüren (102.880,-- S für Küche und - richtig - 42.394,-- S für die Türen), weiters für verschiedene Materialien: 1.626,-- S, 837,-- S, 190,-- S, 7.758,-- S, 4.216,-- S, 170,-- S, sowie die Maschinenmiete 660,-- S, der Ersatz für die Bezahlung der Arbeitsleistungen von Bekannten 5.040,-- S und der Ersatz für Arbeitsleistungen von 57.150,-- S. Da diese Ansprüche des Klägers bereits aus rechtlichen Gründen zu verneinen seien, sei auf die diese Position betreffende Beweisrüge der Berufung der Beklagten nicht weiter einzugehen.
Der Zinsenzuspruch sei unbekämpft geblieben und sei nur insofern zu korrigieren gewesen, als dem Erstgericht ein Schreibfehler betreffend die Zinsperiode vom 1. 4. 1994 (fälschlich im Ersturteil: 1. 4. 1995) bis 7. 11. 1995 unterlaufen sei.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung die in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zugrunde gelegt habe.